Lohndiskriminierungen in Unternehmen wirksam bekämpfen
- ShortId
-
10.3420
- Id
-
20103420
- Updated
-
28.07.2023 09:47
- Language
-
de
- Title
-
Lohndiskriminierungen in Unternehmen wirksam bekämpfen
- AdditionalIndexing
-
15;12;Gleichstellung von Mann und Frau;Submissionswesen;Lohngleichheit;wirtschaftliche Diskriminierung;Stellung der Frau;Frauenarbeit
- 1
-
- L05K0702010305, Lohngleichheit
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L04K07010305, Submissionswesen
- L03K010104, Stellung der Frau
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 8 BöB sieht vor, dass der Bund Aufträge nur an Unternehmen vergibt, die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten. Die Auftraggeberin kann die Vergabe widerrufen oder bestimmte Anbieterinnen und Anbieter vom Verfahren ausschliessen, wenn diese die in Artikel 8 BöB festgelegten Pflichten nicht einhalten. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) führt die entsprechenden Kontrollen durch. Wie sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Staatsrechnung 2009 gezeigt hat, kann das EBG pro Jahr nur ganz wenige Unternehmen kontrollieren; die Auswahl erfolgt mittels eines eingeschränkten Zufallsstichprobenverfahrens. Die Kontrollen zeigen, dass in einigen Fällen Lohnungleichheiten bestehen, die die im Kontrollverfahren vorgesehene Toleranzschwelle von 5 Prozent signifikant überschreiten und die damit als Lohndiskriminierung gelten: Von acht zwischen 2007 und 2009 kontrollierten Unternehmen lagen drei über der Toleranzschwelle. Eine Analyse der Resultate zeigt allerdings auch, dass diese Schwelle überdacht werden muss, denn einige Unternehmen liefern höchst unbefriedigende Resultate, die ganz nahe bei der Toleranzschwelle liegen, aber 5 Prozent nicht überschreiten, weshalb keine Massnahmen ergriffen werden können.</p>
- <p>Der Bundesrat misst dem Lohngleichheitsgebot für Mann und Frau grosse Bedeutung bei und bekennt sich zum Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit". Unternehmen, die Aufträge des Bundes erhalten, haben die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau zu gewährleisten (Art. 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1). Sie bestätigen durch Unterzeichnung einer Selbstdeklaration, dass sie diesen Grundsatz einhalten. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) stellt den Unternehmen das Instrument Logib (Selbsttestinstrument Bund, www.logib.ch) gratis zur Verfügung.</p><p>Das EBG führt stichprobenweise Kontrollen bei Unternehmen durch, welche nach dem Zufallsprinzip aus den auf simap.ch veröffentlichten Bundesaufträgen ausgewählt werden. Für die Kontrollen kommt ein statistisch-ökonomisches Verfahren (Regressionsanalyse) zur Anwendung. Anhand von objektiven lohnrelevanten Erklärungsfaktoren werden die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern analysiert. Bleibt ein ungeklärter Anteil, kann das Unternehmen selber weitere, nicht diskriminierende Faktoren nennen. Der zuletzt verbleibende ungeklärte Anteil gilt als diskriminierend. Lohnkontrollen sind komplex und aufwendig. Aus Vollzugs- und Praktikabilitätsüberlegungen muss der Aufwand in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dies kann dazu führen, dass nicht alle Faktoren in die Analyse einfliessen, die im Unternehmen eine Rolle spielen. Mit der Toleranzschwelle wird dieser Tatsache Rechnung getragen. Deshalb setzte die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) in Zusammenarbeit mit dem EBG eine Toleranzschwelle von 5 Prozent fest. Die Toleranzschwelle wurde eher grosszügig gewählt, um den Unternehmen Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Die Toleranzschwelle kommt ausschliesslich im Rahmen von Kontrollen im Beschaffungswesen zur Anwendung. Damit soll der Kontrollaufwand in einem vernünftigen Rahmen gehalten und gleichzeitig verhindert werden, dass ein Unternehmen zu Unrecht sanktioniert wird. Auch mit der Toleranzschwelle wird ein Präventiveffekt erwartet. Die festgesetzte Toleranzschwelle sollte auf keinen Fall dazu dienen, der Lohndiskriminierung Vorschub zu leisten. Das Gesetz selbst sieht keine Toleranzschwelle vor. </p><p>Seit der Einführung der Kontrollen im Jahre 2006 Jahren konnten 11 Unternehmen überprüft werden. Nächstes Jahr, nach Abschluss der fünfjährigen Pilotphase, wird das EBG zuhanden der BKB eine Auswertung der Resultate und Abläufe vornehmen. Die BKB wird in enger Zusammenarbeit mit dem EBG im Zuge dieser Evaluation auch die bisherige Toleranzschwelle von 5 Prozent überprüfen. In welcher Form diese Prüfungsresultate publiziert werden sollen, wird ebenfalls im Zuge dieser Evaluation erörtert. Ein analog lautender Auftrag an den Bundesrat erübrigt sich somit.</p><p>Ferner wurde im März 2009 der sogenannte Lohngleichheitsdialog aufgenommen (www.lohngleichheitsdialog.ch). Möglichst viele Unternehmen sollen unabhängig von Aufträgen der öffentlichen Hand motiviert werden, ihre Löhne freiwillig zu überprüfen und allfällige Diskriminierungen zu beseitigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) festgelegte Toleranzschwelle von 5 Prozent zu senken. Diese Schwelle wird beigezogen, um zu beurteilen, ob in einem Unternehmen Lohndiskriminierungen bestehen oder nicht. Mit der Senkung können auch gegenüber denjenigen Unternehmen Massnahmen ergriffen werden, die bei Kontrollen unbefriedigende Resultate liefern, die Toleranzschwelle aber nicht überschreiten. Die Resultate der Kontrollen sollten zudem in anonymisierter Form in der jährlichen Berichterstattung des Bundes veröffentlicht werden.</p>
- Lohndiskriminierungen in Unternehmen wirksam bekämpfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 8 BöB sieht vor, dass der Bund Aufträge nur an Unternehmen vergibt, die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Lohngleichheit zwischen Frau und Mann gewährleisten. Die Auftraggeberin kann die Vergabe widerrufen oder bestimmte Anbieterinnen und Anbieter vom Verfahren ausschliessen, wenn diese die in Artikel 8 BöB festgelegten Pflichten nicht einhalten. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) führt die entsprechenden Kontrollen durch. Wie sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Staatsrechnung 2009 gezeigt hat, kann das EBG pro Jahr nur ganz wenige Unternehmen kontrollieren; die Auswahl erfolgt mittels eines eingeschränkten Zufallsstichprobenverfahrens. Die Kontrollen zeigen, dass in einigen Fällen Lohnungleichheiten bestehen, die die im Kontrollverfahren vorgesehene Toleranzschwelle von 5 Prozent signifikant überschreiten und die damit als Lohndiskriminierung gelten: Von acht zwischen 2007 und 2009 kontrollierten Unternehmen lagen drei über der Toleranzschwelle. Eine Analyse der Resultate zeigt allerdings auch, dass diese Schwelle überdacht werden muss, denn einige Unternehmen liefern höchst unbefriedigende Resultate, die ganz nahe bei der Toleranzschwelle liegen, aber 5 Prozent nicht überschreiten, weshalb keine Massnahmen ergriffen werden können.</p>
- <p>Der Bundesrat misst dem Lohngleichheitsgebot für Mann und Frau grosse Bedeutung bei und bekennt sich zum Grundsatz "gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit". Unternehmen, die Aufträge des Bundes erhalten, haben die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Mann und Frau zu gewährleisten (Art. 8 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1). Sie bestätigen durch Unterzeichnung einer Selbstdeklaration, dass sie diesen Grundsatz einhalten. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) stellt den Unternehmen das Instrument Logib (Selbsttestinstrument Bund, www.logib.ch) gratis zur Verfügung.</p><p>Das EBG führt stichprobenweise Kontrollen bei Unternehmen durch, welche nach dem Zufallsprinzip aus den auf simap.ch veröffentlichten Bundesaufträgen ausgewählt werden. Für die Kontrollen kommt ein statistisch-ökonomisches Verfahren (Regressionsanalyse) zur Anwendung. Anhand von objektiven lohnrelevanten Erklärungsfaktoren werden die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern analysiert. Bleibt ein ungeklärter Anteil, kann das Unternehmen selber weitere, nicht diskriminierende Faktoren nennen. Der zuletzt verbleibende ungeklärte Anteil gilt als diskriminierend. Lohnkontrollen sind komplex und aufwendig. Aus Vollzugs- und Praktikabilitätsüberlegungen muss der Aufwand in einem angemessenen Rahmen bleiben. Dies kann dazu führen, dass nicht alle Faktoren in die Analyse einfliessen, die im Unternehmen eine Rolle spielen. Mit der Toleranzschwelle wird dieser Tatsache Rechnung getragen. Deshalb setzte die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) in Zusammenarbeit mit dem EBG eine Toleranzschwelle von 5 Prozent fest. Die Toleranzschwelle wurde eher grosszügig gewählt, um den Unternehmen Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Die Toleranzschwelle kommt ausschliesslich im Rahmen von Kontrollen im Beschaffungswesen zur Anwendung. Damit soll der Kontrollaufwand in einem vernünftigen Rahmen gehalten und gleichzeitig verhindert werden, dass ein Unternehmen zu Unrecht sanktioniert wird. Auch mit der Toleranzschwelle wird ein Präventiveffekt erwartet. Die festgesetzte Toleranzschwelle sollte auf keinen Fall dazu dienen, der Lohndiskriminierung Vorschub zu leisten. Das Gesetz selbst sieht keine Toleranzschwelle vor. </p><p>Seit der Einführung der Kontrollen im Jahre 2006 Jahren konnten 11 Unternehmen überprüft werden. Nächstes Jahr, nach Abschluss der fünfjährigen Pilotphase, wird das EBG zuhanden der BKB eine Auswertung der Resultate und Abläufe vornehmen. Die BKB wird in enger Zusammenarbeit mit dem EBG im Zuge dieser Evaluation auch die bisherige Toleranzschwelle von 5 Prozent überprüfen. In welcher Form diese Prüfungsresultate publiziert werden sollen, wird ebenfalls im Zuge dieser Evaluation erörtert. Ein analog lautender Auftrag an den Bundesrat erübrigt sich somit.</p><p>Ferner wurde im März 2009 der sogenannte Lohngleichheitsdialog aufgenommen (www.lohngleichheitsdialog.ch). Möglichst viele Unternehmen sollen unabhängig von Aufträgen der öffentlichen Hand motiviert werden, ihre Löhne freiwillig zu überprüfen und allfällige Diskriminierungen zu beseitigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) festgelegte Toleranzschwelle von 5 Prozent zu senken. Diese Schwelle wird beigezogen, um zu beurteilen, ob in einem Unternehmen Lohndiskriminierungen bestehen oder nicht. Mit der Senkung können auch gegenüber denjenigen Unternehmen Massnahmen ergriffen werden, die bei Kontrollen unbefriedigende Resultate liefern, die Toleranzschwelle aber nicht überschreiten. Die Resultate der Kontrollen sollten zudem in anonymisierter Form in der jährlichen Berichterstattung des Bundes veröffentlicht werden.</p>
- Lohndiskriminierungen in Unternehmen wirksam bekämpfen
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