Transparenz bei der Wahl des neuen SRG-Generaldirektors

ShortId
10.3431
Id
20103431
Updated
28.07.2023 01:58
Language
de
Title
Transparenz bei der Wahl des neuen SRG-Generaldirektors
AdditionalIndexing
34;421;höhere Führungskraft;Aufgaben des Parlaments;Transparenz;Einstellung;SRG;berufliche Eignung
1
  • L05K1202050108, SRG
  • L06K070202020401, höhere Führungskraft
  • L05K0702010204, Einstellung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erstmals wurde der neue SRG-Generaldirektor nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom SRG-Delegiertengremium gewählt, weil diese Wahl so der Unabhängigkeit der SRG dienen sollte.</p><p>Die SRG schreibt seit Jahren rote Zahlen. Seit 2007 summierten sich die Defizite auf rund 220 Millionen Franken. Von der SRG werden bereits wieder Forderungen nach einer Gebührenerhöhung gestellt. </p><p>Es war folglich zwingend, dass für den neuen Direktor der Fokus bei der Restrukturierung des angeschlagenen Unternehmens liegen muss - eine wirtschaftlich wie auch politisch sehr schwierig zu vermittelnde Aufgabe. Gesucht wurde folglich eine Person mit Führungs- und Managementerfahrung, um die Herausforderungen bei der staatlichen Mediengruppe anzupacken. Das Anforderungsprofil für diesen anspruchsvollen Posten war somit klar.</p><p>Mit der Wahl von Roger de Weck hat das neue Gremium weder den einen noch den anderen Punkt erfüllt. Wirtschaftlich gesehen hat der neue Generaldirektor zu wenig Erfahrung, politisch gesehen ist er alles andere als neutral. Als Mitglied des demokratiefeindlichen, elitären Club Helvétique tritt er die Volksrechte mit Füssen. In seinen Kolumnen wetterte er gegen bestimmte Parteien und verunglimpfte deren Exponenten und Wähler - denkbar schlechte Voraussetzungen für ein politisch neutrales Amt wie dasjenige des SRG-Generaldirektors.</p>
  • <p>1./3. Aus Rücksicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit der SRG (Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) hat der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) die Wahl des Generaldirektors ausschliesslich den SRG-Gremien überlassen. Der Bundesrat hat im Gegensatz zum früheren Recht keine Wahl- oder Genehmigungsrechte mehr.</p><p>Es ist Sache der zuständigen SRG-Gremien, die Einhaltung der Wahlkriterien zu prüfen und die bisherigen Aktivitäten von Herrn de Weck im Hinblick auf seine neuen Aufgaben zu beurteilen. Der Bundesrat stellt fest, dass der Verwaltungsrat der SRG am 18. Mai 2010 auf Empfehlung seines Nominationsausschusses Herrn Roger de Weck gewählt hat. Die Delegiertenversammlung der SRG hat diese Wahl noch am selben Tag mit überwältigendem Mehr bestätigt.</p><p>2. Bundesrat Leuenberger wurde zu Beginn des Auswahlverfahrens vom Verwaltungsratspräsidenten der SRG angefragt, welche Kriterien aus der Sicht des Medienministers wichtig seien für das Anforderungsprofil. Diese Frage beantwortete Bundesrat Leuenberger dahingehend, dass der neue SRG-Generaldirektor Gewähr bieten solle für die Wahrung hoher journalistischer Qualität in den Informations- und Unterhaltungssendungen des Schweizer Fernsehens und Radios. Bundesrat Leuenberger hat sich dabei nicht konkret zu einzelnen Personen geäussert. Er hat auch im Nachhinein keinen Einfluss auf das Auswahlverfahren genommen.</p><p>4. Der Generaldirektor ist der oberste operative Chef der SRG. Infolgedessen ist er auch durch die verantwortlichen Organe der SRG zu wählen. Der Verwaltungsrat und die Delegiertenversammlung der SRG bieten durch ihre Zusammensetzung genügend Gewähr für eine breitabgestützte Wahl.</p><p>Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der SRG und der im RTVG statuierten Organisationsautonomie (Art. 31 Abs. 1 Bst. a) erachtet der Bundesrat eine Wahl des SRG-Generaldirektors durch das Parlament als äusserst problematisch. Eine solche Kompetenzverschiebung würde schliesslich dem anlässlich der RTVG-Revision verfolgten Bestreben des Parlaments widersprechen, die Autonomie der SRG zu stärken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Bewertet der Bundesrat die politische Neutralität bei der Wahl eines SRG-Generaldirektors als wichtiges Kriterium? Wenn ja, sieht er in den vergangenen Angriffen seitens des neuen Generaldirektors gegen die SVP hier nicht einen Widerspruch?</p><p>2. In welcher Phase des "Auswahlverfahrens" wurde Bundesrat Moritz Leuenberger betreffend die Kriterien vom SRG-Verwaltungsrat angefragt? War zu diesem Zeitpunkt der "Mister X" schon als Kandidat bekannt?</p><p>3. Herr Roger de Weck hat nun seine Mitgliedschaft im Club Helvétique nach seiner Wahl sistiert. Ist der Bundesrat der Meinung, dass eine blosse Sistierung ausreicht, oder wäre es im Sinne der Neutralität nicht angezeigt gewesen, aus diesem politisch einseitigen Gremium ganz auszusteigen?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die Idee, zwecks Erhöhung der Transparenz sowie der Stärkung der politischen Neutralität die Wahl solcher staatspolitisch wichtiger Posten durch das Parlament vornehmen zu lassen?</p>
  • Transparenz bei der Wahl des neuen SRG-Generaldirektors
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erstmals wurde der neue SRG-Generaldirektor nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom SRG-Delegiertengremium gewählt, weil diese Wahl so der Unabhängigkeit der SRG dienen sollte.</p><p>Die SRG schreibt seit Jahren rote Zahlen. Seit 2007 summierten sich die Defizite auf rund 220 Millionen Franken. Von der SRG werden bereits wieder Forderungen nach einer Gebührenerhöhung gestellt. </p><p>Es war folglich zwingend, dass für den neuen Direktor der Fokus bei der Restrukturierung des angeschlagenen Unternehmens liegen muss - eine wirtschaftlich wie auch politisch sehr schwierig zu vermittelnde Aufgabe. Gesucht wurde folglich eine Person mit Führungs- und Managementerfahrung, um die Herausforderungen bei der staatlichen Mediengruppe anzupacken. Das Anforderungsprofil für diesen anspruchsvollen Posten war somit klar.</p><p>Mit der Wahl von Roger de Weck hat das neue Gremium weder den einen noch den anderen Punkt erfüllt. Wirtschaftlich gesehen hat der neue Generaldirektor zu wenig Erfahrung, politisch gesehen ist er alles andere als neutral. Als Mitglied des demokratiefeindlichen, elitären Club Helvétique tritt er die Volksrechte mit Füssen. In seinen Kolumnen wetterte er gegen bestimmte Parteien und verunglimpfte deren Exponenten und Wähler - denkbar schlechte Voraussetzungen für ein politisch neutrales Amt wie dasjenige des SRG-Generaldirektors.</p>
    • <p>1./3. Aus Rücksicht auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit der SRG (Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung; SR 101) hat der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) die Wahl des Generaldirektors ausschliesslich den SRG-Gremien überlassen. Der Bundesrat hat im Gegensatz zum früheren Recht keine Wahl- oder Genehmigungsrechte mehr.</p><p>Es ist Sache der zuständigen SRG-Gremien, die Einhaltung der Wahlkriterien zu prüfen und die bisherigen Aktivitäten von Herrn de Weck im Hinblick auf seine neuen Aufgaben zu beurteilen. Der Bundesrat stellt fest, dass der Verwaltungsrat der SRG am 18. Mai 2010 auf Empfehlung seines Nominationsausschusses Herrn Roger de Weck gewählt hat. Die Delegiertenversammlung der SRG hat diese Wahl noch am selben Tag mit überwältigendem Mehr bestätigt.</p><p>2. Bundesrat Leuenberger wurde zu Beginn des Auswahlverfahrens vom Verwaltungsratspräsidenten der SRG angefragt, welche Kriterien aus der Sicht des Medienministers wichtig seien für das Anforderungsprofil. Diese Frage beantwortete Bundesrat Leuenberger dahingehend, dass der neue SRG-Generaldirektor Gewähr bieten solle für die Wahrung hoher journalistischer Qualität in den Informations- und Unterhaltungssendungen des Schweizer Fernsehens und Radios. Bundesrat Leuenberger hat sich dabei nicht konkret zu einzelnen Personen geäussert. Er hat auch im Nachhinein keinen Einfluss auf das Auswahlverfahren genommen.</p><p>4. Der Generaldirektor ist der oberste operative Chef der SRG. Infolgedessen ist er auch durch die verantwortlichen Organe der SRG zu wählen. Der Verwaltungsrat und die Delegiertenversammlung der SRG bieten durch ihre Zusammensetzung genügend Gewähr für eine breitabgestützte Wahl.</p><p>Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der SRG und der im RTVG statuierten Organisationsautonomie (Art. 31 Abs. 1 Bst. a) erachtet der Bundesrat eine Wahl des SRG-Generaldirektors durch das Parlament als äusserst problematisch. Eine solche Kompetenzverschiebung würde schliesslich dem anlässlich der RTVG-Revision verfolgten Bestreben des Parlaments widersprechen, die Autonomie der SRG zu stärken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Bewertet der Bundesrat die politische Neutralität bei der Wahl eines SRG-Generaldirektors als wichtiges Kriterium? Wenn ja, sieht er in den vergangenen Angriffen seitens des neuen Generaldirektors gegen die SVP hier nicht einen Widerspruch?</p><p>2. In welcher Phase des "Auswahlverfahrens" wurde Bundesrat Moritz Leuenberger betreffend die Kriterien vom SRG-Verwaltungsrat angefragt? War zu diesem Zeitpunkt der "Mister X" schon als Kandidat bekannt?</p><p>3. Herr Roger de Weck hat nun seine Mitgliedschaft im Club Helvétique nach seiner Wahl sistiert. Ist der Bundesrat der Meinung, dass eine blosse Sistierung ausreicht, oder wäre es im Sinne der Neutralität nicht angezeigt gewesen, aus diesem politisch einseitigen Gremium ganz auszusteigen?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die Idee, zwecks Erhöhung der Transparenz sowie der Stärkung der politischen Neutralität die Wahl solcher staatspolitisch wichtiger Posten durch das Parlament vornehmen zu lassen?</p>
    • Transparenz bei der Wahl des neuen SRG-Generaldirektors

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