Der Gewalt strafrechtlich schärfer begegnen
- ShortId
-
10.3434
- Id
-
20103434
- Updated
-
27.07.2023 21:11
- Language
-
de
- Title
-
Der Gewalt strafrechtlich schärfer begegnen
- AdditionalIndexing
-
12;Körperverletzung;Verbrechen gegen Personen;junger Mensch;Jugendkriminalität;Strafe;Gewalt
- 1
-
- L04K01010207, Gewalt
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L03K050101, Strafe
- L05K0107010204, junger Mensch
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L05K0101020801, Jugendkriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zunehmend sind wir mit dem Phänomen konfrontiert, dass Personen - oft von Gruppen Jugendlicher - brutal zusammengeschlagen werden. Diese Taten überschreiten - oft eher zufälligerweise - nicht die Schwelle zur schweren Körperverletzung oder die Qualifikation nach Artikel 123 Absatz 2 StGB. Das Verhalten der Täter eskaliert aber leicht, und es entsteht eine Subkultur, in der solche Taten als Kavaliersdelikte oder Freizeitvergnügen betrachtet werden. </p><p>Damit sich Personen auch am Abend und vor allem an Wochenenden ohne Angst im öffentlichen Raum bewegen können und um eine progressive Eskalation der Attacken zu verhindern, muss durch ein klares und spürbares Eingreifen des Strafrechts im Sinne der Spezial- und Generalprävention deutlich gemacht werden, dass die Urheber solcher Gewalttaten mit empfindlichen, unmittelbar spürbaren Sanktionen zu rechnen haben, auch wenn es nicht zu dauernden Schäden bei den Opfern kommt. </p><p>Wichtig sind dabei die Mindeststrafen. Es muss klar sein, dass brutale Gewalt eine Grenzüberschreitung darstellt, die in jedem Fall hart sanktioniert wird. Da das Spektrum der Taten nach Artikel 123 sehr breit ist, ist die Schaffung neuer qualifizierter Tatbestände sehr ernsthaft zu prüfen. Es macht einen Unterschied, ob die angewendete Gewalt geeignet ist, einige Blutergüsse oder einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt zu verursachen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien über unbeteiligte Passanten, die im öffentlichen Raum unvermittelt zusammengeschlagen werden, das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung beeinträchtigt. Die Urheber dieser Gewalttaten sollen selbstverständlich zur Rechenschaft gezogen und entsprechend ihrem Verschulden bestraft werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet jedoch die angeregte Schaffung von neuen qualifizierten Tatbeständen nicht als notwendig. Die derzeitige Abstufung zwischen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) erlaubt es, alle vorsätzlichen Verletzungsdelikte abzudecken. In der Praxis kann bereits die Unterscheidung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung resp. zwischen einer einfachen und einer schweren Körperverletzung Mühe bereiten. Eine weitere Unterteilung wäre deshalb wenig zweckmässig.</p><p>Der Strafrahmen bei der einfachen Körperverletzung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erlaubt es den Gerichten, je nach Schwere der Verletzung und den weiteren Umständen eine angemessene Strafe auszusprechen. Es ist an den Gerichten, diesen Strafrahmen auszunutzen. Sollte zudem das Beweisverfahren ergeben, dass das Opfer zwar eine einfache Körperverletzung erlitten, der Täter jedoch eine schwere Körperverletzung oder gar eine vorsätzliche Tötung in Kauf genommen oder gewollt hat, so wird er wegen versuchter schwerer Körperverletzung resp. versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und untersteht demzufolge einer strengeren Strafandrohung.</p><p>In der Motion wird kritisiert, dass ein Täter zu milde bestraft wird, wenn er eine einfache Körperverletzung nach Artikel 123 Ziffer 1 StGB verursacht hat, sein Verhalten aber leicht zu einer schwereren Verletzung hätte führen können resp. nur zufällig nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt hat. Es wird demnach gefordert, dass auch eine fahrlässig begangene Gefährdung der körperlichen Integrität bestraft wird. Fahrlässige Gefährdungsdelikte bilden im Strafrecht die Ausnahme. Sie sind gesetzestechnisch nur schwer zu erfassen. Fahrlässiges Verhalten ist deshalb in aller Regel nur dann strafbar, wenn es zum Eintritt eines bestimmten Erfolgs führt. Nach Ansicht des Bundesrates ist deshalb davon abzusehen, dieses Anliegen umzusetzen. Fahrlässig begangene Schädigungen an Körper oder Gesundheit können jedoch nach Artikel 125 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) oder Artikel 117 StGB (Fahrlässige Tötung) bestraft werden.</p><p>Schliesslich ist auf das Projekt "Harmonisierung der Strafrahmen" zu verweisen. Der Bundesrat überprüft in diesem Rahmen auch die Strafandrohungen bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben. Ebenfalls überprüft werden die entsprechenden Strafbestimmungen im Militärstrafgesetz.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision der Strafrechtsbestimmungen über Körperverletzung und insbesondere von Artikel 123 des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen. Ziel der Revision soll es sein, Gewalt wirksam zu sanktionieren, bevor sie zum Tod oder zur dauernden körperlichen Schädigung der Opfer führt. Insbesondere ist eine Verschärfung der Mindeststrafen - möglicherweise verbunden mit der Schaffung neuer qualifizierter Tatbestände - im Bereich der einfachen Körperverletzung zu prüfen.</p>
- Der Gewalt strafrechtlich schärfer begegnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zunehmend sind wir mit dem Phänomen konfrontiert, dass Personen - oft von Gruppen Jugendlicher - brutal zusammengeschlagen werden. Diese Taten überschreiten - oft eher zufälligerweise - nicht die Schwelle zur schweren Körperverletzung oder die Qualifikation nach Artikel 123 Absatz 2 StGB. Das Verhalten der Täter eskaliert aber leicht, und es entsteht eine Subkultur, in der solche Taten als Kavaliersdelikte oder Freizeitvergnügen betrachtet werden. </p><p>Damit sich Personen auch am Abend und vor allem an Wochenenden ohne Angst im öffentlichen Raum bewegen können und um eine progressive Eskalation der Attacken zu verhindern, muss durch ein klares und spürbares Eingreifen des Strafrechts im Sinne der Spezial- und Generalprävention deutlich gemacht werden, dass die Urheber solcher Gewalttaten mit empfindlichen, unmittelbar spürbaren Sanktionen zu rechnen haben, auch wenn es nicht zu dauernden Schäden bei den Opfern kommt. </p><p>Wichtig sind dabei die Mindeststrafen. Es muss klar sein, dass brutale Gewalt eine Grenzüberschreitung darstellt, die in jedem Fall hart sanktioniert wird. Da das Spektrum der Taten nach Artikel 123 sehr breit ist, ist die Schaffung neuer qualifizierter Tatbestände sehr ernsthaft zu prüfen. Es macht einen Unterschied, ob die angewendete Gewalt geeignet ist, einige Blutergüsse oder einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt zu verursachen.</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien über unbeteiligte Passanten, die im öffentlichen Raum unvermittelt zusammengeschlagen werden, das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung beeinträchtigt. Die Urheber dieser Gewalttaten sollen selbstverständlich zur Rechenschaft gezogen und entsprechend ihrem Verschulden bestraft werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet jedoch die angeregte Schaffung von neuen qualifizierten Tatbeständen nicht als notwendig. Die derzeitige Abstufung zwischen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) erlaubt es, alle vorsätzlichen Verletzungsdelikte abzudecken. In der Praxis kann bereits die Unterscheidung zwischen einer Tätlichkeit und einer einfachen Körperverletzung resp. zwischen einer einfachen und einer schweren Körperverletzung Mühe bereiten. Eine weitere Unterteilung wäre deshalb wenig zweckmässig.</p><p>Der Strafrahmen bei der einfachen Körperverletzung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erlaubt es den Gerichten, je nach Schwere der Verletzung und den weiteren Umständen eine angemessene Strafe auszusprechen. Es ist an den Gerichten, diesen Strafrahmen auszunutzen. Sollte zudem das Beweisverfahren ergeben, dass das Opfer zwar eine einfache Körperverletzung erlitten, der Täter jedoch eine schwere Körperverletzung oder gar eine vorsätzliche Tötung in Kauf genommen oder gewollt hat, so wird er wegen versuchter schwerer Körperverletzung resp. versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt und untersteht demzufolge einer strengeren Strafandrohung.</p><p>In der Motion wird kritisiert, dass ein Täter zu milde bestraft wird, wenn er eine einfache Körperverletzung nach Artikel 123 Ziffer 1 StGB verursacht hat, sein Verhalten aber leicht zu einer schwereren Verletzung hätte führen können resp. nur zufällig nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt hat. Es wird demnach gefordert, dass auch eine fahrlässig begangene Gefährdung der körperlichen Integrität bestraft wird. Fahrlässige Gefährdungsdelikte bilden im Strafrecht die Ausnahme. Sie sind gesetzestechnisch nur schwer zu erfassen. Fahrlässiges Verhalten ist deshalb in aller Regel nur dann strafbar, wenn es zum Eintritt eines bestimmten Erfolgs führt. Nach Ansicht des Bundesrates ist deshalb davon abzusehen, dieses Anliegen umzusetzen. Fahrlässig begangene Schädigungen an Körper oder Gesundheit können jedoch nach Artikel 125 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) oder Artikel 117 StGB (Fahrlässige Tötung) bestraft werden.</p><p>Schliesslich ist auf das Projekt "Harmonisierung der Strafrahmen" zu verweisen. Der Bundesrat überprüft in diesem Rahmen auch die Strafandrohungen bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben. Ebenfalls überprüft werden die entsprechenden Strafbestimmungen im Militärstrafgesetz.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision der Strafrechtsbestimmungen über Körperverletzung und insbesondere von Artikel 123 des Strafgesetzbuches (StGB) vorzulegen. Ziel der Revision soll es sein, Gewalt wirksam zu sanktionieren, bevor sie zum Tod oder zur dauernden körperlichen Schädigung der Opfer führt. Insbesondere ist eine Verschärfung der Mindeststrafen - möglicherweise verbunden mit der Schaffung neuer qualifizierter Tatbestände - im Bereich der einfachen Körperverletzung zu prüfen.</p>
- Der Gewalt strafrechtlich schärfer begegnen
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