Griffige Instrumente gegen Krawallmacher und Vandalen
- ShortId
-
10.3435
- Id
-
20103435
- Updated
-
28.07.2023 13:07
- Language
-
de
- Title
-
Griffige Instrumente gegen Krawallmacher und Vandalen
- AdditionalIndexing
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09;12;Auslegung des Rechts;öffentliche Ordnung;Polizei;Gesetzesevaluation;Sachbeschädigung
- 1
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- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L04K04030304, Polizei
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei Krawallen - im Zusammenhang mit Grossereignissen oder politischen Demonstrationen - stellen sich zwei Probleme: </p><p>1. Die Polizei wird bei ihrem Vorgehen gegen gewalttätige Personen durch die Anwesenheit unbeteiligter Personen behindert. Sie kann ihre Mittel nicht optimal zum Einsatz bringen, weil sie unbeteiligten Personen nicht schaden sollte und diese auch nicht provozieren sollte. </p><p>2. Es ist äusserst schwierig, einzelnen Personen bestimmte Straftaten gegen Sachen oder Personen zuzuordnen. </p><p>Diesen beiden Problemen soll Artikel 260 des Strafgesetzbuches (StGB) entgegentreten, indem er das Verbleiben in der gewalttätigen Menge trotz behördlicher Entfernungsaufforderung unter Strafe stellt. Offensichtlich genügt aber der jetzige Artikel 260 StGB nicht. Obwohl viele Krawalle vorhersehbar sind, sich wiederholen und häufig die gleichen Personen zum harten Kern und zu den Anstiftern gehören, gelingt es nicht, des Problems Herr zu werden. Dies wäre aber vor allem aus zwei Gründen wichtig: </p><p>1. Diese Vorfälle binden Polizeikräfte, welche anderswo dringend benötigt werden. </p><p>2. Krawalle untergraben - vor allem, wenn die Teilnehmer unbestraft bleiben oder mit unbedeutenden Sanktionen davonkommen - den Respekt vor Recht und Gesetz. </p><p>Es drängt sich daher auf, auch das strafrechtliche Instrumentarium kritisch auf seine Effizienz zu überprüfen und Massnahmen zu ergreifen, welche sich am kriminalpolitischen Ziel orientieren.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Strafverfolgungsbehörden Artikel 260 StGB auf seine Effizienz zu überprüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten. In diesem Bericht soll dem Parlament aufgezeigt werden, ob und wie Artikel 260 StGB geändert oder ergänzt werden kann, um effizienter zu wirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Als spezifisches Instrument gegen Krawalle kennt das schweizerische Strafrecht den Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB). Die Erfahrung zeigt, dass offensichtlich diese Bestimmung nicht genügt. Der Bundesrat wird daher beauftragt, </p><p>1. dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, wie und wie oft Artikel 260 StGB angewendet wird und weshalb er keine grössere Wirkung zeitigt. </p><p>2. dem Parlament Vorschläge zu unterbreiten, wie Artikel 260 StGB geändert oder ergänzt werden müsste, um effizienter zu wirken.</p>
- Griffige Instrumente gegen Krawallmacher und Vandalen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei Krawallen - im Zusammenhang mit Grossereignissen oder politischen Demonstrationen - stellen sich zwei Probleme: </p><p>1. Die Polizei wird bei ihrem Vorgehen gegen gewalttätige Personen durch die Anwesenheit unbeteiligter Personen behindert. Sie kann ihre Mittel nicht optimal zum Einsatz bringen, weil sie unbeteiligten Personen nicht schaden sollte und diese auch nicht provozieren sollte. </p><p>2. Es ist äusserst schwierig, einzelnen Personen bestimmte Straftaten gegen Sachen oder Personen zuzuordnen. </p><p>Diesen beiden Problemen soll Artikel 260 des Strafgesetzbuches (StGB) entgegentreten, indem er das Verbleiben in der gewalttätigen Menge trotz behördlicher Entfernungsaufforderung unter Strafe stellt. Offensichtlich genügt aber der jetzige Artikel 260 StGB nicht. Obwohl viele Krawalle vorhersehbar sind, sich wiederholen und häufig die gleichen Personen zum harten Kern und zu den Anstiftern gehören, gelingt es nicht, des Problems Herr zu werden. Dies wäre aber vor allem aus zwei Gründen wichtig: </p><p>1. Diese Vorfälle binden Polizeikräfte, welche anderswo dringend benötigt werden. </p><p>2. Krawalle untergraben - vor allem, wenn die Teilnehmer unbestraft bleiben oder mit unbedeutenden Sanktionen davonkommen - den Respekt vor Recht und Gesetz. </p><p>Es drängt sich daher auf, auch das strafrechtliche Instrumentarium kritisch auf seine Effizienz zu überprüfen und Massnahmen zu ergreifen, welche sich am kriminalpolitischen Ziel orientieren.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Strafverfolgungsbehörden Artikel 260 StGB auf seine Effizienz zu überprüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten. In diesem Bericht soll dem Parlament aufgezeigt werden, ob und wie Artikel 260 StGB geändert oder ergänzt werden kann, um effizienter zu wirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Als spezifisches Instrument gegen Krawalle kennt das schweizerische Strafrecht den Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB). Die Erfahrung zeigt, dass offensichtlich diese Bestimmung nicht genügt. Der Bundesrat wird daher beauftragt, </p><p>1. dem Parlament darüber Bericht zu erstatten, wie und wie oft Artikel 260 StGB angewendet wird und weshalb er keine grössere Wirkung zeitigt. </p><p>2. dem Parlament Vorschläge zu unterbreiten, wie Artikel 260 StGB geändert oder ergänzt werden müsste, um effizienter zu wirken.</p>
- Griffige Instrumente gegen Krawallmacher und Vandalen
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