Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare

ShortId
10.3436
Id
20103436
Updated
14.11.2025 09:04
Language
de
Title
Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare
AdditionalIndexing
28;adoptiertes Kind;Kind;Sorgerecht;gleichgeschlechtliches Paar;sexuelle Minderheit;Adoption
1
  • L04K01030102, Adoption
  • L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
  • L05K0103030101, adoptiertes Kind
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Partnerschaftsgesetz wurde 2004 verabschiedet. Es gibt seither einen stetig wachsenden, relativ breiten gesellschaftlichen Konsens, dass dem Kindeswohl in der obenbeschriebenen Konstellation mit der Möglichkeit der Adoption durch den Partner oder die Partnerin klar besser gedient ist als mit dem heute bestehenden Verbot.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) wurde vom Parlament am 18. Juni 2004 verabschiedet. Dagegen wurde erfolglos das Referendum ergriffen, sodass das Gesetz schliesslich am 1. Januar 2007 in Kraft treten konnte. Wie in seiner Antwort auf die parallel eingereichte Motion Prelicz-Huber 10.3444, "Aufhebung des Adoptionsverbotes für Personen in eingetragener Partnerschaft", vom 15. Juni 2010 ausgeführt, hat der Bundesrat Verständnis für die Anliegen der Motion. Auf der anderen Seite ist er überzeugt davon, dass die breite Akzeptanz des PartG in der Schweiz auch damit zu tun hat, dass mit ihm die Diskriminierung gleichgeschlechtlich veranlagter Personen beseitigt werden konnte, ohne den eingetragenen Partnern gleichzeitig den Weg zur Adoption (und zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung) zu öffnen. Die nämliche Beurteilung gilt auch für die Stiefkindadoption. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Revision von Artikel 28 PartG zurzeit nicht für opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass gleichgeschlechtlich orientierte Frauen und Männer, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren können.</p><p>Die Voraussetzungen sind analog denjenigen von den Artikeln 264ff. ZGB zu gestalten.</p><p>Artikel 28 des Partnerschaftsgesetzes ist entsprechend anzupassen.</p>
  • Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Partnerschaftsgesetz wurde 2004 verabschiedet. Es gibt seither einen stetig wachsenden, relativ breiten gesellschaftlichen Konsens, dass dem Kindeswohl in der obenbeschriebenen Konstellation mit der Möglichkeit der Adoption durch den Partner oder die Partnerin klar besser gedient ist als mit dem heute bestehenden Verbot.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG; SR 211.231) wurde vom Parlament am 18. Juni 2004 verabschiedet. Dagegen wurde erfolglos das Referendum ergriffen, sodass das Gesetz schliesslich am 1. Januar 2007 in Kraft treten konnte. Wie in seiner Antwort auf die parallel eingereichte Motion Prelicz-Huber 10.3444, "Aufhebung des Adoptionsverbotes für Personen in eingetragener Partnerschaft", vom 15. Juni 2010 ausgeführt, hat der Bundesrat Verständnis für die Anliegen der Motion. Auf der anderen Seite ist er überzeugt davon, dass die breite Akzeptanz des PartG in der Schweiz auch damit zu tun hat, dass mit ihm die Diskriminierung gleichgeschlechtlich veranlagter Personen beseitigt werden konnte, ohne den eingetragenen Partnern gleichzeitig den Weg zur Adoption (und zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung) zu öffnen. Die nämliche Beurteilung gilt auch für die Stiefkindadoption. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Revision von Artikel 28 PartG zurzeit nicht für opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass gleichgeschlechtlich orientierte Frauen und Männer, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, das Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptieren können.</p><p>Die Voraussetzungen sind analog denjenigen von den Artikeln 264ff. ZGB zu gestalten.</p><p>Artikel 28 des Partnerschaftsgesetzes ist entsprechend anzupassen.</p>
    • Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare

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