Ersatz von Zollkontingenten bei höherer Gewalt

ShortId
10.3447
Id
20103447
Updated
27.07.2023 20:29
Language
de
Title
Ersatz von Zollkontingenten bei höherer Gewalt
AdditionalIndexing
55;Handel mit Agrarerzeugnissen;Fleischerzeugnis;Fleisch;verderbliches Lebensmittel;Zollkontingent;Lebensmittelkontrolle
1
  • L05K0701040114, Zollkontingent
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L05K1402030306, Fleischerzeugnis
  • L04K14020501, Fleisch
  • L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
  • L04K14020306, verderbliches Lebensmittel
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) bietet ausreichend Grundlagen (z. B. Art. 21 Abs. 4; Art. 22 Abs. 5; Art. 177), um dem Bundesrat die Kompetenz für die genannte Änderung direkt in der AEV vorzunehmen.</p><p>2. Artikel 17 LwG legt die inhaltliche Basis: Als Bedingungen für die Festlegung von Zöllen (und damit für die Festlegung von Kontingenten) werden genannt: Versorgungslage im Inland, Absatzmöglichkeiten inländischer Produkte. Wenn also zum Kontingentszollansatz importierte Ware nach der Verzollung, d. h. nach dem Import, verdirbt, wird das "Versorgungsgleichgewicht" im Inland gestört.</p><p>3. Einmal verzolltes Fleisch (inklusive Fleischprodukte), welches aufgrund von höherer Gewalt verdirbt und folglich vernichtet werden muss, kann nicht mehr dem Konsum zugeführt werden. Eine Anrechnung der betroffenen Mengen an die jeweiligen (Teil-)Zollkontingente widerspricht somit dem eigentlichen Verwendungszweck.</p><p>4. Eine Ersatzeinfuhr führt dazu, dass die entsprechende Menge unter dem aktuellen Importsystem ein zweites Mal ersteigert werden muss! Es ist störend und widerspricht dem gesunden Menschenverstand, dass wegen höherer Gewalt verdorbene Ware, die zum "Versorgungsgleichgewicht" im Inland hätte beitragen sollen, beim Bund zu Einnahmen, bzw. im Falle von Ersatzeinfuhren zu doppelten Einnahmen führt.</p><p>5. Das geschädigte Unternehmen kann bei einer Ersatzbeschaffung nicht mehr davon ausgehen, dass es die verlorene Menge bei der erneuten Versteigerung wieder zugeteilt erhält, dies deshalb, weil die Versteigerung nicht dem geschädigten Unternehmen alleine, sondern sämtlichen Bietern offensteht.</p>
  • <p>Der Bundesrat hält die vorgeschlagene Änderung aus ordnungspolitischer Sicht für nicht sinnvoll. Bei den Zollkontingentsanteilen handelt es sich um Einfuhrrechte, die mit der Einfuhr erlöschen, und nicht um eine Garantie, dass das importierte Fleisch unversehrt bei den Verbrauchern ankommt. Einzig wenn die Zollkontingentsanteile wegen logistischer Schwierigkeiten infolge höherer Gewalt nicht ausgenützt werden konnten, also kein Import stattgefunden hat, kann die Einfuhrperiode vor Ablauf angemessen verlängert werden. Zudem ist der Bundesrat überzeugt davon, dass es sich beim Verlust der Ware infolge höherer Gewalt um ein Risiko handelt, dem nicht mit öffentlich-rechtlichen Massnahmen begegnet werden soll. Vielmehr muss das Problem individuell auf Versicherungsebene gelöst werden, wie dies auch bei anderen Gütern der Fall ist. Es liegt an den Firmen, ihre Waren während des Transports und der Lagerung gegen jegliche Art von Verlust zu versichern, und zwar zu ihrem wirklichen Wert, also inklusive Zollabgaben und Zuschlagspreisen.</p><p>Auch was die Versorgungslage des Marktes betrifft, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, denn im Rahmen der geltenden Einfuhrregelung besteht bereits die Möglichkeit, rechtzeitig mit der Freigabe von Zusatzmengen auf kurzfristige Bedürfnisse des Marktes zu reagieren. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es nie zu einer Beeinträchtigung der Versorgungslage im Inland aufgrund höherer Gewalt gekommen ist. Selbst der Verlust von mehreren hundert Tonnen Tiefkühlfleisch beim Grossbrand im Kühlhaus "Frigo St. Johann" in diesem Frühjahr hat zu keinen Engpässen bei der Marktversorgung geführt. Dies beweist, dass die aktuelle Regelung den Bedürfnissen des Marktes auch unter ausserordentlichen Bedingungen gerecht wird. Das Argument des Motionärs, geschädigte Unternehmen könnten nicht davon ausgehen, die verlorene Menge bei einer erneuten Versteigerung wieder zugeteilt zu erhalten, ist in Bezug auf die Versorgungslage nicht massgebend. Im Gegenteil, nur mit einer Versteigerung der fehlenden Menge unter allen interessierten Firmen kann davon ausgegangen werden, dass diese Menge auch vollständig verteilt wird und die Bedürfnisse des Marktes befriedigt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Agrareinfuhrverordnung (AEV) wie folgt abzuändern:</p><p>5. Abschnitt</p><p>Ersatz von Zollkontingenten</p><p>Art. 22bis</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesamt erteilt auf Antrag kostenlose Ersatzeinfuhrbewilligungen, wenn bereits verzolltes Fleisch (inklusive Fleischprodukte) aufgrund höherer Gewalt verdorben wird und vernichtet werden muss.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Ersatzeinfuhrbewilligungen entsprechen den verdorbenen bzw. vernichteten Mengen der jeweiligen Zolltarifpositionen. Sie werden den entsprechenden (Teil-)Zollkontingenten nicht angerechnet.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Antragsteller kann nach erteilter Ersatzeinfuhrbewilligung, unabhängig vom Importsystem, die entsprechenden Mengen innert einer vom Bundesamt festzulegenden Periode ohne erneute Entrichtung eines Zuschlagspreises einführen.</p>
  • Ersatz von Zollkontingenten bei höherer Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) bietet ausreichend Grundlagen (z. B. Art. 21 Abs. 4; Art. 22 Abs. 5; Art. 177), um dem Bundesrat die Kompetenz für die genannte Änderung direkt in der AEV vorzunehmen.</p><p>2. Artikel 17 LwG legt die inhaltliche Basis: Als Bedingungen für die Festlegung von Zöllen (und damit für die Festlegung von Kontingenten) werden genannt: Versorgungslage im Inland, Absatzmöglichkeiten inländischer Produkte. Wenn also zum Kontingentszollansatz importierte Ware nach der Verzollung, d. h. nach dem Import, verdirbt, wird das "Versorgungsgleichgewicht" im Inland gestört.</p><p>3. Einmal verzolltes Fleisch (inklusive Fleischprodukte), welches aufgrund von höherer Gewalt verdirbt und folglich vernichtet werden muss, kann nicht mehr dem Konsum zugeführt werden. Eine Anrechnung der betroffenen Mengen an die jeweiligen (Teil-)Zollkontingente widerspricht somit dem eigentlichen Verwendungszweck.</p><p>4. Eine Ersatzeinfuhr führt dazu, dass die entsprechende Menge unter dem aktuellen Importsystem ein zweites Mal ersteigert werden muss! Es ist störend und widerspricht dem gesunden Menschenverstand, dass wegen höherer Gewalt verdorbene Ware, die zum "Versorgungsgleichgewicht" im Inland hätte beitragen sollen, beim Bund zu Einnahmen, bzw. im Falle von Ersatzeinfuhren zu doppelten Einnahmen führt.</p><p>5. Das geschädigte Unternehmen kann bei einer Ersatzbeschaffung nicht mehr davon ausgehen, dass es die verlorene Menge bei der erneuten Versteigerung wieder zugeteilt erhält, dies deshalb, weil die Versteigerung nicht dem geschädigten Unternehmen alleine, sondern sämtlichen Bietern offensteht.</p>
    • <p>Der Bundesrat hält die vorgeschlagene Änderung aus ordnungspolitischer Sicht für nicht sinnvoll. Bei den Zollkontingentsanteilen handelt es sich um Einfuhrrechte, die mit der Einfuhr erlöschen, und nicht um eine Garantie, dass das importierte Fleisch unversehrt bei den Verbrauchern ankommt. Einzig wenn die Zollkontingentsanteile wegen logistischer Schwierigkeiten infolge höherer Gewalt nicht ausgenützt werden konnten, also kein Import stattgefunden hat, kann die Einfuhrperiode vor Ablauf angemessen verlängert werden. Zudem ist der Bundesrat überzeugt davon, dass es sich beim Verlust der Ware infolge höherer Gewalt um ein Risiko handelt, dem nicht mit öffentlich-rechtlichen Massnahmen begegnet werden soll. Vielmehr muss das Problem individuell auf Versicherungsebene gelöst werden, wie dies auch bei anderen Gütern der Fall ist. Es liegt an den Firmen, ihre Waren während des Transports und der Lagerung gegen jegliche Art von Verlust zu versichern, und zwar zu ihrem wirklichen Wert, also inklusive Zollabgaben und Zuschlagspreisen.</p><p>Auch was die Versorgungslage des Marktes betrifft, sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, denn im Rahmen der geltenden Einfuhrregelung besteht bereits die Möglichkeit, rechtzeitig mit der Freigabe von Zusatzmengen auf kurzfristige Bedürfnisse des Marktes zu reagieren. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es nie zu einer Beeinträchtigung der Versorgungslage im Inland aufgrund höherer Gewalt gekommen ist. Selbst der Verlust von mehreren hundert Tonnen Tiefkühlfleisch beim Grossbrand im Kühlhaus "Frigo St. Johann" in diesem Frühjahr hat zu keinen Engpässen bei der Marktversorgung geführt. Dies beweist, dass die aktuelle Regelung den Bedürfnissen des Marktes auch unter ausserordentlichen Bedingungen gerecht wird. Das Argument des Motionärs, geschädigte Unternehmen könnten nicht davon ausgehen, die verlorene Menge bei einer erneuten Versteigerung wieder zugeteilt zu erhalten, ist in Bezug auf die Versorgungslage nicht massgebend. Im Gegenteil, nur mit einer Versteigerung der fehlenden Menge unter allen interessierten Firmen kann davon ausgegangen werden, dass diese Menge auch vollständig verteilt wird und die Bedürfnisse des Marktes befriedigt werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Agrareinfuhrverordnung (AEV) wie folgt abzuändern:</p><p>5. Abschnitt</p><p>Ersatz von Zollkontingenten</p><p>Art. 22bis</p><p>Abs. 1</p><p>Das Bundesamt erteilt auf Antrag kostenlose Ersatzeinfuhrbewilligungen, wenn bereits verzolltes Fleisch (inklusive Fleischprodukte) aufgrund höherer Gewalt verdorben wird und vernichtet werden muss.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Ersatzeinfuhrbewilligungen entsprechen den verdorbenen bzw. vernichteten Mengen der jeweiligen Zolltarifpositionen. Sie werden den entsprechenden (Teil-)Zollkontingenten nicht angerechnet.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Antragsteller kann nach erteilter Ersatzeinfuhrbewilligung, unabhängig vom Importsystem, die entsprechenden Mengen innert einer vom Bundesamt festzulegenden Periode ohne erneute Entrichtung eines Zuschlagspreises einführen.</p>
    • Ersatz von Zollkontingenten bei höherer Gewalt

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