Umfassende Revision des Steuerstrafrechtes
- ShortId
-
10.3452
- Id
-
20103452
- Updated
-
28.07.2023 09:27
- Language
-
de
- Title
-
Umfassende Revision des Steuerstrafrechtes
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerausweichung;Vereinfachung von Verfahren;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Reform
- 1
-
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K08020310, Reform
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das uneinheitliche, historisch gewachsene und strikte nach den einzelnen Steuer- und Abgabeerlassen gegliederte schweizerische Steuerstraf- und Steuerverwaltungsstrafrecht ist einschliesslich der damit zusammenhängenden Verfahrensregelungen zu einem kaum mehr durchschaubaren Wirrwarr geworden und deshalb vollständig zu revidieren. Dabei sind die bisher in verschiedenen Steuer- und Abgabeerlassen unterschiedlich geregelten Verfahren und Strafmasse so zu koordinieren, dass für gleichartige Delikte gleichartige Verfahren und Strafmasse zur Anwendung kommen. An der heute bestehenden Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien Steuerbetrug und Steuerhinterziehung soll dabei grundsätzlich festgehalten werden. Der Schutz der Privatsphäre muss gewährleistet bleiben, und der schweizerische Staat soll auch künftig seinen Bürgerinnen und Bürgern auf einer Vertrauensbasis begegnen.</p>
- <p>Die Motion 10.3452 ist gleichlautend mit der Motion 10.3493. Die Antwort des Bundesrates fällt dementsprechend für beide Vorstösse gleich aus.</p><p>Das Steuerstrafrecht in der Schweiz unterscheidet sich im Wesentlichen danach, ob direkte Steuern oder indirekte Steuern infrage stehen. Die Unterschiede bestehen namentlich und wesentlich in der Zuständigkeit: So sind für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) grundsätzlich die Kantone zuständig, bei Verstössen gegen beispielsweise das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR. 641.20) und das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) aber die Eidgenössische Steuerverwaltung. Aus diesen Zuständigkeiten leitet sich ab, dass unterschiedliches Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Diese Unterschiede sind mit der föderalen Struktur des Steuersystems im geltenden Recht wohlbegründet.</p><p>Im Weiteren bestehen im Steuerstrafrecht sowohl implizite als auch explizite Verfahrensgarantien. So sind einerseits sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch die Grundsätze des allgemeinen Strafrechtes auch in Steuerstrafverfahren anwendbar, und andererseits nennt das DBG in Artikel 183 explizit das Aussageverweigerungsrecht und das Beweisverwertungsverbot.</p><p>Schliesslich ist festzustellen, dass das Steuerstrafrecht des Bundes hinsichtlich der Kompetenz von Bundesbehörden und hinsichtlich des Verfahrensrechtes - anwendbar ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) - dem Strafrecht anderer Bundesgesetze entspricht, so beispielsweise dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0, Verweis in Art. 128) oder dem Postgesetz (PG, SR 783.0, Verweis in Art. 19). </p><p>Der "Bericht der Expertenkommission für ein Bundesgesetz über Steuerstrafrecht und internationale Amtshilfe in Steuersachen zuhanden des Chefs des EFD" vom Oktober 2004 (ESA-Bericht) behandelte ebenfalls Fragen um eine Vereinheitlichung und Anpassung des Steuerstrafrechtes. Jener Bericht fokussierte indessen auf die Einkommens- und Vermögenssteuern und die internationale Amtshilfe. Als Folge dieser Arbeiten wurden verschiedene Verfahrensgarantien in das DBG aufgenommen.</p><p>Namentlich in Bezug auf die Steuerhinterziehung hat sich die heutige gesetzliche Regelung des Steuerstrafrechtes bisher insgesamt bewährt. Sie erlaubt eine abgestufte, dem Verschulden angemessene Bestrafung der verschiedenen Ausprägungen. Demgegenüber bestehen aber Differenzen in der Ausgestaltung einzelner Widerhandlungen, so beispielsweise beim Steuerbetrug und beim Abgabebetrug, welche auch in der Lehre nicht unbestritten sind. Zudem stösst die strafrechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes beim Einbezug aller betroffenen Steuerarten immer wieder auf Schwierigkeiten. </p><p>In diesem Bewusstsein und aufgrund der Tatsache, dass in der neueren Zeit hinsichtlich der internationalen Amtshilfe grundlegende Änderungen vorgenommen wurden, ist der Bundesrat bereit, die Forderung nach einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechtes zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat versteht die in der Motion genannte Leitlinie und die zentralen Elemente einer Revision als allgemeine Stossrichtung für allfällige Änderungen. Hingegen kann er sich derzeit nicht dazu verpflichten, in einer künftigen Vorlage alle Anliegen der Motion weitestgehend zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine umfassende Revision des eidgenössischen Steuerstrafrechtes vorzuschlagen. Die Leitlinie bleibt das bestehende traditionelle, spezifisch schweizerische Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat. Weiterhin soll grundsätzlich zwischen den Kategorien Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterschieden werden, ihre Abgrenzung aber namentlich auch nach der materiellen Schwere des Steuerdelikts erfolgen. Zentrale Elemente der Revision sollen zudem die Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahren und Strafsanktionen über alle Steuer- und Abgabenerlasse hinweg sowie explizite Verfahrensgarantien sein.</p>
- Umfassende Revision des Steuerstrafrechtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das uneinheitliche, historisch gewachsene und strikte nach den einzelnen Steuer- und Abgabeerlassen gegliederte schweizerische Steuerstraf- und Steuerverwaltungsstrafrecht ist einschliesslich der damit zusammenhängenden Verfahrensregelungen zu einem kaum mehr durchschaubaren Wirrwarr geworden und deshalb vollständig zu revidieren. Dabei sind die bisher in verschiedenen Steuer- und Abgabeerlassen unterschiedlich geregelten Verfahren und Strafmasse so zu koordinieren, dass für gleichartige Delikte gleichartige Verfahren und Strafmasse zur Anwendung kommen. An der heute bestehenden Unterscheidung zwischen den beiden Kategorien Steuerbetrug und Steuerhinterziehung soll dabei grundsätzlich festgehalten werden. Der Schutz der Privatsphäre muss gewährleistet bleiben, und der schweizerische Staat soll auch künftig seinen Bürgerinnen und Bürgern auf einer Vertrauensbasis begegnen.</p>
- <p>Die Motion 10.3452 ist gleichlautend mit der Motion 10.3493. Die Antwort des Bundesrates fällt dementsprechend für beide Vorstösse gleich aus.</p><p>Das Steuerstrafrecht in der Schweiz unterscheidet sich im Wesentlichen danach, ob direkte Steuern oder indirekte Steuern infrage stehen. Die Unterschiede bestehen namentlich und wesentlich in der Zuständigkeit: So sind für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) grundsätzlich die Kantone zuständig, bei Verstössen gegen beispielsweise das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR. 641.20) und das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) aber die Eidgenössische Steuerverwaltung. Aus diesen Zuständigkeiten leitet sich ab, dass unterschiedliches Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Diese Unterschiede sind mit der föderalen Struktur des Steuersystems im geltenden Recht wohlbegründet.</p><p>Im Weiteren bestehen im Steuerstrafrecht sowohl implizite als auch explizite Verfahrensgarantien. So sind einerseits sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch die Grundsätze des allgemeinen Strafrechtes auch in Steuerstrafverfahren anwendbar, und andererseits nennt das DBG in Artikel 183 explizit das Aussageverweigerungsrecht und das Beweisverwertungsverbot.</p><p>Schliesslich ist festzustellen, dass das Steuerstrafrecht des Bundes hinsichtlich der Kompetenz von Bundesbehörden und hinsichtlich des Verfahrensrechtes - anwendbar ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) - dem Strafrecht anderer Bundesgesetze entspricht, so beispielsweise dem Zollgesetz (ZG, SR 631.0, Verweis in Art. 128) oder dem Postgesetz (PG, SR 783.0, Verweis in Art. 19). </p><p>Der "Bericht der Expertenkommission für ein Bundesgesetz über Steuerstrafrecht und internationale Amtshilfe in Steuersachen zuhanden des Chefs des EFD" vom Oktober 2004 (ESA-Bericht) behandelte ebenfalls Fragen um eine Vereinheitlichung und Anpassung des Steuerstrafrechtes. Jener Bericht fokussierte indessen auf die Einkommens- und Vermögenssteuern und die internationale Amtshilfe. Als Folge dieser Arbeiten wurden verschiedene Verfahrensgarantien in das DBG aufgenommen.</p><p>Namentlich in Bezug auf die Steuerhinterziehung hat sich die heutige gesetzliche Regelung des Steuerstrafrechtes bisher insgesamt bewährt. Sie erlaubt eine abgestufte, dem Verschulden angemessene Bestrafung der verschiedenen Ausprägungen. Demgegenüber bestehen aber Differenzen in der Ausgestaltung einzelner Widerhandlungen, so beispielsweise beim Steuerbetrug und beim Abgabebetrug, welche auch in der Lehre nicht unbestritten sind. Zudem stösst die strafrechtliche Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes beim Einbezug aller betroffenen Steuerarten immer wieder auf Schwierigkeiten. </p><p>In diesem Bewusstsein und aufgrund der Tatsache, dass in der neueren Zeit hinsichtlich der internationalen Amtshilfe grundlegende Änderungen vorgenommen wurden, ist der Bundesrat bereit, die Forderung nach einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechtes zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat versteht die in der Motion genannte Leitlinie und die zentralen Elemente einer Revision als allgemeine Stossrichtung für allfällige Änderungen. Hingegen kann er sich derzeit nicht dazu verpflichten, in einer künftigen Vorlage alle Anliegen der Motion weitestgehend zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine umfassende Revision des eidgenössischen Steuerstrafrechtes vorzuschlagen. Die Leitlinie bleibt das bestehende traditionelle, spezifisch schweizerische Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat. Weiterhin soll grundsätzlich zwischen den Kategorien Steuerbetrug und Steuerhinterziehung unterschieden werden, ihre Abgrenzung aber namentlich auch nach der materiellen Schwere des Steuerdelikts erfolgen. Zentrale Elemente der Revision sollen zudem die Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahren und Strafsanktionen über alle Steuer- und Abgabenerlasse hinweg sowie explizite Verfahrensgarantien sein.</p>
- Umfassende Revision des Steuerstrafrechtes
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