Bussen trotz Schneekettenobligatorium

ShortId
10.3454
Id
20103454
Updated
28.07.2023 13:20
Language
de
Title
Bussen trotz Schneekettenobligatorium
AdditionalIndexing
48;atmosphärische Verhältnisse;Bereifung;Rechtssicherheit;Verkehrszeichengebung;Fahrzeugausrüstung;Strassenverkehrsordnung;Geldstrafe;Passstrasse
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
  • L06K070501030101, Bereifung
  • L04K06030202, atmosphärische Verhältnisse
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
  • L05K1803010206, Passstrasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das vom Interpellanten angesprochene Problem betrifft den kantonalen Vollzug. Nach Artikel 29 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, das Signal "Schneeketten obligatorisch" zu entfernen, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen. In der Praxis kann es aber eine gewisse Zeit dauern, bis die Signalisation an die geänderten Strassenverhältnisse angepasst wird. Während dieser Zeit müssen sich die Verkehrsteilnehmenden an die signalisierte Pflicht halten, auch wenn sie sie als nicht oder nicht mehr sinnvoll beurteilen. Die Rechtslage bei einer signalisierten Pflicht zur Verwendung von Schneeketten ist somit klar und den kantonalen Vollzugsbehörden bewusst.</p><p>Es besteht kein Anlass, die geltende Bussenregelung anzupassen. Wenn es tatsächlich vorgekommen ist, wie der Interpellant schreibt, dass Motorfahrzeugführende gebüsst wurden, obwohl sie sich an die Signalisation gehalten haben, so war dies widerrechtlich. Gegen eine solche Busse steht der Rechtsweg offen, allenfalls bis ans Bundesgericht. Ebenso klar ist, dass Motorfahrzeugführende weiterhin gebüsst werden dürfen, wenn sie trotz signalisiertem Schneekettenobligatorium ohne solche gefahren sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wird bei Wintereinbruch auf bestimmten Strecken (insbesondere Gotthard- und San-Bernardino-Route) ein Schneekettenobligatorium für den Schwerverkehr signalisiert, führt dies in der Praxis regelmässig zu Problemen. Denn wird das Obligatorium nicht rechtzeitig aufgehoben, etwa unmittelbar nach der Räumung der Strassen oder wenn sich die Wetterlage beruhigt hat, so dürfen auch wintertaugliche Fahrzeuge (z. B. allradgetriebene oder auf allen Achsen mit Winterreifen ausgerüstete Fahrzeuge) nicht ohne Schneeketten verkehren. Dadurch werden aber sowohl die Strasse als auch die Schneeketten beschädigt, was wiederum für die zuständigen Polizeiorgane zum Anlass wird, Bussen zu verhängen. Diese geradezu willkürliche Bussenpraxis tritt vor allem deshalb auf, weil dies- und jenseits der Alpenübergänge unterschiedliche Polizeiorgane für die Nationalstrassen zuständig sind. Chauffeure befinden sich damit einmal mehr in einem Dilemma, denn einerseits müssen sie sich an die Signalisation halten, und andererseits dürfen sie die Strasse nicht beschädigen.</p><p>Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat:</p><p>- Was gedenkt er zu tun, um diese unhaltbare Situation zu ändern?</p><p>- Erachtet er es nicht als angebracht, wenn in erwähnten Fällen (ausserordentliche Verhältnisse erfordern ausserordentliche Massnahmen) generell auf das Verhängen von Bussen verzichtet wird?</p>
  • Bussen trotz Schneekettenobligatorium
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das vom Interpellanten angesprochene Problem betrifft den kantonalen Vollzug. Nach Artikel 29 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, das Signal "Schneeketten obligatorisch" zu entfernen, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen. In der Praxis kann es aber eine gewisse Zeit dauern, bis die Signalisation an die geänderten Strassenverhältnisse angepasst wird. Während dieser Zeit müssen sich die Verkehrsteilnehmenden an die signalisierte Pflicht halten, auch wenn sie sie als nicht oder nicht mehr sinnvoll beurteilen. Die Rechtslage bei einer signalisierten Pflicht zur Verwendung von Schneeketten ist somit klar und den kantonalen Vollzugsbehörden bewusst.</p><p>Es besteht kein Anlass, die geltende Bussenregelung anzupassen. Wenn es tatsächlich vorgekommen ist, wie der Interpellant schreibt, dass Motorfahrzeugführende gebüsst wurden, obwohl sie sich an die Signalisation gehalten haben, so war dies widerrechtlich. Gegen eine solche Busse steht der Rechtsweg offen, allenfalls bis ans Bundesgericht. Ebenso klar ist, dass Motorfahrzeugführende weiterhin gebüsst werden dürfen, wenn sie trotz signalisiertem Schneekettenobligatorium ohne solche gefahren sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wird bei Wintereinbruch auf bestimmten Strecken (insbesondere Gotthard- und San-Bernardino-Route) ein Schneekettenobligatorium für den Schwerverkehr signalisiert, führt dies in der Praxis regelmässig zu Problemen. Denn wird das Obligatorium nicht rechtzeitig aufgehoben, etwa unmittelbar nach der Räumung der Strassen oder wenn sich die Wetterlage beruhigt hat, so dürfen auch wintertaugliche Fahrzeuge (z. B. allradgetriebene oder auf allen Achsen mit Winterreifen ausgerüstete Fahrzeuge) nicht ohne Schneeketten verkehren. Dadurch werden aber sowohl die Strasse als auch die Schneeketten beschädigt, was wiederum für die zuständigen Polizeiorgane zum Anlass wird, Bussen zu verhängen. Diese geradezu willkürliche Bussenpraxis tritt vor allem deshalb auf, weil dies- und jenseits der Alpenübergänge unterschiedliche Polizeiorgane für die Nationalstrassen zuständig sind. Chauffeure befinden sich damit einmal mehr in einem Dilemma, denn einerseits müssen sie sich an die Signalisation halten, und andererseits dürfen sie die Strasse nicht beschädigen.</p><p>Aus diesen Gründen frage ich den Bundesrat:</p><p>- Was gedenkt er zu tun, um diese unhaltbare Situation zu ändern?</p><p>- Erachtet er es nicht als angebracht, wenn in erwähnten Fällen (ausserordentliche Verhältnisse erfordern ausserordentliche Massnahmen) generell auf das Verhängen von Bussen verzichtet wird?</p>
    • Bussen trotz Schneekettenobligatorium

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