Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt

ShortId
10.3459
Id
20103459
Updated
27.07.2023 20:55
Language
de
Title
Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt
AdditionalIndexing
2811;28;Bericht;häusliche Gewalt;Aufenthalt von Ausländern/-innen;verheiratete Person;Opferhilfe;Gesetzesevaluation;Frau
1
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L05K0107010301, Frau
  • L03K020206, Bericht
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das AuG ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Ausgelöst durch die parlamentarische Initiative Goll 96.461 hat sich das Parlament für eine Regelung entschieden, die Härtefälle nach Auflösung der Ehegemeinschaft vermeiden soll. Wichtige persönliche Gründe, zu denen auch häusliche Gewalt gehört, sollen demnach einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer und vom Integrationsgrad. Massgebend sind dabei insbesondere die Artikel 44 und 50 AuG sowie Artikel 77 VZAE. Der Bundesrat hat zudem auch entsprechende Weisungen des Bundesamtes für Migration für eine einheitlichere Praxis der Kantone bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an Opfer von häuslicher Gewalt erlassen sowie Massnahmen für eine verstärkte Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen zu dieser Thematik und für eine verbesserte Information betroffener Migrantinnen über ihre Rechte ergriffen, wie er in seinem Bericht vom 13. Mai 2009 - in Erfüllung des Postulates Stump 05.3694 - erwähnt (Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen). Angesichts dieser Ausgangslage soll überprüft werden, ob die Gesetzesänderungen sowie die eingeleiteten Massnahmen ihr Ziel erreichen, nämlich den ausreichenden Schutz von betroffenen Migrantinnen vor Gewalt, und dies, ohne sie bei Befreiung aus Gewaltverhältnissen gleichzeitig mit dem Entzug des Aufenthaltsrechtes zu bestrafen.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).</p><p>Die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgt so, dass, wenn Fälle zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem Bundesamt für Migration (BFM) zur Zustimmung unterbreitet werden, eine Gesamtwürdigung der Umstände der betroffenen ausländischen Person vorgenommen wird. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sind insbesondere die Dauer des gefestigten Aufenthaltes in der Schweiz, die Dauer der Ehe, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, die berufliche und soziale Integration und die Respektierung der Rechtsordnung zu beachten.</p><p>Liegen Hinweise gemäss Artikel 77 Absatz 6 VZAE vor, dass die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, und erscheint die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet, so stimmt das BFM grundsätzlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn dies durch die Betrachtung der Gesamtsituation gerechtfertigt erscheint. Die gesetzlichen Grundlagen ermöglichen es somit, gewaltbetroffenen ausländischen Migrantinnen einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen.</p><p>Die Erteilung oder Verlängerung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Kantone. Erfahrungsgemäss setzen die Kantone die Bestimmungen im Bereich der Härtefallregelungen um. Das BFM kann bei der Mehrheit der kantonalen Gesuche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erteilen. Dies lässt grundsätzlich auf eine gute Aufarbeitung des Dossiers durch die Kantone sowie eine gesetzes- und verordnungskonforme Prüfung der Einzelfälle schliessen. Eine vollständige Harmonisierung der kantonalen Praxis durch das BFM findet nicht statt, weil die Fälle, in denen der Kanton keinen Antrag an das BFM stellt, der Kontrolle durch das BFM entzogen sind. Eine Rechtskontrolle findet hier im kantonalen Instanzenzug statt. Der Entscheid des BFM kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.</p><p>Mit der neuen Härtefallweisung, welche im Oktober 2009 in Kraft getreten ist, wurde ein effizientes Instrument zur Umsetzung der Härtefallregelungen geschaffen und die Arbeit der Kantone im Sinne einer einheitlichen Anwendung weiter harmonisiert. Grundsätzlich hat sich die Härtefallregelung auch für Opfer von ehelicher Gewalt bewährt. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es, schwerwiegende persönliche Härtefälle im Einzelfall zu regeln. Gestützt auf das geltende Recht besteht genügend Spielraum, um in Einzelfällen humanitären Überlegungen Rechnung zu tragen. Die Erfahrung mit neuen gesetzlichen Grundlagen zeigt jedoch, dass ein Bericht über die Praxis einer Regelung kurz nach Inkrafttreten wenig Sinn macht, da verlässliche Aussagen dazu noch kaum möglich sind. Der Bundesrat ist deshalb bereit, innerhalb der nächsten drei Jahre eine Evaluation über die Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechts von gewaltbetroffenen Migrantinnen vorzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechtes von gewaltbetroffenen Migrantinnen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorzulegen.</p>
  • Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das AuG ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Ausgelöst durch die parlamentarische Initiative Goll 96.461 hat sich das Parlament für eine Regelung entschieden, die Härtefälle nach Auflösung der Ehegemeinschaft vermeiden soll. Wichtige persönliche Gründe, zu denen auch häusliche Gewalt gehört, sollen demnach einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer und vom Integrationsgrad. Massgebend sind dabei insbesondere die Artikel 44 und 50 AuG sowie Artikel 77 VZAE. Der Bundesrat hat zudem auch entsprechende Weisungen des Bundesamtes für Migration für eine einheitlichere Praxis der Kantone bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen an Opfer von häuslicher Gewalt erlassen sowie Massnahmen für eine verstärkte Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen zu dieser Thematik und für eine verbesserte Information betroffener Migrantinnen über ihre Rechte ergriffen, wie er in seinem Bericht vom 13. Mai 2009 - in Erfüllung des Postulates Stump 05.3694 - erwähnt (Gewalt in Paarbeziehungen. Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen). Angesichts dieser Ausgangslage soll überprüft werden, ob die Gesetzesänderungen sowie die eingeleiteten Massnahmen ihr Ziel erreichen, nämlich den ausreichenden Schutz von betroffenen Migrantinnen vor Gewalt, und dies, ohne sie bei Befreiung aus Gewaltverhältnissen gleichzeitig mit dem Entzug des Aufenthaltsrechtes zu bestrafen.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) besteht nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).</p><p>Die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen erfolgt so, dass, wenn Fälle zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem Bundesamt für Migration (BFM) zur Zustimmung unterbreitet werden, eine Gesamtwürdigung der Umstände der betroffenen ausländischen Person vorgenommen wird. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sind insbesondere die Dauer des gefestigten Aufenthaltes in der Schweiz, die Dauer der Ehe, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, die berufliche und soziale Integration und die Respektierung der Rechtsordnung zu beachten.</p><p>Liegen Hinweise gemäss Artikel 77 Absatz 6 VZAE vor, dass die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, und erscheint die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet, so stimmt das BFM grundsätzlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, wenn dies durch die Betrachtung der Gesamtsituation gerechtfertigt erscheint. Die gesetzlichen Grundlagen ermöglichen es somit, gewaltbetroffenen ausländischen Migrantinnen einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen.</p><p>Die Erteilung oder Verlängerung entsprechender Aufenthaltsbewilligungen liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Kantone. Erfahrungsgemäss setzen die Kantone die Bestimmungen im Bereich der Härtefallregelungen um. Das BFM kann bei der Mehrheit der kantonalen Gesuche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erteilen. Dies lässt grundsätzlich auf eine gute Aufarbeitung des Dossiers durch die Kantone sowie eine gesetzes- und verordnungskonforme Prüfung der Einzelfälle schliessen. Eine vollständige Harmonisierung der kantonalen Praxis durch das BFM findet nicht statt, weil die Fälle, in denen der Kanton keinen Antrag an das BFM stellt, der Kontrolle durch das BFM entzogen sind. Eine Rechtskontrolle findet hier im kantonalen Instanzenzug statt. Der Entscheid des BFM kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.</p><p>Mit der neuen Härtefallweisung, welche im Oktober 2009 in Kraft getreten ist, wurde ein effizientes Instrument zur Umsetzung der Härtefallregelungen geschaffen und die Arbeit der Kantone im Sinne einer einheitlichen Anwendung weiter harmonisiert. Grundsätzlich hat sich die Härtefallregelung auch für Opfer von ehelicher Gewalt bewährt. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es, schwerwiegende persönliche Härtefälle im Einzelfall zu regeln. Gestützt auf das geltende Recht besteht genügend Spielraum, um in Einzelfällen humanitären Überlegungen Rechnung zu tragen. Die Erfahrung mit neuen gesetzlichen Grundlagen zeigt jedoch, dass ein Bericht über die Praxis einer Regelung kurz nach Inkrafttreten wenig Sinn macht, da verlässliche Aussagen dazu noch kaum möglich sind. Der Bundesrat ist deshalb bereit, innerhalb der nächsten drei Jahre eine Evaluation über die Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechts von gewaltbetroffenen Migrantinnen vorzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Praxis der Regelung des Aufenthaltsrechtes von gewaltbetroffenen Migrantinnen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorzulegen.</p>
    • Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt

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