Umweltzonen. Rechtliches und wirtschaftliches Chaos?
- ShortId
-
10.3477
- Id
-
20103477
- Updated
-
27.07.2023 20:20
- Language
-
de
- Title
-
Umweltzonen. Rechtliches und wirtschaftliches Chaos?
- AdditionalIndexing
-
48;52;Auto;Verkehrszeichengebung;Verschmutzung durch das Auto;Strassenverkehrsordnung;Vollzug von Beschlüssen;wirtschaftliche Auswirkung;Ortsverkehr;Grenzwert;Umweltzeichen
- 1
-
- L04K06020314, Verschmutzung durch das Auto
- L06K070101030401, Umweltzeichen
- L05K1801010701, Ortsverkehr
- L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
- L05K1803010101, Auto
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- L05K0601040402, Grenzwert
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 10.3140 ist unvollständig.</p>
- <p>Das Umweltschutzrecht des Bundes verpflichtet die Kantone, Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung aufzustellen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Schadstoffbelastung der Luft die vom Bundesrat festgelegten Grenzwerte überschreitet (vgl. Art. 44a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Sieht ein solcher Massnahmenplan die Einrichtung von Umweltzonen vor, müssen dafür die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Der Regierungsrat des Kantons Genf hat im April 2008 einen solchen Massnahmenplan verabschiedet und einen Antrag auf Schaffung dieser rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene gestellt. Ein ähnlicher Antrag wurde auch vom Regierungsrat des Kantons Tessin gestellt. Mit diesen rechtlichen Grundlagen soll den Kantonen das Instrumentarium zur Einrichtung von Umweltzonen in die Hand gegeben werden, mit dem die Belastung der Umwelt durch Emissionen aus dem Strassenverkehr, namentlich durch Luftschadstoffe, reduziert werden kann.</p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Der Entwurf zur Änderung der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), der zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über Umweltzonenvignetten in die Anhörung gegeben wird, sieht ein Signal vor, auf dem angezeigt wird, welche Fahrzeuge in der signalisierten Umweltzone verkehren dürfen. Die Verordnung über Umweltzonenvignetten selbst sieht verschiedene Umweltzonenvignetten vor, denen die Emissionskategorien (z. B. Euro2, Euro3, Euro4) zugeordnet sind. Die mit dem Vollzug betrauten Kantone entscheiden, welche dieser Kategorien in einer Umweltzone verkehren dürfen. Dies wird auf einer Zusatztafel zum neuen Signal "Umweltzone" sichtbar gemacht.</p><p>2. Wie bei allen Verordnungen müssen die Entscheidungsgrundlagen des Bundesrates zur Umweltzonenverordnung gegebenenfalls die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft erläutern. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einrichtung von Umweltzonen hängen von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise davon, wie stark das Gewerbe in der betroffenen Umweltzone vertreten ist, wie gross die Zone selbst ist oder welche Fahrzeuge mit den entsprechenden Emissionskategorien in die Zone einfahren dürfen. Aussagen über die wirtschaftlichen Auswirkungen sind daher schwierig. Vertiefte Studien des Bundes sind gegenwärtig nicht vorgesehen. Studien der Kantone von Einrichtungen einzelner Umweltzonen können sinnvoll sein. Eine diesbezügliche Verpflichtung für die Kantone erscheint jedoch nicht praktikabel.</p><p>3. Die Verordnungsentwürfe enthalten keine Übergangsregelung. Hingegen muss vor der Einrichtung einer Umweltzone diese Massnahme im kantonalen lufthygienischen Massnahmenplan nach Artikel 31 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) vorgesehen sein. Darin sind die Fristen für die Anordnung und die Durchführung von Massnahmen anzugeben (Art. 32 Abs. 1 Bst. f LRV). Die Kantone können die Fristen so bemessen, dass sich die betroffenen Kreise rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich beziehe mich auf die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 10.3140 und ersuche um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sieht der Entwurf der Umweltzonenverordnung (Beschränkung des Verkehrs), zu dem es im Laufe des Jahres 2010 eine Anhörung geben wird, die Schaffung eines Verkehrszeichens vor, das auf den Emissions-Limiten nach der Euro-Norm (0-5/6) beruht?</p><p>a. Wenn ja, dürfen laut Verordnungsentwurf Fahrzeuge der Kategorien Euro 3, 4, 5 und 6 automatisch in als Umweltzonen gekennzeichneten Gebieten fahren? Dies würde alle im Jahr 2000 und danach zugelassenen Fahrzeuge betreffen. </p><p>b. Wenn ja, ermöglicht der Verordnungsentwurf hingegen den kantonalen Behörden, den Motorfahrzeugverkehr in den Umweltzonen für Fahrzeuge, die nicht den Normen Euro 4, 5 und 6 entsprechen, weitgehend zu verbieten?</p><p>c. Wenn nein, was wäre die Basis des geplanten Verkehrszeichens? Ein rechtliches Chaos, hervorgerufen durch unterschiedliche lokale Regelungen - was einer Rückkehr zu Verkehrsbehinderungen aus der Zeit vor der Gründung des modernen Föderalstaates gleichkommt -, kann selbstverständlich nur durch eine einheitliche und fundierte Basis verhindert werden.</p><p>2. Hat der Bundesrat Studien über die Auswirkungen, die solche Umweltzonen auf die Wirtschaftsaktivität (Umsatz der Geschäfte) hätten, in Auftrag gegeben, oder wird er dies noch tun?</p><p>a. Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Studien, oder wann werden sie veröffentlicht?</p><p>b. Wenn nein, gedenkt der Bundesrat, die Kantone zur Durchführung solcher Studien über die Auswirkungen auf die Wirtschaftsaktivität vor der Einführung der Umweltzonen zu verpflichten oder solche Studien zumindest zu empfehlen, um ein wirtschaftliches Chaos zu vermeiden?</p><p>3. Wird der Verordnungsentwurf eine Übergangsfrist festlegen, die es Besitzerinnen und Besitzern alter Fahrzeuge ermöglicht, Autos zu kaufen, die den neuen Anforderungen entsprechen? Wenn ja, nach welchen Kriterien wird diese Frist bestimmt? Wenn nein, warum nicht, wo doch die Konsumenten das Recht auf die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben haben?</p>
- Umweltzonen. Rechtliches und wirtschaftliches Chaos?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 10.3140 ist unvollständig.</p>
- <p>Das Umweltschutzrecht des Bundes verpflichtet die Kantone, Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung aufzustellen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Schadstoffbelastung der Luft die vom Bundesrat festgelegten Grenzwerte überschreitet (vgl. Art. 44a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Sieht ein solcher Massnahmenplan die Einrichtung von Umweltzonen vor, müssen dafür die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Der Regierungsrat des Kantons Genf hat im April 2008 einen solchen Massnahmenplan verabschiedet und einen Antrag auf Schaffung dieser rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene gestellt. Ein ähnlicher Antrag wurde auch vom Regierungsrat des Kantons Tessin gestellt. Mit diesen rechtlichen Grundlagen soll den Kantonen das Instrumentarium zur Einrichtung von Umweltzonen in die Hand gegeben werden, mit dem die Belastung der Umwelt durch Emissionen aus dem Strassenverkehr, namentlich durch Luftschadstoffe, reduziert werden kann.</p><p>Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Der Entwurf zur Änderung der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21), der zusammen mit dem Entwurf der Verordnung über Umweltzonenvignetten in die Anhörung gegeben wird, sieht ein Signal vor, auf dem angezeigt wird, welche Fahrzeuge in der signalisierten Umweltzone verkehren dürfen. Die Verordnung über Umweltzonenvignetten selbst sieht verschiedene Umweltzonenvignetten vor, denen die Emissionskategorien (z. B. Euro2, Euro3, Euro4) zugeordnet sind. Die mit dem Vollzug betrauten Kantone entscheiden, welche dieser Kategorien in einer Umweltzone verkehren dürfen. Dies wird auf einer Zusatztafel zum neuen Signal "Umweltzone" sichtbar gemacht.</p><p>2. Wie bei allen Verordnungen müssen die Entscheidungsgrundlagen des Bundesrates zur Umweltzonenverordnung gegebenenfalls die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft erläutern. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einrichtung von Umweltzonen hängen von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise davon, wie stark das Gewerbe in der betroffenen Umweltzone vertreten ist, wie gross die Zone selbst ist oder welche Fahrzeuge mit den entsprechenden Emissionskategorien in die Zone einfahren dürfen. Aussagen über die wirtschaftlichen Auswirkungen sind daher schwierig. Vertiefte Studien des Bundes sind gegenwärtig nicht vorgesehen. Studien der Kantone von Einrichtungen einzelner Umweltzonen können sinnvoll sein. Eine diesbezügliche Verpflichtung für die Kantone erscheint jedoch nicht praktikabel.</p><p>3. Die Verordnungsentwürfe enthalten keine Übergangsregelung. Hingegen muss vor der Einrichtung einer Umweltzone diese Massnahme im kantonalen lufthygienischen Massnahmenplan nach Artikel 31 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) vorgesehen sein. Darin sind die Fristen für die Anordnung und die Durchführung von Massnahmen anzugeben (Art. 32 Abs. 1 Bst. f LRV). Die Kantone können die Fristen so bemessen, dass sich die betroffenen Kreise rechtzeitig auf die neue Situation einstellen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich beziehe mich auf die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 10.3140 und ersuche um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sieht der Entwurf der Umweltzonenverordnung (Beschränkung des Verkehrs), zu dem es im Laufe des Jahres 2010 eine Anhörung geben wird, die Schaffung eines Verkehrszeichens vor, das auf den Emissions-Limiten nach der Euro-Norm (0-5/6) beruht?</p><p>a. Wenn ja, dürfen laut Verordnungsentwurf Fahrzeuge der Kategorien Euro 3, 4, 5 und 6 automatisch in als Umweltzonen gekennzeichneten Gebieten fahren? Dies würde alle im Jahr 2000 und danach zugelassenen Fahrzeuge betreffen. </p><p>b. Wenn ja, ermöglicht der Verordnungsentwurf hingegen den kantonalen Behörden, den Motorfahrzeugverkehr in den Umweltzonen für Fahrzeuge, die nicht den Normen Euro 4, 5 und 6 entsprechen, weitgehend zu verbieten?</p><p>c. Wenn nein, was wäre die Basis des geplanten Verkehrszeichens? Ein rechtliches Chaos, hervorgerufen durch unterschiedliche lokale Regelungen - was einer Rückkehr zu Verkehrsbehinderungen aus der Zeit vor der Gründung des modernen Föderalstaates gleichkommt -, kann selbstverständlich nur durch eine einheitliche und fundierte Basis verhindert werden.</p><p>2. Hat der Bundesrat Studien über die Auswirkungen, die solche Umweltzonen auf die Wirtschaftsaktivität (Umsatz der Geschäfte) hätten, in Auftrag gegeben, oder wird er dies noch tun?</p><p>a. Wenn ja, was sind die Ergebnisse dieser Studien, oder wann werden sie veröffentlicht?</p><p>b. Wenn nein, gedenkt der Bundesrat, die Kantone zur Durchführung solcher Studien über die Auswirkungen auf die Wirtschaftsaktivität vor der Einführung der Umweltzonen zu verpflichten oder solche Studien zumindest zu empfehlen, um ein wirtschaftliches Chaos zu vermeiden?</p><p>3. Wird der Verordnungsentwurf eine Übergangsfrist festlegen, die es Besitzerinnen und Besitzern alter Fahrzeuge ermöglicht, Autos zu kaufen, die den neuen Anforderungen entsprechen? Wenn ja, nach welchen Kriterien wird diese Frist bestimmt? Wenn nein, warum nicht, wo doch die Konsumenten das Recht auf die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben haben?</p>
- Umweltzonen. Rechtliches und wirtschaftliches Chaos?
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