Klumpenrisiko der riesigen Euro-Bestände im Keller der Nationalbank
- ShortId
-
10.3481
- Id
-
20103481
- Updated
-
27.07.2023 19:44
- Language
-
de
- Title
-
Klumpenrisiko der riesigen Euro-Bestände im Keller der Nationalbank
- AdditionalIndexing
-
24;Gewinn;Goldreserve;Euro;Devisenreserve;Schweizerische Nationalbank;Wechselkurs
- 1
-
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L06K070302010206, Gewinn
- L04K11010103, Devisenreserve
- L06K110101030101, Goldreserve
- L04K11030304, Wechselkurs
- L04K11010201, Euro
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist währungspolitisch unverantwortlich und nicht im Gesamtinteresse unseres Landes, fiktive Buchgewinne auf den Währungsreserven zu verteilen. Die Nationalbank wird dadurch gezwungen, zur Ausschüttung solcher Scheingewinne solide Währungsreserven (Gold) zu verkaufen. Der schwache Euro kann aus währungspolitischen Gründen natürlich nicht abgebaut werden.</p><p>Aufgrund des sinkenden Euro-Schweizerfranken-Kurses werden die riesigen Fremdwährungsbestände (über 150 Milliarden) der Nationalbank, welche zur Stützung des Euro und entsprechenden Schwächung des Schweizerfrankens gekauft wurden, zum Klumpenrisiko. Heute (16. Juni 2010) liegt der Kurs bereits bei 1.39. Stellen wir uns vor, was wäre, wenn der Euro weiter fällt und fällt oder sogar aufgelöst würde! Im Moment überwiegen die Buchgewinne der Goldreserven die Verluste der Fremdwährungsreserven. Diese fiktiven Bewertungsgewinne sollten nicht mehr ausgeschüttet werden und vom Verteilmechanismus an Bund und Kantone abgekoppelt werden. Die sicheren und wertbeständigen Reserven der Schweiz dürfen nicht weiter aufgrund fiktiver Bewertungsgewinne abgebaut und ausbezahlt werden.</p><p>Bund und Kantone haben in ihren Budgets den Verzicht auf solche Nationalbank-Scheingewinne zu berücksichtigen.</p>
- <p>Das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 (NBG; SR 951.11) bietet bereits heute Gewähr, dass die Ausschüttungen jederzeit im vertretbaren Rahmen und die Währungsreserven auf der notwendigen Höhe gehalten werden können.</p><p>Die Verwaltung der Währungsreserven gehört zu den Kernaufgaben der Nationalbank (Art. 5 NBG). Die Nationalbank bestimmt insbesondere in eigener Kompetenz die Zusammensetzung der Währungsreserven und ihre Anlage (Art. 46 NBG). Sie trifft ihre Anlageentscheide primär aus geld- und währungspolitischen Überlegungen und ist nicht gezwungen, Währungsreserven ungewollt abzubauen, um Ausschüttungen zu finanzieren.</p><p>Das NBG sieht vor, dass Rückstellungen gebildet werden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Die Nationalbank orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft (Art. 30 NBG). Der Bankrat genehmigt diese Rückstellungen (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Der ausschüttbare Gewinn ist eine davon abhängige Residualgrösse (Art. 30 Abs. 2). Damit entscheidet die Nationalbank grundsätzlich unabhängig über den ausschüttbaren Gewinn und vermeidet unvertretbare Ausschüttungen.</p><p>Durch die Ausschüttungsvereinbarung (basierend auf Art. 31 Abs. 2 NBG) wird sichergestellt, dass die Ausschüttungen erstens über die Jahre geglättet werden und zweitens ein bestimmtes Mass nicht überschreiten; gleichzeitig wird damit drittens auch geregelt, dass die Nationalbank mittelfristig nur das ausschüttet, was sie nicht für die Geld- und Währungspolitik braucht.</p><p>Die Ausschüttungsvereinbarung wird spätestens im Jahre 2013 überprüft, wobei die Höhe der Ausschüttungsreserve, die Erfordernisse der Rückstellungspolitik und das Ertragspotenzial der Aktiven der SNB berücksichtigt werden. Die Vereinbarung legt ebenfalls fest, unter welchen Bedingungen die Ausschüttung reduziert bzw. sistiert werden muss. Die Ausschüttung wird reduziert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreitet. Eine allfällige Reduktion der Ausschüttung erfolgt so, dass die Ausschüttungsreserve nach der Ausschüttung genau minus 5 Milliarden Franken beträgt. Die Ausschüttung wird sistiert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung auch ohne Ausschüttung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreitet.</p><p>Gegenwärtig werden jährlich 2,5 Milliarden Franken an Bund und Kantone ausgeschüttet. Dabei wird ein Teil der Ausschüttung aus laufenden Erträgen finanziert. Der andere Teil besteht aus dem Abbau der Ausschüttungsreserve. Entsprechend wird die Ausschüttung an Bund und Kantone nach Abbau der Ausschüttungsreserve geringer ausfallen, d. h., die Ausschüttung wird sich nur noch am Ertragspotenzial der Nationalbank ausrichten.</p><p>Dank diesen Regelungen kann die Nationalbank sicherstellen, dass jederzeit nur vertretbare Ausschüttungen vorgenommen werden. Ein ungewollter Abbau oder eine unerwünschte Umschichtung der Währungsreserven ist nicht zu befürchten. Eine Trennung von realisierten und unrealisierten Erfolgen zur Bestimmung des ausschüttbaren Gewinnes ist deshalb nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung der Artikel 29 bis 31 des Nationalbankgesetzes vorzulegen, welcher neu vorschreibt, dass für die Ermittlung und Verteilung des Gewinnes der Nationalbank nur realisierte Gewinne aus dem operativen Geschäft ausgeschüttet werden dürfen und keine Bewertungsgewinne auf den Währungsreserven in Gold, Devisen, Wertpapieren usw.</p>
- Klumpenrisiko der riesigen Euro-Bestände im Keller der Nationalbank
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es ist währungspolitisch unverantwortlich und nicht im Gesamtinteresse unseres Landes, fiktive Buchgewinne auf den Währungsreserven zu verteilen. Die Nationalbank wird dadurch gezwungen, zur Ausschüttung solcher Scheingewinne solide Währungsreserven (Gold) zu verkaufen. Der schwache Euro kann aus währungspolitischen Gründen natürlich nicht abgebaut werden.</p><p>Aufgrund des sinkenden Euro-Schweizerfranken-Kurses werden die riesigen Fremdwährungsbestände (über 150 Milliarden) der Nationalbank, welche zur Stützung des Euro und entsprechenden Schwächung des Schweizerfrankens gekauft wurden, zum Klumpenrisiko. Heute (16. Juni 2010) liegt der Kurs bereits bei 1.39. Stellen wir uns vor, was wäre, wenn der Euro weiter fällt und fällt oder sogar aufgelöst würde! Im Moment überwiegen die Buchgewinne der Goldreserven die Verluste der Fremdwährungsreserven. Diese fiktiven Bewertungsgewinne sollten nicht mehr ausgeschüttet werden und vom Verteilmechanismus an Bund und Kantone abgekoppelt werden. Die sicheren und wertbeständigen Reserven der Schweiz dürfen nicht weiter aufgrund fiktiver Bewertungsgewinne abgebaut und ausbezahlt werden.</p><p>Bund und Kantone haben in ihren Budgets den Verzicht auf solche Nationalbank-Scheingewinne zu berücksichtigen.</p>
- <p>Das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 (NBG; SR 951.11) bietet bereits heute Gewähr, dass die Ausschüttungen jederzeit im vertretbaren Rahmen und die Währungsreserven auf der notwendigen Höhe gehalten werden können.</p><p>Die Verwaltung der Währungsreserven gehört zu den Kernaufgaben der Nationalbank (Art. 5 NBG). Die Nationalbank bestimmt insbesondere in eigener Kompetenz die Zusammensetzung der Währungsreserven und ihre Anlage (Art. 46 NBG). Sie trifft ihre Anlageentscheide primär aus geld- und währungspolitischen Überlegungen und ist nicht gezwungen, Währungsreserven ungewollt abzubauen, um Ausschüttungen zu finanzieren.</p><p>Das NBG sieht vor, dass Rückstellungen gebildet werden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Die Nationalbank orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft (Art. 30 NBG). Der Bankrat genehmigt diese Rückstellungen (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Der ausschüttbare Gewinn ist eine davon abhängige Residualgrösse (Art. 30 Abs. 2). Damit entscheidet die Nationalbank grundsätzlich unabhängig über den ausschüttbaren Gewinn und vermeidet unvertretbare Ausschüttungen.</p><p>Durch die Ausschüttungsvereinbarung (basierend auf Art. 31 Abs. 2 NBG) wird sichergestellt, dass die Ausschüttungen erstens über die Jahre geglättet werden und zweitens ein bestimmtes Mass nicht überschreiten; gleichzeitig wird damit drittens auch geregelt, dass die Nationalbank mittelfristig nur das ausschüttet, was sie nicht für die Geld- und Währungspolitik braucht.</p><p>Die Ausschüttungsvereinbarung wird spätestens im Jahre 2013 überprüft, wobei die Höhe der Ausschüttungsreserve, die Erfordernisse der Rückstellungspolitik und das Ertragspotenzial der Aktiven der SNB berücksichtigt werden. Die Vereinbarung legt ebenfalls fest, unter welchen Bedingungen die Ausschüttung reduziert bzw. sistiert werden muss. Die Ausschüttung wird reduziert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreitet. Eine allfällige Reduktion der Ausschüttung erfolgt so, dass die Ausschüttungsreserve nach der Ausschüttung genau minus 5 Milliarden Franken beträgt. Die Ausschüttung wird sistiert, falls die Ausschüttungsreserve nach Gewinnverwendung auch ohne Ausschüttung den Wert von minus 5 Milliarden Franken unterschreitet.</p><p>Gegenwärtig werden jährlich 2,5 Milliarden Franken an Bund und Kantone ausgeschüttet. Dabei wird ein Teil der Ausschüttung aus laufenden Erträgen finanziert. Der andere Teil besteht aus dem Abbau der Ausschüttungsreserve. Entsprechend wird die Ausschüttung an Bund und Kantone nach Abbau der Ausschüttungsreserve geringer ausfallen, d. h., die Ausschüttung wird sich nur noch am Ertragspotenzial der Nationalbank ausrichten.</p><p>Dank diesen Regelungen kann die Nationalbank sicherstellen, dass jederzeit nur vertretbare Ausschüttungen vorgenommen werden. Ein ungewollter Abbau oder eine unerwünschte Umschichtung der Währungsreserven ist nicht zu befürchten. Eine Trennung von realisierten und unrealisierten Erfolgen zur Bestimmung des ausschüttbaren Gewinnes ist deshalb nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung der Artikel 29 bis 31 des Nationalbankgesetzes vorzulegen, welcher neu vorschreibt, dass für die Ermittlung und Verteilung des Gewinnes der Nationalbank nur realisierte Gewinne aus dem operativen Geschäft ausgeschüttet werden dürfen und keine Bewertungsgewinne auf den Währungsreserven in Gold, Devisen, Wertpapieren usw.</p>
- Klumpenrisiko der riesigen Euro-Bestände im Keller der Nationalbank
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