Kostenwahrheit. Energiesparen belohnen
- ShortId
-
10.3482
- Id
-
20103482
- Updated
-
28.07.2023 12:22
- Language
-
de
- Title
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Kostenwahrheit. Energiesparen belohnen
- AdditionalIndexing
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66;verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung;energetische Sanierung von Gebäuden;Kostenwahrheit;Minergie;Verursacherprinzip;Energieeinsparung
- 1
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- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
- L05K1701010702, Minergie
- L06K170101060202, verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
- L06K070302020109, Kostenwahrheit
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für viele Mieterinnen und Mieter lohnt sich das Energiesparen ungenügend oder kaum, weil keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellt wird. Die Energiekosten werden oft pauschal verrechnet. Massstab ist meistens die Wohnfläche, allenfalls das Volumen. Der effektive Energieverbrauch kann bei vergleichbarer Wohnfläche oder vergleichbarem Wohnraumvolumen jedoch erheblich differieren.</p><p>Studien zeigen, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung das Energiesparen beflügelt und sich positiv auf die Energiebilanz auswirkt. Die vom Bund erlassene Vorschrift zur Pflicht für die verbrauchsabhängige Abrechnung bei Neubauten macht deshalb Sinn, ebenso die Ausweitung auf die Erneuerung von Altbauten. Leider setzen manche Kantone die diesbezüglichen Vorschriften nicht oder mangelhaft um. Für den Bund besteht da Handlungsbedarf.</p><p>Erst recht muss der Bund aber schauen, dass er auf der Umsetzung seiner Vorschriften beharrt, wenn er sich selbst finanziell mitengagiert. Mit der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe fördert der Bund die energetische Sanierung von Gebäuden. Die Ausrichtung von Subventionen muss daher mit der obligatorischen Führung einer verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten-Abrechnung in Mehrfamilienhäusern verbunden werden.</p>
- <p>Gemäss Artikel 9 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) liegt die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften bezüglich der Energienutzung im Gebäudebereich bei den Kantonen. Darunter fällt auch die Regelung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude. Der Bundesrat erachtet diese föderalistische Aufgabenteilung als zweckmässig.</p><p>Die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) gewährleistet die Koordination des Vollzugs durch die Kantone. Mit dem Erlass der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2008, sind die Kantone diesem Auftrag nachgekommen. Die MuKEn definieren u. a. die Bedingungen für die Ausrüstungspflicht mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen. Für bestehende Gebäude besteht in den MuKEn keine Pflicht, die Wärmekosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Diese weiterführende Harmonisierung der MuKEn erschien der EnDK aus politischen Gründen undenkbar, da bereits in einigen Kantonen mit Bestimmungen zur VHKA in bestehenden Gebäuden entsprechende politische Vorstösse zu deren Aufhebung geführt hatten.</p><p>Eine Verknüpfung der Bundesbeiträge aus dem Gebäudesanierungsprogramm mit Anforderungen an die Bewirtschaftung von Gebäuden könnte in Bezug auf Kostenwahrheit und Energiesparen durchaus zielführend wirken. Sie widerspricht jedoch der heute geltenden Kompetenzordnung, wonach die EnDK die zuständige Anlaufstelle für das Anliegen des Motionärs ist.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung der Motion beantragen. Mit der Änderung soll der Bundesrat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit den Kantonen aufgefordert werden, um so auf die Berücksichtigung des Anliegens des Motionärs hinzuwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Ausrichtung von Subventionen beim energetischen Gebäudesanierungsprogramm des Bundes ist mit der obligatorischen Führung einer verbrauchsabhängigen Heiz- und Wamwasserkosten-Abrechnung zu verbinden, wenn nicht zumindest ein Minergie-Standard erreicht wird.</p>
- Kostenwahrheit. Energiesparen belohnen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für viele Mieterinnen und Mieter lohnt sich das Energiesparen ungenügend oder kaum, weil keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung erstellt wird. Die Energiekosten werden oft pauschal verrechnet. Massstab ist meistens die Wohnfläche, allenfalls das Volumen. Der effektive Energieverbrauch kann bei vergleichbarer Wohnfläche oder vergleichbarem Wohnraumvolumen jedoch erheblich differieren.</p><p>Studien zeigen, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung das Energiesparen beflügelt und sich positiv auf die Energiebilanz auswirkt. Die vom Bund erlassene Vorschrift zur Pflicht für die verbrauchsabhängige Abrechnung bei Neubauten macht deshalb Sinn, ebenso die Ausweitung auf die Erneuerung von Altbauten. Leider setzen manche Kantone die diesbezüglichen Vorschriften nicht oder mangelhaft um. Für den Bund besteht da Handlungsbedarf.</p><p>Erst recht muss der Bund aber schauen, dass er auf der Umsetzung seiner Vorschriften beharrt, wenn er sich selbst finanziell mitengagiert. Mit der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe fördert der Bund die energetische Sanierung von Gebäuden. Die Ausrichtung von Subventionen muss daher mit der obligatorischen Führung einer verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten-Abrechnung in Mehrfamilienhäusern verbunden werden.</p>
- <p>Gemäss Artikel 9 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) liegt die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften bezüglich der Energienutzung im Gebäudebereich bei den Kantonen. Darunter fällt auch die Regelung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude. Der Bundesrat erachtet diese föderalistische Aufgabenteilung als zweckmässig.</p><p>Die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) gewährleistet die Koordination des Vollzugs durch die Kantone. Mit dem Erlass der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2008, sind die Kantone diesem Auftrag nachgekommen. Die MuKEn definieren u. a. die Bedingungen für die Ausrüstungspflicht mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen. Für bestehende Gebäude besteht in den MuKEn keine Pflicht, die Wärmekosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Diese weiterführende Harmonisierung der MuKEn erschien der EnDK aus politischen Gründen undenkbar, da bereits in einigen Kantonen mit Bestimmungen zur VHKA in bestehenden Gebäuden entsprechende politische Vorstösse zu deren Aufhebung geführt hatten.</p><p>Eine Verknüpfung der Bundesbeiträge aus dem Gebäudesanierungsprogramm mit Anforderungen an die Bewirtschaftung von Gebäuden könnte in Bezug auf Kostenwahrheit und Energiesparen durchaus zielführend wirken. Sie widerspricht jedoch der heute geltenden Kompetenzordnung, wonach die EnDK die zuständige Anlaufstelle für das Anliegen des Motionärs ist.</p><p>Bei einer allfälligen Annahme der Motion im Erstrat wird der Bundesrat im Zweitrat eine Änderung der Motion beantragen. Mit der Änderung soll der Bundesrat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit den Kantonen aufgefordert werden, um so auf die Berücksichtigung des Anliegens des Motionärs hinzuwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die Ausrichtung von Subventionen beim energetischen Gebäudesanierungsprogramm des Bundes ist mit der obligatorischen Führung einer verbrauchsabhängigen Heiz- und Wamwasserkosten-Abrechnung zu verbinden, wenn nicht zumindest ein Minergie-Standard erreicht wird.</p>
- Kostenwahrheit. Energiesparen belohnen
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