Schutz von geografischen Herkunftsangaben

ShortId
10.3486
Id
20103486
Updated
27.07.2023 21:30
Language
de
Title
Schutz von geografischen Herkunftsangaben
AdditionalIndexing
15;Ursprungsbezeichnung;Markenrecht;Warenzeichen;Absatzförderung;Russland;bilaterales Abkommen;Süssware;Waadt
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0701010301, Absatzförderung
  • L05K0301040201, Russland
  • L05K1602040201, Markenrecht
  • L06K160204020103, Warenzeichen
  • L05K0301010120, Waadt
  • L05K1002020103, bilaterales Abkommen
  • L05K1402030312, Süssware
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Abkommen über den Schutz geografischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, das vom Schweizerischen Bundesrat und von der Regierung der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, wird die Marke "De Champagne suisse" für Flûtes und Biscuits nicht erwähnt. Dies benachteiligt eine regionale Marke aus dem Waadtland, die vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum anerkannt wurde.</p>
  • <p>Am 29. April 2010 wurde in Bern das bilaterale Abkommen Russland-Schweiz über den Schutz geografischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen abgeschlossen. Dieses fertig ausgehandelte und unterzeichnete Abkommen muss auf Schweizer Seite noch vom Parlament genehmigt werden, bevor es in Kraft tritt. </p><p>Das Abkommen bezweckt den gegenseitigen Schutz der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen der beiden Parteien. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit soll verhindert werden, dass geografische Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen im anderen Vertragsstaat für Waren benützt werden, die nicht aus dem Ursprungsland stammen. </p><p>Das Abkommen mit Russland schreibt sich in die vom Bundesrat dem Parlament am 15. März 2010 vorgelegte Strategie (vgl. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2009 vom 13. Januar 2010; BBl 2010 479ff., siehe insb. S. 555 und 557 oben) der Schweiz ein, sich auf internationaler Ebene für einen besseren Schutz geografischer Herkunftsangaben einzusetzen, damit Schweizer Produzenten sie für ihre Qualitätsprodukte im internationalen Wettbewerb gewinnbringend nutzen und vor Missbrauch durch unberechtigte Dritte besser schützen können.</p><p>Das Abkommen mit Russland ist von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, da es das wichtige Anliegen des gegenseitigen Schutzes der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen regelt. Gleichzeitig ist es das erste umfassende Abkommen zum gegenseitigen Schutz der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen. </p><p>Wie der Motionär selbst erwähnt, ist die Bezeichnung "De Champagne suisse" beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum für verschiedene Waren, u. a. auch für Backwaren, als Marke registriert (Marke Nr. 572 791 "De Champagne suisse, fig."; Inhaberin: Spécialités de Champagne Cornu S. A.). Marken sind individuelle Schutzrechte, die vom Rechteinhaber gestützt auf die Schweizer Heimmarke auch in Drittländern zum Schutz angemeldet werden können. Marken fallen jedoch nicht unter bilaterale Abkommen zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben. Dies gilt auch für Marken, die eine geografische Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung als Markenbestandteil enthalten. Die im Anhang des Abkommens mit Russland enthaltene Schweizer Liste mit einer Anzahl im gegenseitigen Handel wichtiger schweizerischer geografischer Angaben bzw. Ursprungsbezeichnungen wie beispielsweise die Bezeichnung "Schweiz", "Schweizer Schokolade", "Genfer Uhren", "Gruyère" und "Emmentaler" basiert auf einem Inventar, das im Rahmen einer Umfrage Ende 2003 bei den interessierten Kreisen und bei allen Kantonen erhoben wurde. Bei der Erhebung der Liste wurde die Bezeichnung "De Champagne suisse" für Biscuits und Flûtes von niemandem, also weder vom Kanton Waadt noch vom Branchenverband Biscosuisse, als aufzunehmende Bezeichnung genannt.</p><p>Das Abkommen bewirkt einen verbesserten Schutz sowohl für registrierte wie für nichtregistrierte geografische Herkunftsangaben. Artikel 12 des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen durch gegenseitige Vereinbarung geändert werden kann. Die Aufnahme neuer Herkunftsangaben in die Liste im Anhang des Abkommens ist also auch nach Inkrafttreten des Abkommens möglich. Eine Änderung resp. Ergänzung der Schweizer Liste wird nach einem ähnlichen Verfahren erfolgen, wie es bei der Erstellung der Liste durchgeführt worden ist. </p><p>Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Bezeichnung "De Champagne suisse" für Biscuits und Flûtes jedoch nicht um eine geografische Herkunftsangabe im Sinne des bilateralen Vertrages, sondern um eine Marke. Da Marken nicht Gegenstand dieses Abkommens sind, ist eine Nachverhandlung mit Russland nicht möglich. Die Inhaberin der schweizerischen Marke "De Champagne suisse" kann jedoch den Schutz für diese Marke auf dem Wege der internationalen Registrierung nach dem sog. Madrider System auch auf andere Staaten ausdehnen. Die Markeninhaberin hat dies beispielsweise für die Benelux-Staaten, Frankreich, Griechenland, Italien und Österreich bereits erfolgreich getan. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Eine weitere Ausdehnung des Markenschutzes durch die Markeninhaberin Cornu S. A. auch auf Russland ist daher ohne Weiteres möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 12 des Abkommens, die Bezeichnung "De Champagne suisse" für Flûtes und Biscuits in die Liste der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen aufzunehmen.</p>
  • Schutz von geografischen Herkunftsangaben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Abkommen über den Schutz geografischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, das vom Schweizerischen Bundesrat und von der Regierung der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, wird die Marke "De Champagne suisse" für Flûtes und Biscuits nicht erwähnt. Dies benachteiligt eine regionale Marke aus dem Waadtland, die vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum anerkannt wurde.</p>
    • <p>Am 29. April 2010 wurde in Bern das bilaterale Abkommen Russland-Schweiz über den Schutz geografischer Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen abgeschlossen. Dieses fertig ausgehandelte und unterzeichnete Abkommen muss auf Schweizer Seite noch vom Parlament genehmigt werden, bevor es in Kraft tritt. </p><p>Das Abkommen bezweckt den gegenseitigen Schutz der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen der beiden Parteien. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit soll verhindert werden, dass geografische Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen im anderen Vertragsstaat für Waren benützt werden, die nicht aus dem Ursprungsland stammen. </p><p>Das Abkommen mit Russland schreibt sich in die vom Bundesrat dem Parlament am 15. März 2010 vorgelegte Strategie (vgl. Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2009 vom 13. Januar 2010; BBl 2010 479ff., siehe insb. S. 555 und 557 oben) der Schweiz ein, sich auf internationaler Ebene für einen besseren Schutz geografischer Herkunftsangaben einzusetzen, damit Schweizer Produzenten sie für ihre Qualitätsprodukte im internationalen Wettbewerb gewinnbringend nutzen und vor Missbrauch durch unberechtigte Dritte besser schützen können.</p><p>Das Abkommen mit Russland ist von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, da es das wichtige Anliegen des gegenseitigen Schutzes der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen regelt. Gleichzeitig ist es das erste umfassende Abkommen zum gegenseitigen Schutz der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen. </p><p>Wie der Motionär selbst erwähnt, ist die Bezeichnung "De Champagne suisse" beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum für verschiedene Waren, u. a. auch für Backwaren, als Marke registriert (Marke Nr. 572 791 "De Champagne suisse, fig."; Inhaberin: Spécialités de Champagne Cornu S. A.). Marken sind individuelle Schutzrechte, die vom Rechteinhaber gestützt auf die Schweizer Heimmarke auch in Drittländern zum Schutz angemeldet werden können. Marken fallen jedoch nicht unter bilaterale Abkommen zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben. Dies gilt auch für Marken, die eine geografische Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung als Markenbestandteil enthalten. Die im Anhang des Abkommens mit Russland enthaltene Schweizer Liste mit einer Anzahl im gegenseitigen Handel wichtiger schweizerischer geografischer Angaben bzw. Ursprungsbezeichnungen wie beispielsweise die Bezeichnung "Schweiz", "Schweizer Schokolade", "Genfer Uhren", "Gruyère" und "Emmentaler" basiert auf einem Inventar, das im Rahmen einer Umfrage Ende 2003 bei den interessierten Kreisen und bei allen Kantonen erhoben wurde. Bei der Erhebung der Liste wurde die Bezeichnung "De Champagne suisse" für Biscuits und Flûtes von niemandem, also weder vom Kanton Waadt noch vom Branchenverband Biscosuisse, als aufzunehmende Bezeichnung genannt.</p><p>Das Abkommen bewirkt einen verbesserten Schutz sowohl für registrierte wie für nichtregistrierte geografische Herkunftsangaben. Artikel 12 des Abkommens sieht vor, dass das Abkommen durch gegenseitige Vereinbarung geändert werden kann. Die Aufnahme neuer Herkunftsangaben in die Liste im Anhang des Abkommens ist also auch nach Inkrafttreten des Abkommens möglich. Eine Änderung resp. Ergänzung der Schweizer Liste wird nach einem ähnlichen Verfahren erfolgen, wie es bei der Erstellung der Liste durchgeführt worden ist. </p><p>Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Bezeichnung "De Champagne suisse" für Biscuits und Flûtes jedoch nicht um eine geografische Herkunftsangabe im Sinne des bilateralen Vertrages, sondern um eine Marke. Da Marken nicht Gegenstand dieses Abkommens sind, ist eine Nachverhandlung mit Russland nicht möglich. Die Inhaberin der schweizerischen Marke "De Champagne suisse" kann jedoch den Schutz für diese Marke auf dem Wege der internationalen Registrierung nach dem sog. Madrider System auch auf andere Staaten ausdehnen. Die Markeninhaberin hat dies beispielsweise für die Benelux-Staaten, Frankreich, Griechenland, Italien und Österreich bereits erfolgreich getan. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Eine weitere Ausdehnung des Markenschutzes durch die Markeninhaberin Cornu S. A. auch auf Russland ist daher ohne Weiteres möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf Artikel 12 des Abkommens, die Bezeichnung "De Champagne suisse" für Flûtes und Biscuits in die Liste der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen aufzunehmen.</p>
    • Schutz von geografischen Herkunftsangaben

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