Risikogemeinschaften bei der Taggeldversicherung

ShortId
10.3500
Id
20103500
Updated
28.07.2023 11:15
Language
de
Title
Risikogemeinschaften bei der Taggeldversicherung
AdditionalIndexing
28;Arbeitsunfall;Berufskrankheit;Arbeitsgemeinschaft;Arbeitssicherheit;Taggeldversicherung;Versicherungsprämie;Risikodeckung
1
  • L05K0104010904, Taggeldversicherung
  • L06K070205020204, Arbeitsunfall
  • L06K070205020205, Berufskrankheit
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L04K07030302, Arbeitsgemeinschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In nicht wenigen Kleinunternehmen erreichen die Taggeldversicherungsprämien ein kaum mehr tragbares Niveau. Bei kleinen Unternehmen können einzelne Fälle schwerer und langer Erkrankungen die Höhe der Prämienlast stark beeinflussen. Diese Situation belastet die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine einschneidende Lohneinbusse hinnehmen müssen, stark und schmälert die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Die betroffenen Unternehmen laufen zudem Gefahr, keinen Versicherer zu finden, der mit ihnen einen entsprechenden Vertrag eingehen würde.</p>
  • <p>Bei der Einzeltaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Versicherer dazu verpflichtet, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämien anzuwenden, welche kostendeckend sein müssen. Im Bereich einer Kollektivtaggeldversicherung können die Versicherer von der Einzelversicherung abweichende Prämien vorsehen. Diese Prämien bedürfen keiner Genehmigung durch das BAG und werden aufgrund des Risikos und des Risikoverlaufs der einzelnen Kollektivverträge festgesetzt, sodass jede Kollektivversicherung selbsttragend ist. Entsprechend ergeben sich je nach den Risikostrukturen der versicherten Kollektive Prämienunterschiede.</p><p>Die Motion verlangt, dass die Versicherer für die Taggeldversicherung eine Risikogemeinschaft bilden. Aus der Sicht des Bundesrates stünde jedoch die Verpflichtung der Versicherer zur Bildung einer solchen Risikogemeinschaft im Widerspruch zum bezweckten System der Konkurrenzierung mehrerer Versicherer, welche im Rahmen des geltenden Rechtes frei zwischen den Versicherern und Versicherten vereinbarte Lösungen und verschiedene Produkte anbieten. Dieses System ist beizubehalten, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Fehr Jacqueline 09.4221 bekräftigen konnte. Da ausserdem die Kollektivtaggeldverträge grossmehrheitlich gemäss den privatrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1) abgeschlossen werden, hätte eine Änderung des KVG in der Praxis nahezu keine Auswirkungen auf die Situation und die Höhe der Prämien von Beschäftigten kleiner Unternehmen.</p><p>Die Motion verlangt auch, dass im Bereich der Taggeldversicherung nach KVG ein Modell analog der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommen soll. Nach dem UVG werden die Unternehmen im Hinblick auf die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung nach ihrer Betriebsart in Klassen des Prämientarifs und innerhalb einer Klasse in Stufen eingereiht. Die Tarife nach dem UVG-System werden denn auch aufgrund des Unfallrisikos einer bestimmten Berufstätigkeit festgesetzt. Die Krankheitsrisiken können jedoch nicht nach einer solchen Klassifizierung eingereiht werden. Sie sind zu verschieden. Ein System nach dem UVG lässt sich folglich nicht auf das KVG anwenden.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Taggeldversicherung im bestehenden Rahmen beizubehalten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Versicherer, die die Taggeldversicherung durchführen, die Pflicht, eine Risikogemeinschaft zu bilden, gesetzlich zu verankern. Er könnte sich dabei sinnvollerweise an die Kriterien bei der Unfallversicherung halten.</p>
  • Risikogemeinschaften bei der Taggeldversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In nicht wenigen Kleinunternehmen erreichen die Taggeldversicherungsprämien ein kaum mehr tragbares Niveau. Bei kleinen Unternehmen können einzelne Fälle schwerer und langer Erkrankungen die Höhe der Prämienlast stark beeinflussen. Diese Situation belastet die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine einschneidende Lohneinbusse hinnehmen müssen, stark und schmälert die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Die betroffenen Unternehmen laufen zudem Gefahr, keinen Versicherer zu finden, der mit ihnen einen entsprechenden Vertrag eingehen würde.</p>
    • <p>Bei der Einzeltaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Versicherer dazu verpflichtet, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigten Prämien anzuwenden, welche kostendeckend sein müssen. Im Bereich einer Kollektivtaggeldversicherung können die Versicherer von der Einzelversicherung abweichende Prämien vorsehen. Diese Prämien bedürfen keiner Genehmigung durch das BAG und werden aufgrund des Risikos und des Risikoverlaufs der einzelnen Kollektivverträge festgesetzt, sodass jede Kollektivversicherung selbsttragend ist. Entsprechend ergeben sich je nach den Risikostrukturen der versicherten Kollektive Prämienunterschiede.</p><p>Die Motion verlangt, dass die Versicherer für die Taggeldversicherung eine Risikogemeinschaft bilden. Aus der Sicht des Bundesrates stünde jedoch die Verpflichtung der Versicherer zur Bildung einer solchen Risikogemeinschaft im Widerspruch zum bezweckten System der Konkurrenzierung mehrerer Versicherer, welche im Rahmen des geltenden Rechtes frei zwischen den Versicherern und Versicherten vereinbarte Lösungen und verschiedene Produkte anbieten. Dieses System ist beizubehalten, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf das Postulat Fehr Jacqueline 09.4221 bekräftigen konnte. Da ausserdem die Kollektivtaggeldverträge grossmehrheitlich gemäss den privatrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1) abgeschlossen werden, hätte eine Änderung des KVG in der Praxis nahezu keine Auswirkungen auf die Situation und die Höhe der Prämien von Beschäftigten kleiner Unternehmen.</p><p>Die Motion verlangt auch, dass im Bereich der Taggeldversicherung nach KVG ein Modell analog der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zur Anwendung kommen soll. Nach dem UVG werden die Unternehmen im Hinblick auf die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung nach ihrer Betriebsart in Klassen des Prämientarifs und innerhalb einer Klasse in Stufen eingereiht. Die Tarife nach dem UVG-System werden denn auch aufgrund des Unfallrisikos einer bestimmten Berufstätigkeit festgesetzt. Die Krankheitsrisiken können jedoch nicht nach einer solchen Klassifizierung eingereiht werden. Sie sind zu verschieden. Ein System nach dem UVG lässt sich folglich nicht auf das KVG anwenden.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Taggeldversicherung im bestehenden Rahmen beizubehalten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Versicherer, die die Taggeldversicherung durchführen, die Pflicht, eine Risikogemeinschaft zu bilden, gesetzlich zu verankern. Er könnte sich dabei sinnvollerweise an die Kriterien bei der Unfallversicherung halten.</p>
    • Risikogemeinschaften bei der Taggeldversicherung

Back to List