Finanzierung der Pflegeausbildung
- ShortId
-
10.3504
- Id
-
20103504
- Updated
-
27.07.2023 19:58
- Language
-
de
- Title
-
Finanzierung der Pflegeausbildung
- AdditionalIndexing
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32;2841;arztähnlicher Beruf;Lehrstelle;Privatklinik;Unterricht für arztähnliche Berufe;berufliche Bildung;Spital;Finanzierung
- 1
-
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L03K130202, berufliche Bildung
- L03K110902, Finanzierung
- L06K070202030801, Lehrstelle
- L05K0105051101, Spital
- L05K0105051106, Privatklinik
- L04K13020308, Unterricht für arztähnliche Berufe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für die Sicherung der Pflegeversorgung in der Zukunft fehlt es an Ausbildungsplätzen. Ein Grund dafür sind die Kosten und die fehlende, rechtsgleich für alle Institutionen geltende Verpflichtung zur Ausbildung oder zur Beteiligung an den Ausbildungskosten. Im Akutbereich kann die Pflegeausbildung in die Fallpauschale eingerechnet werden. Es fehlt jedoch die Pflicht zur Ausbildung, sowohl für jene Spitäler, die auf der Spitalliste sein wollen, wie für die Privatspitäler. Auch die Kantone müssen keine Ausbildungsverpflichtung in die Leistungsverträge mit Spitälern integrieren. Um die Pflegeversorgung sicherzustellen, braucht es eine schweizerische Regelung, die alle Kantone und auch private Institutionen mit Pflegeleistungen zur Ausbildung oder zur Ausbildungsfinanzierung verpflichtet, z. B. mit einem Bildungsfonds für Pflege und tieferen Fallpauschalen für jene, die nicht ausbilden. Der speziellen Situation in der Spitex-, der Langzeit- und Alterspflege ist Rechnung zu tragen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte im Rahmen von anderen parlamentarischen Vorstössen, insbesondere dem Postulat Egger 10.3308, der Interpellation Heim 10.3126 oder der Interpellation Schenker 10.3544 mehrmals Gelegenheit, zu dieser Thematik Stellung zu nehmen. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Kantone für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuständig sind. Sie sorgen zusammen mit den Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung. Hierzu gehören auch das Bereitstellen der dafür notwendigen Einrichtungen (beispielsweise Spitäler und Pflegeheime) und die Förderung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). Die Kantone stellen die hinsichtlich des Vollzugs des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) notwendige medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Für die Organisation und Finanzierung der Ausbildung des Gesundheitspersonals sind somit die Kantone und teilweise die Gemeinden zuständig. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass in verschiedenen Kantonen (z. B. Aargau, Bern, Basel-Stadt, Zürich) gegenwärtig über eine Ausbildungsverpflichtung diskutiert wird.</p><p>Der Bund nimmt auf der Grundlage der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen massgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung in den Kantonen. Da eine Verfassungsgrundlage fehlt, können aber weder das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) noch das KVG die genügende Grundlage für eine Ausbildungsverpflichtung im genannten Sinne darstellen. Das MedBG regelt mittels qualitativer Vorgaben die universitäre Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalpersonen sowie die selbstständige Berufsausübung. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung, welche im Falle von Krankheit, Unfall und Mutterschaft Leistungen vergütet. Die Auferlegung einer generellen Verpflichtung gegenüber den (institutionellen) Leistungserbringern zur Ausbildung von Gesundheitspersonal ist weder mit den Zielsetzungen des KVG noch mit denjenigen des MedBG vereinbar. Sie würde im Übrigen dazu führen, dass Ausbildungsleistungen unbesehen von der Eignung und den verfügbaren Ressourcen von allen Leistungserbringern erbracht werden müssten.</p><p>Das KVG regelt insbesondere die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung geht man davon aus, dass grundsätzlich nur Personen mit abgeschlossener Ausbildung für die Erbringung von Leistungen in Betracht kommen. Die Aus- und Weiterbildung und ihre Finanzierung sind deshalb nicht direkte Aufgaben der OKP. </p><p>Bezüglich der Zulassung der Spitäler sieht das KVG vor, dass die Kantone jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag erteilen, welcher neben der Pflicht zum Notfalldienst auch andere Elemente wie z. B. Ausbildungsleistungen umfassen kann. Somit können die Kantone mittels gezielten Leistungsaufträgen oder anderen Anreizen die aus ihrer Sicht geeigneten (oder auch alle) Institutionen mit Ausbildungsleistungen beauftragen.</p><p>Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen aber dringend, darum besorgt zu sein, dass die Zahl der Ausbildungsplätze so bemessen wird, dass der Versorgungsauftrag auch in Zukunft sichergestellt werden kann (siehe Bericht EVD "Bildung Pflegeberufe", März 2010; Quelle: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, BBT). Um den steigenden Personalbedarf im Gesundheitswesen an Pflegefachpersonen in Zukunft besser abzudecken, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur Umsetzung des Masterplans "Bildung Pflegeberufe" 2010-2015 eine Steuergruppe aus BBT, Bundesamt für Gesundheit, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit eingesetzt. Der Bundesrat begrüsst es, dass die Kantone sich nun intensiv mit der Ausbildungspflicht befassen und geeignete Massnahmen zur Zielerreichung geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Regelung auszuarbeiten, welche alle geeigneten Pflegeinstitutionen, sowohl öffentliche wie private Institute mit Pflegeangebot, zur Pflegeausbildung oder zur Mitfinanzierung derselben verpflichtet, sowohl im Rahmen der Spitalfinanzierung wie auch in der Langzeit- und Spitexpflege.</p>
- Finanzierung der Pflegeausbildung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für die Sicherung der Pflegeversorgung in der Zukunft fehlt es an Ausbildungsplätzen. Ein Grund dafür sind die Kosten und die fehlende, rechtsgleich für alle Institutionen geltende Verpflichtung zur Ausbildung oder zur Beteiligung an den Ausbildungskosten. Im Akutbereich kann die Pflegeausbildung in die Fallpauschale eingerechnet werden. Es fehlt jedoch die Pflicht zur Ausbildung, sowohl für jene Spitäler, die auf der Spitalliste sein wollen, wie für die Privatspitäler. Auch die Kantone müssen keine Ausbildungsverpflichtung in die Leistungsverträge mit Spitälern integrieren. Um die Pflegeversorgung sicherzustellen, braucht es eine schweizerische Regelung, die alle Kantone und auch private Institutionen mit Pflegeleistungen zur Ausbildung oder zur Ausbildungsfinanzierung verpflichtet, z. B. mit einem Bildungsfonds für Pflege und tieferen Fallpauschalen für jene, die nicht ausbilden. Der speziellen Situation in der Spitex-, der Langzeit- und Alterspflege ist Rechnung zu tragen.</p>
- <p>Der Bundesrat hatte im Rahmen von anderen parlamentarischen Vorstössen, insbesondere dem Postulat Egger 10.3308, der Interpellation Heim 10.3126 oder der Interpellation Schenker 10.3544 mehrmals Gelegenheit, zu dieser Thematik Stellung zu nehmen. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Kantone für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuständig sind. Sie sorgen zusammen mit den Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung. Hierzu gehören auch das Bereitstellen der dafür notwendigen Einrichtungen (beispielsweise Spitäler und Pflegeheime) und die Förderung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). Die Kantone stellen die hinsichtlich des Vollzugs des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) notwendige medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Für die Organisation und Finanzierung der Ausbildung des Gesundheitspersonals sind somit die Kantone und teilweise die Gemeinden zuständig. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass in verschiedenen Kantonen (z. B. Aargau, Bern, Basel-Stadt, Zürich) gegenwärtig über eine Ausbildungsverpflichtung diskutiert wird.</p><p>Der Bund nimmt auf der Grundlage der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen massgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung in den Kantonen. Da eine Verfassungsgrundlage fehlt, können aber weder das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) noch das KVG die genügende Grundlage für eine Ausbildungsverpflichtung im genannten Sinne darstellen. Das MedBG regelt mittels qualitativer Vorgaben die universitäre Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalpersonen sowie die selbstständige Berufsausübung. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung, welche im Falle von Krankheit, Unfall und Mutterschaft Leistungen vergütet. Die Auferlegung einer generellen Verpflichtung gegenüber den (institutionellen) Leistungserbringern zur Ausbildung von Gesundheitspersonal ist weder mit den Zielsetzungen des KVG noch mit denjenigen des MedBG vereinbar. Sie würde im Übrigen dazu führen, dass Ausbildungsleistungen unbesehen von der Eignung und den verfügbaren Ressourcen von allen Leistungserbringern erbracht werden müssten.</p><p>Das KVG regelt insbesondere die Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung geht man davon aus, dass grundsätzlich nur Personen mit abgeschlossener Ausbildung für die Erbringung von Leistungen in Betracht kommen. Die Aus- und Weiterbildung und ihre Finanzierung sind deshalb nicht direkte Aufgaben der OKP. </p><p>Bezüglich der Zulassung der Spitäler sieht das KVG vor, dass die Kantone jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag erteilen, welcher neben der Pflicht zum Notfalldienst auch andere Elemente wie z. B. Ausbildungsleistungen umfassen kann. Somit können die Kantone mittels gezielten Leistungsaufträgen oder anderen Anreizen die aus ihrer Sicht geeigneten (oder auch alle) Institutionen mit Ausbildungsleistungen beauftragen.</p><p>Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen aber dringend, darum besorgt zu sein, dass die Zahl der Ausbildungsplätze so bemessen wird, dass der Versorgungsauftrag auch in Zukunft sichergestellt werden kann (siehe Bericht EVD "Bildung Pflegeberufe", März 2010; Quelle: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, BBT). Um den steigenden Personalbedarf im Gesundheitswesen an Pflegefachpersonen in Zukunft besser abzudecken, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur Umsetzung des Masterplans "Bildung Pflegeberufe" 2010-2015 eine Steuergruppe aus BBT, Bundesamt für Gesundheit, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit eingesetzt. Der Bundesrat begrüsst es, dass die Kantone sich nun intensiv mit der Ausbildungspflicht befassen und geeignete Massnahmen zur Zielerreichung geprüft werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Regelung auszuarbeiten, welche alle geeigneten Pflegeinstitutionen, sowohl öffentliche wie private Institute mit Pflegeangebot, zur Pflegeausbildung oder zur Mitfinanzierung derselben verpflichtet, sowohl im Rahmen der Spitalfinanzierung wie auch in der Langzeit- und Spitexpflege.</p>
- Finanzierung der Pflegeausbildung
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