Chancengleichheit zwischen der Schweizer Rüstungsindustrie und der europäischen Konkurrenz

ShortId
10.3507
Id
20103507
Updated
28.07.2023 11:52
Language
de
Title
Chancengleichheit zwischen der Schweizer Rüstungsindustrie und der europäischen Konkurrenz
AdditionalIndexing
09;15;ausländisches Unternehmen;Rüstungsindustrie;RUAG;Industriestandort Schweiz;wirtschaftliche Diskriminierung;Ausfuhrbeschränkung;Wettbewerbsfähigkeit;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020301, RUAG
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L06K070507010402, Industriestandort Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat schon mehrmals zu Recht die Bedeutung der Chancengleichheit für die schweizerische Rüstungsindustrie betont. Er tat dies insbesondere bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und in seiner Stellungnahme während der Abstimmungskampagne zur Initiative der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), die ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten verlangte und vom Volk am 29. November 2009 haushoch abgelehnt wurde. In einem exportorientierten Staat wie der Schweiz sollten Bedingungen herrschen, die seine Wettbewerbsfähigkeit auf den zunehmend integrierten internationalen Märkten fördern.</p><p>Bis Dezember 2008 hat die Schweiz ihre Exportkontrollmassnahmen jeweils an die Regeln ihrer europäischen Handelspartner angepasst. Diese strengen, aber zugleich transparenten und verlässlichen Regeln stimmten mit den internationalen Normen und vor allem mit dem Verhaltenskodex der Europäischen Union überein.</p><p>Mit der Änderung der KMV, die am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, hat die Schweiz ihre Regeln zur Exportkontrolle erheblich verschärft. Sie unternimmt damit einen Alleingang. Die drakonischen Bestimmungen, vor allem jene in Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV), hatten bereits negative Auswirkungen auf die Bewilligung von Exporten, insbesondere nach Pakistan, Saudi-Arabien und Ägypten. Durch diese neue Bewilligungspraxis, die sich deutlich von der Praxis vor der Verschärfung der Bestimmungen unterscheidet, entsteht für die Schweiz ein beträchtlicher Wettbewerbsnachteil.</p>
  • <p>Vergleicht man die zehn Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) mit den acht Kriterien des gemeinsamen Standpunktes der EU-Mitgliedstaaten betreffend "gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern", dann wird deutlich, dass diese Kriterien sehr ähnlich formuliert sind. </p><p>Trotzdem lassen sich bei der Bewilligungspraxis Unterschiede feststellen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Anliegen der Postulantin zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu erläutern:</p><p>1. Inwiefern untersteht die Schweizer Rüstungsindustrie strengeren Bestimmungen und einer restriktiveren Bewilligungspraxis als die internationale Konkurrenz?</p><p>2. Wie kann diese Diskriminierung der Schweizer Rüstungsindustrie beseitigt werden?</p>
  • Chancengleichheit zwischen der Schweizer Rüstungsindustrie und der europäischen Konkurrenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat schon mehrmals zu Recht die Bedeutung der Chancengleichheit für die schweizerische Rüstungsindustrie betont. Er tat dies insbesondere bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und in seiner Stellungnahme während der Abstimmungskampagne zur Initiative der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), die ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten verlangte und vom Volk am 29. November 2009 haushoch abgelehnt wurde. In einem exportorientierten Staat wie der Schweiz sollten Bedingungen herrschen, die seine Wettbewerbsfähigkeit auf den zunehmend integrierten internationalen Märkten fördern.</p><p>Bis Dezember 2008 hat die Schweiz ihre Exportkontrollmassnahmen jeweils an die Regeln ihrer europäischen Handelspartner angepasst. Diese strengen, aber zugleich transparenten und verlässlichen Regeln stimmten mit den internationalen Normen und vor allem mit dem Verhaltenskodex der Europäischen Union überein.</p><p>Mit der Änderung der KMV, die am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, hat die Schweiz ihre Regeln zur Exportkontrolle erheblich verschärft. Sie unternimmt damit einen Alleingang. Die drakonischen Bestimmungen, vor allem jene in Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV), hatten bereits negative Auswirkungen auf die Bewilligung von Exporten, insbesondere nach Pakistan, Saudi-Arabien und Ägypten. Durch diese neue Bewilligungspraxis, die sich deutlich von der Praxis vor der Verschärfung der Bestimmungen unterscheidet, entsteht für die Schweiz ein beträchtlicher Wettbewerbsnachteil.</p>
    • <p>Vergleicht man die zehn Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) mit den acht Kriterien des gemeinsamen Standpunktes der EU-Mitgliedstaaten betreffend "gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern", dann wird deutlich, dass diese Kriterien sehr ähnlich formuliert sind. </p><p>Trotzdem lassen sich bei der Bewilligungspraxis Unterschiede feststellen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Anliegen der Postulantin zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Punkte zu erläutern:</p><p>1. Inwiefern untersteht die Schweizer Rüstungsindustrie strengeren Bestimmungen und einer restriktiveren Bewilligungspraxis als die internationale Konkurrenz?</p><p>2. Wie kann diese Diskriminierung der Schweizer Rüstungsindustrie beseitigt werden?</p>
    • Chancengleichheit zwischen der Schweizer Rüstungsindustrie und der europäischen Konkurrenz

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