Freie Sonntage. Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen

ShortId
10.3508
Id
20103508
Updated
28.07.2023 15:16
Language
de
Title
Freie Sonntage. Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen
AdditionalIndexing
48;15;Arbeitszeit;Sonntagsarbeit;Arbeitsrecht;Bodenpersonal;Beförderung auf dem Luftweg;gesetzlicher Feiertag;Luftverkehr
1
  • L06K070205030209, Sonntagsarbeit
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L03K180401, Beförderung auf dem Luftweg
  • L05K1801020501, Bodenpersonal
  • L05K0702050302, Arbeitszeit
  • L05K0101010103, gesetzlicher Feiertag
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 47 ArGV 2 zählt das Bodenpersonal der Luftfahrt zu den Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Sonderbestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf die Anzahl freier Sonntage pro Jahr. Nach Artikel 12 Absatz 1 ArGV 2, auf den in Artikel 47 verwiesen wird, sind dem Bodenpersonal 26 freie Sonntage pro Jahr zu gewähren.</p><p>Die nationalen Flughäfen sind sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr geöffnet, und an den Wochenenden herrscht besonders reger Betrieb. Die meisten Unternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen, können sich nicht an Artikel 12 Absatz 1 ArGV 2 halten und verfügen über Sonderbewilligungen des Seco, die es ihnen ermöglichen, die Anzahl der freien Sonntage zu reduzieren. Diese Bewilligungen sind zeitlich begrenzt und müssen regelmässig erneuert werden.</p><p>Für andere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs wie die SBB und die konzessionierten Trolleybusunternehmen gelten weichere Bestimmungen in Bezug auf die freien Sonntage, denn diese Unternehmen unterstehen dem Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) und der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV), die in der Regel zwölf freie Sonntage vorsehen (Art. 10 Abs. 2 AZG und Art. 15 Abs. 7 AZGV). Die Luftfahrt, die durch die ArGV 2 stärker eingeschränkt ist als andere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, wird demnach eindeutig durch die gegenwärtige Gesetzeslage diskriminiert.</p><p>Von Diskriminierung kann auch im Verhältnis zu den Kiosken und Betrieben für Reisende (Art. 26 Abs. 2 ArGV 2) und seit 1. April 2006 auch im Verhältnis zu den Betrieben in Bahnhöfen und Flughäfen (Art. 26a Abs. 1 ArGV 2) gesprochen werden: Für ihr Personal gilt die Regel der zwölf freien Sonntage (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Es werden also nicht alle Betriebe für Benutzerinnen und Benutzer von Flughäfen gleich behandelt. Das Bodenpersonal ist jedoch für den ordentlichen Ablauf im Luftverkehr unabdingbar (Vorbereitung der Flugzeuge, Bodenabfertigung, Gepäck, Überwachung des Luftverkehrs, Instandhaltung und Reinigung usw.).</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten bewusst, welche Unternehmen, die Bodenpersonal in der Luftfahrt beschäftigen, bei der Anwendung des Arbeitsgesetzes antreffen. Um diesen Schwierigkeiten entgegenzutreten, erteilt das Seco den betroffenen Unternehmen seit vielen Jahren spezielle Ausnahmebewilligungen. Gemäss diesen Bewilligungen sind den Arbeitnehmenden im Kalenderjahr mindestens 20 freie Sonntage zu gewähren. Zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen oder bei anderen dringenden betrieblichen Erfordernissen kann die Zahl der freien Sonntage pro Kalenderjahr bis auf 15 herabgesetzt werden. Diese Praxis wurde von den betroffenen Betrieben akzeptiert, und die gewährten Ausnahmebewilligungen waren bisher nie Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens.</p><p>Die Abänderung von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112), die darauf abzielt, das Bodenpersonal der Luftfahrt in den Genuss von Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 (Reduktion der Anzahl der freien Sonntage auf 12) kommen zu lassen, ginge weiter als die gegenwärtig erteilten Ausnahmebewilligungen, was Fragen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes aufwirft. Weil zahlreiche Ausnahmebewilligungen bestehen, ist das Seco gewillt, unter Einbezug der Sozialpartner zu prüfen, ob eine Anpassung der ArGV 2 nötig ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dahingehend zu revidieren, dass auf das Bodenpersonal der Luftfahrt Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 (zwölf freie Sonntage) anwendbar ist.</p>
  • Freie Sonntage. Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 47 ArGV 2 zählt das Bodenpersonal der Luftfahrt zu den Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für die Sonderbestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf die Anzahl freier Sonntage pro Jahr. Nach Artikel 12 Absatz 1 ArGV 2, auf den in Artikel 47 verwiesen wird, sind dem Bodenpersonal 26 freie Sonntage pro Jahr zu gewähren.</p><p>Die nationalen Flughäfen sind sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr geöffnet, und an den Wochenenden herrscht besonders reger Betrieb. Die meisten Unternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen, können sich nicht an Artikel 12 Absatz 1 ArGV 2 halten und verfügen über Sonderbewilligungen des Seco, die es ihnen ermöglichen, die Anzahl der freien Sonntage zu reduzieren. Diese Bewilligungen sind zeitlich begrenzt und müssen regelmässig erneuert werden.</p><p>Für andere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs wie die SBB und die konzessionierten Trolleybusunternehmen gelten weichere Bestimmungen in Bezug auf die freien Sonntage, denn diese Unternehmen unterstehen dem Arbeitszeitgesetz (AZG; SR 822.21) und der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV), die in der Regel zwölf freie Sonntage vorsehen (Art. 10 Abs. 2 AZG und Art. 15 Abs. 7 AZGV). Die Luftfahrt, die durch die ArGV 2 stärker eingeschränkt ist als andere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, wird demnach eindeutig durch die gegenwärtige Gesetzeslage diskriminiert.</p><p>Von Diskriminierung kann auch im Verhältnis zu den Kiosken und Betrieben für Reisende (Art. 26 Abs. 2 ArGV 2) und seit 1. April 2006 auch im Verhältnis zu den Betrieben in Bahnhöfen und Flughäfen (Art. 26a Abs. 1 ArGV 2) gesprochen werden: Für ihr Personal gilt die Regel der zwölf freien Sonntage (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Es werden also nicht alle Betriebe für Benutzerinnen und Benutzer von Flughäfen gleich behandelt. Das Bodenpersonal ist jedoch für den ordentlichen Ablauf im Luftverkehr unabdingbar (Vorbereitung der Flugzeuge, Bodenabfertigung, Gepäck, Überwachung des Luftverkehrs, Instandhaltung und Reinigung usw.).</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Schwierigkeiten bewusst, welche Unternehmen, die Bodenpersonal in der Luftfahrt beschäftigen, bei der Anwendung des Arbeitsgesetzes antreffen. Um diesen Schwierigkeiten entgegenzutreten, erteilt das Seco den betroffenen Unternehmen seit vielen Jahren spezielle Ausnahmebewilligungen. Gemäss diesen Bewilligungen sind den Arbeitnehmenden im Kalenderjahr mindestens 20 freie Sonntage zu gewähren. Zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen oder bei anderen dringenden betrieblichen Erfordernissen kann die Zahl der freien Sonntage pro Kalenderjahr bis auf 15 herabgesetzt werden. Diese Praxis wurde von den betroffenen Betrieben akzeptiert, und die gewährten Ausnahmebewilligungen waren bisher nie Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens.</p><p>Die Abänderung von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112), die darauf abzielt, das Bodenpersonal der Luftfahrt in den Genuss von Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 (Reduktion der Anzahl der freien Sonntage auf 12) kommen zu lassen, ginge weiter als die gegenwärtig erteilten Ausnahmebewilligungen, was Fragen hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes aufwirft. Weil zahlreiche Ausnahmebewilligungen bestehen, ist das Seco gewillt, unter Einbezug der Sozialpartner zu prüfen, ob eine Anpassung der ArGV 2 nötig ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) dahingehend zu revidieren, dass auf das Bodenpersonal der Luftfahrt Artikel 12 Absatz 2 ArGV 2 (zwölf freie Sonntage) anwendbar ist.</p>
    • Freie Sonntage. Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen, die Bodenpersonal beschäftigen

Back to List