Mehr Flexibilität bei der periodischen Fahrzeugprüfung von schweren Motorfahrzeugen

ShortId
10.3509
Id
20103509
Updated
28.07.2023 10:03
Language
de
Title
Mehr Flexibilität bei der periodischen Fahrzeugprüfung von schweren Motorfahrzeugen
AdditionalIndexing
48;Nutzfahrzeug;Kontrolle;Zulassung des Fahrzeugs;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Prüfintervall bei der periodischen Fahrzeugprüfung von Lastwagen beträgt ein Jahr. Dabei gilt grundsätzlich das sogenannte Aufgebotsprinzip, d. h., der Fahrzeughalter wird vom Strassenverkehrsamt für die Prüfung aufgeboten. Erhält er innerhalb eines Jahres seit der letzten Prüfung kein Aufgebot, so muss er das Fahrzeug nicht von sich aus anmelden. Allerdings kann er dies freiwillig tun, was wegen der Planbarkeit des Fahrzeugeinsatzes denn auch häufig der Fall ist. Zulässig ist sodann, das Fahrzeug in einem anderen Kanton als dem Standortkanton prüfen zu lassen, was dem Unternehmer weiteren Handlungsspielraum eröffnet. Trotzdem kann es zu einem Konflikt zwischen dem Jahrestermin und dem konkreten wirtschaftlichen Betätigungsfeld des Fahrzeughalters kommen, etwa bei Winterdienstfahrzeugen, die in ständiger Bereitschaft gehalten werden müssen. In solchen und ähnlichen Situationen sollte dem Fahrzeughalter daher die gleiche Flexibilität wie der Prüfbehörde (Stichwort Aufgebotsprinzip) zugestanden werden, indem er das Fahrzeug in begründeten Fällen bis einen Monat über den Jahrestermin hinaus zur Prüfung anmelden kann, ohne dass ihm der Entzug der Kontrollschilder angedroht wird.</p>
  • <p>Das aktuelle Bundesrecht schreibt für Lastwagen ein Prüfintervall von einem Jahr vor. Die für den Vollzug zuständigen Strassenverkehrsämter versenden die Aufgebote zur Nachprüfung frühzeitig, sodass der Aufgebotstermin in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Nachprüffristen verschoben werden kann. Die Festlegung einer Toleranz im Bundesrecht würde auf eine längere Prüfperiodizität hinauslaufen. Damit würde eine Divergenz zum Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Union (EU) geschaffen, in dessen Rahmen die Schweiz die Prüfperiodizität für Lastwagen mit den in der Richtlinie 96/96/EG festgelegten EU-Vorschriften harmonisiert hat. Trotzdem wäre immer noch mit Fällen zu rechnen, bei denen der Prüftermin den Fahrzeughaltern nicht passt. Ausserdem würde durch eine auf Bundesebene festgeschriebene Toleranz die in Härtefällen praktizierte Flexibilität der Kantone, die heute zum Teil bedeutend weiter geht als in der Motion gefordert, eingeschränkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) so anzupassen, dass die Jahresfrist bei der periodischen Fahrzeugprüfung von Lastwagen in besonderen Fällen bis zu einem Monat überschritten werden kann.</p>
  • Mehr Flexibilität bei der periodischen Fahrzeugprüfung von schweren Motorfahrzeugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Prüfintervall bei der periodischen Fahrzeugprüfung von Lastwagen beträgt ein Jahr. Dabei gilt grundsätzlich das sogenannte Aufgebotsprinzip, d. h., der Fahrzeughalter wird vom Strassenverkehrsamt für die Prüfung aufgeboten. Erhält er innerhalb eines Jahres seit der letzten Prüfung kein Aufgebot, so muss er das Fahrzeug nicht von sich aus anmelden. Allerdings kann er dies freiwillig tun, was wegen der Planbarkeit des Fahrzeugeinsatzes denn auch häufig der Fall ist. Zulässig ist sodann, das Fahrzeug in einem anderen Kanton als dem Standortkanton prüfen zu lassen, was dem Unternehmer weiteren Handlungsspielraum eröffnet. Trotzdem kann es zu einem Konflikt zwischen dem Jahrestermin und dem konkreten wirtschaftlichen Betätigungsfeld des Fahrzeughalters kommen, etwa bei Winterdienstfahrzeugen, die in ständiger Bereitschaft gehalten werden müssen. In solchen und ähnlichen Situationen sollte dem Fahrzeughalter daher die gleiche Flexibilität wie der Prüfbehörde (Stichwort Aufgebotsprinzip) zugestanden werden, indem er das Fahrzeug in begründeten Fällen bis einen Monat über den Jahrestermin hinaus zur Prüfung anmelden kann, ohne dass ihm der Entzug der Kontrollschilder angedroht wird.</p>
    • <p>Das aktuelle Bundesrecht schreibt für Lastwagen ein Prüfintervall von einem Jahr vor. Die für den Vollzug zuständigen Strassenverkehrsämter versenden die Aufgebote zur Nachprüfung frühzeitig, sodass der Aufgebotstermin in jedem Fall im Rahmen der gesetzlichen Nachprüffristen verschoben werden kann. Die Festlegung einer Toleranz im Bundesrecht würde auf eine längere Prüfperiodizität hinauslaufen. Damit würde eine Divergenz zum Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Union (EU) geschaffen, in dessen Rahmen die Schweiz die Prüfperiodizität für Lastwagen mit den in der Richtlinie 96/96/EG festgelegten EU-Vorschriften harmonisiert hat. Trotzdem wäre immer noch mit Fällen zu rechnen, bei denen der Prüftermin den Fahrzeughaltern nicht passt. Ausserdem würde durch eine auf Bundesebene festgeschriebene Toleranz die in Härtefällen praktizierte Flexibilität der Kantone, die heute zum Teil bedeutend weiter geht als in der Motion gefordert, eingeschränkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) so anzupassen, dass die Jahresfrist bei der periodischen Fahrzeugprüfung von Lastwagen in besonderen Fällen bis zu einem Monat überschritten werden kann.</p>
    • Mehr Flexibilität bei der periodischen Fahrzeugprüfung von schweren Motorfahrzeugen

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