Konzessionsverträge. Gutachten der Weko

ShortId
10.3510
Id
20103510
Updated
28.07.2023 09:56
Language
de
Title
Konzessionsverträge. Gutachten der Weko
AdditionalIndexing
66;Wasserkraft;elektrische Leitung;Stromversorgung;Wettbewerb;Submissionswesen;Elektrizitätsindustrie;Konzession;Sicherung der Versorgung;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K1703030101, elektrische Leitung
  • L05K0806010103, Konzession
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. In diesem Zusammenhang hat sie ein Gutachten betreffend "Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken AG und den Luzerner Gemeinden über die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden sowie die Versorgung mit elektrischer Energie" erstellt. Darin empfiehlt die Weko dem Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02), die für eine Ausschreibung erforderlichen Bedingungen mittels Schaffung einer spezialgesetzlichen Regelung im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) festzulegen.</p><p>1./8. Der Bundesrat teilt die Ansicht nicht, dass die Konzessionen von Gemeinden und Kantonen zur Nutzung von Grund und Boden generell ausgeschrieben werden sollen. Folgende Gründe sprechen dagegen:</p><p>- Die Netznutzungsgebühren werden heute schon durch die Elektrizitätskommission (Elcom) reguliert. Anrechenbar für die Gebühren sind nur die Kosten eines effizienten Netzes. Die zusätzliche Pflicht zur Ausschreibung wäre eine zweite behördliche Massnahme mit dem Ziel der Effizienzgewährleistung. Damit würden zwei Instrumente auf das gleiche Ziel wirken, und es dürfte keine weitere Effizienzsteigerung erreicht werden. Hingegen würden Kosten für die Ausschreibungen anfallen.</p><p>- Die Bewertung der vorhandenen Infrastruktur (Transformatoren, Messinstrumente, Masten und Leitungen) sowie mögliche Entflechtungsfragen sind anspruchsvoll, und eine Einigung zwischen Alt- und einem allfälligen Neukonzessionär ist schwierig. Es ist daher mit zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen bei der Konzessionsübergabe zu rechnen. Generell dürften mit Ausschreibungen hohe Transaktionskosten verbunden sein. Es ist nicht klar, wer die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu tragen hätte. Als wahrscheinlichste Variante erscheint eine Abwälzung auf die Stromkonsumenten, da die Kosten für die Netzbetreiber nicht zu umgehen wären.</p><p>- Die Infrastruktur im Elektrizitätsverteilnetz ist sehr langlebig und wird auf eine Zeitdauer von bis zu 50 Jahren abgeschrieben. Wiederholte Neukonzessionierungen während dieser Zeit können die Planungssicherheit und damit die Investitionsneigung der Netzbetreiber reduzieren. Dies kann auch die Qualität der Stromversorgung beeinträchtigen. </p><p>- Eine generelle Pflicht zur Ausschreibung würde die Autonomie der Kantone und teilweise der Gemeinden einschränken. Dies wäre bei klar ersichtlichen volkswirtschaftlichen Effizienzgewinnen in Kauf zu nehmen. Da diese im vorliegenden Fall nicht eindeutig sind, ist im Sinne des Föderalismus davon Abstand zu nehmen. Da heute eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen existiert, wäre ebenfalls mit langen Übergangsfristen zu rechnen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass hierzu eine spezialgesetzliche Regelung im StromVG notwendig ist.</p><p>2. Der Bundesrat hat den Grundsatzentscheid zur Revision des StromVG Mitte November 2009 gefällt. Bis Ende 2010 werden die notwendigen Grundlagen und Vorschläge erarbeitet. Der Entwurf für die Vernehmlassung wird Anfang 2011 vorliegen. Anschliessend wird die Vernehmlassung durchgeführt. Das revidierte StromVG inklusive des Entscheids über die zweite Etappe der Strommarktöffnung soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.</p><p>3. Die kantonalen Regelungen sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht wurde letztmals im Jahr 2003 in einer Studie im Auftrag des Bundesamts für Energie (BFE) erhoben (Die Elektrizitätswirtschaftsordnung: Übersicht und Beurteilung des kantonalen Rechts, Institut für Föderalismus der Universität Freiburg). Die Notwendigkeit einer Aufdatierung der Studie im nächsten Jahr wird geprüft.</p><p>4. Dies entzieht sich den Kenntnissen des Bundesrates.</p><p>5. Der Bundesrat wird die Frage des EU-Rechts sowie die Regeln einiger EU-Staaten bei Überweisung der Motion Pankraz Freitag 10.3469, "Öffentliches Bestimmungsrecht bei Wasserkraft- und Verteilnetzkonzessionen", prüfen.</p><p>6. Diese Situation kann die Planungssicherheit und damit die Investitionsneigung der Netzbetreiber reduzieren. Dies wiederum kann langfristig die Qualität der Stromversorgung beeinträchtigen.</p><p>7. Der Bundesrat lehnt eine Ausschreibepflicht auch bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen ab. Er beantragt aus diesem Grunde die Annahme der Motion Freitag 10.3469, die u. a. verlangt, dass Kantone und Gemeinden bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen zwecks Produktion elektrischer Energie keiner Ausschreibungspflicht unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 16. April 2010 hat die Wettbewerbskommission (Weko) ein Gutachten veröffentlicht, in welchem Konzessionsverträge von Gemeinden zugunsten Privater für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt elektrischer Verteileranlagen untersucht werden. Sie kommt darin zum Schluss, dass solche Konzessionen unter das Binnenmarktgesetz fallen und damit grundsätzlich ausgeschrieben werden müssen. Die Weko erachtet es für nötig, dass die Ausschreibungsbedingungen einheitlich spezialgesetzlich festgelegt werden. Sie empfiehlt dem Bundesrat, im Rahmen der angelaufenen Revision des StromVG eine entsprechende Regelung zu schaffen. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er generell das Gutachten der Weko?</p><p>2. Wie sieht der Fahrplan für die Revision des StromVG aus? </p><p>3. Wie werden heute in den Kantonen und Gemeinden die Netzkonzessionen vergeben, oder wie wird die Nutzung der Netze sonst geregelt? </p><p>4. Inwieweit wurden die Kantone und Gemeinden in das Gutachten der Weko einbezogen? </p><p>5. Müssen im EU-Raum Netze ebenfalls öffentlich ausgeschrieben werden? </p><p>6. Die Weko-Empfehlung soll mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund einer zukünftigen öffentlichen Ausschreibung wird kaum ein Netzbetreiber noch Investitionen in sein Netz tätigen. Wie beurteilt der Bundesrat das Weko-Gutachten aus Sicht der Versorgungssicherheit? </p><p>7. Auch andere Nutzungsrechte werden in den Kantonen und Gemeinden mittels Konzession vergeben. Speziell erwähnt seien hier die Wasserrechtskonzessionen. Es besteht ein reges Interesse ausländischer Stromgesellschaften an der schweizerischen Wasserkraftnutzung mit ihren zahlreichen Stauseen. Öffentliche Ausschreibungen kämen ihnen daher gelegen. Wie beurteilt er eine Ausdehnung des Ausschreibungsgedankens auf andere Konzessionen? </p><p>8. Mit welchen Schwierigkeiten ist insgesamt bei der Umsetzung der Empfehlung der Weko zu rechnen?</p>
  • Konzessionsverträge. Gutachten der Weko
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wettbewerbskommission (Weko) hat die Aufgabe, Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. In diesem Zusammenhang hat sie ein Gutachten betreffend "Erneuerung der Konzessionsverträge zwischen den Centralschweizerischen Kraftwerken AG und den Luzerner Gemeinden über die Nutzung von öffentlichem Grund und Boden sowie die Versorgung mit elektrischer Energie" erstellt. Darin empfiehlt die Weko dem Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02), die für eine Ausschreibung erforderlichen Bedingungen mittels Schaffung einer spezialgesetzlichen Regelung im Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) festzulegen.</p><p>1./8. Der Bundesrat teilt die Ansicht nicht, dass die Konzessionen von Gemeinden und Kantonen zur Nutzung von Grund und Boden generell ausgeschrieben werden sollen. Folgende Gründe sprechen dagegen:</p><p>- Die Netznutzungsgebühren werden heute schon durch die Elektrizitätskommission (Elcom) reguliert. Anrechenbar für die Gebühren sind nur die Kosten eines effizienten Netzes. Die zusätzliche Pflicht zur Ausschreibung wäre eine zweite behördliche Massnahme mit dem Ziel der Effizienzgewährleistung. Damit würden zwei Instrumente auf das gleiche Ziel wirken, und es dürfte keine weitere Effizienzsteigerung erreicht werden. Hingegen würden Kosten für die Ausschreibungen anfallen.</p><p>- Die Bewertung der vorhandenen Infrastruktur (Transformatoren, Messinstrumente, Masten und Leitungen) sowie mögliche Entflechtungsfragen sind anspruchsvoll, und eine Einigung zwischen Alt- und einem allfälligen Neukonzessionär ist schwierig. Es ist daher mit zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen bei der Konzessionsübergabe zu rechnen. Generell dürften mit Ausschreibungen hohe Transaktionskosten verbunden sein. Es ist nicht klar, wer die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen zu tragen hätte. Als wahrscheinlichste Variante erscheint eine Abwälzung auf die Stromkonsumenten, da die Kosten für die Netzbetreiber nicht zu umgehen wären.</p><p>- Die Infrastruktur im Elektrizitätsverteilnetz ist sehr langlebig und wird auf eine Zeitdauer von bis zu 50 Jahren abgeschrieben. Wiederholte Neukonzessionierungen während dieser Zeit können die Planungssicherheit und damit die Investitionsneigung der Netzbetreiber reduzieren. Dies kann auch die Qualität der Stromversorgung beeinträchtigen. </p><p>- Eine generelle Pflicht zur Ausschreibung würde die Autonomie der Kantone und teilweise der Gemeinden einschränken. Dies wäre bei klar ersichtlichen volkswirtschaftlichen Effizienzgewinnen in Kauf zu nehmen. Da diese im vorliegenden Fall nicht eindeutig sind, ist im Sinne des Föderalismus davon Abstand zu nehmen. Da heute eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen existiert, wäre ebenfalls mit langen Übergangsfristen zu rechnen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass hierzu eine spezialgesetzliche Regelung im StromVG notwendig ist.</p><p>2. Der Bundesrat hat den Grundsatzentscheid zur Revision des StromVG Mitte November 2009 gefällt. Bis Ende 2010 werden die notwendigen Grundlagen und Vorschläge erarbeitet. Der Entwurf für die Vernehmlassung wird Anfang 2011 vorliegen. Anschliessend wird die Vernehmlassung durchgeführt. Das revidierte StromVG inklusive des Entscheids über die zweite Etappe der Strommarktöffnung soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.</p><p>3. Die kantonalen Regelungen sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht wurde letztmals im Jahr 2003 in einer Studie im Auftrag des Bundesamts für Energie (BFE) erhoben (Die Elektrizitätswirtschaftsordnung: Übersicht und Beurteilung des kantonalen Rechts, Institut für Föderalismus der Universität Freiburg). Die Notwendigkeit einer Aufdatierung der Studie im nächsten Jahr wird geprüft.</p><p>4. Dies entzieht sich den Kenntnissen des Bundesrates.</p><p>5. Der Bundesrat wird die Frage des EU-Rechts sowie die Regeln einiger EU-Staaten bei Überweisung der Motion Pankraz Freitag 10.3469, "Öffentliches Bestimmungsrecht bei Wasserkraft- und Verteilnetzkonzessionen", prüfen.</p><p>6. Diese Situation kann die Planungssicherheit und damit die Investitionsneigung der Netzbetreiber reduzieren. Dies wiederum kann langfristig die Qualität der Stromversorgung beeinträchtigen.</p><p>7. Der Bundesrat lehnt eine Ausschreibepflicht auch bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen ab. Er beantragt aus diesem Grunde die Annahme der Motion Freitag 10.3469, die u. a. verlangt, dass Kantone und Gemeinden bei der Erteilung von Wassernutzungskonzessionen zwecks Produktion elektrischer Energie keiner Ausschreibungspflicht unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 16. April 2010 hat die Wettbewerbskommission (Weko) ein Gutachten veröffentlicht, in welchem Konzessionsverträge von Gemeinden zugunsten Privater für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt elektrischer Verteileranlagen untersucht werden. Sie kommt darin zum Schluss, dass solche Konzessionen unter das Binnenmarktgesetz fallen und damit grundsätzlich ausgeschrieben werden müssen. Die Weko erachtet es für nötig, dass die Ausschreibungsbedingungen einheitlich spezialgesetzlich festgelegt werden. Sie empfiehlt dem Bundesrat, im Rahmen der angelaufenen Revision des StromVG eine entsprechende Regelung zu schaffen. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er generell das Gutachten der Weko?</p><p>2. Wie sieht der Fahrplan für die Revision des StromVG aus? </p><p>3. Wie werden heute in den Kantonen und Gemeinden die Netzkonzessionen vergeben, oder wie wird die Nutzung der Netze sonst geregelt? </p><p>4. Inwieweit wurden die Kantone und Gemeinden in das Gutachten der Weko einbezogen? </p><p>5. Müssen im EU-Raum Netze ebenfalls öffentlich ausgeschrieben werden? </p><p>6. Die Weko-Empfehlung soll mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund einer zukünftigen öffentlichen Ausschreibung wird kaum ein Netzbetreiber noch Investitionen in sein Netz tätigen. Wie beurteilt der Bundesrat das Weko-Gutachten aus Sicht der Versorgungssicherheit? </p><p>7. Auch andere Nutzungsrechte werden in den Kantonen und Gemeinden mittels Konzession vergeben. Speziell erwähnt seien hier die Wasserrechtskonzessionen. Es besteht ein reges Interesse ausländischer Stromgesellschaften an der schweizerischen Wasserkraftnutzung mit ihren zahlreichen Stauseen. Öffentliche Ausschreibungen kämen ihnen daher gelegen. Wie beurteilt er eine Ausdehnung des Ausschreibungsgedankens auf andere Konzessionen? </p><p>8. Mit welchen Schwierigkeiten ist insgesamt bei der Umsetzung der Empfehlung der Weko zu rechnen?</p>
    • Konzessionsverträge. Gutachten der Weko

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