Kündigungsschutz für stillende Mütter
- ShortId
-
10.3514
- Id
-
20103514
- Updated
-
28.07.2023 08:20
- Language
-
de
- Title
-
Kündigungsschutz für stillende Mütter
- AdditionalIndexing
-
15;28;Geburt;Arbeitnehmerschutz;frühe Kindheit;Frauenarbeit;Mutterschutz;Frau
- 1
-
- L04K01050513, Mutterschutz
- L05K0107010301, Frau
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L06K010703040102, Geburt
- L05K0107010203, frühe Kindheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 336c des Obligationenrechts sieht einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin vor. Die Dauer dieses Kündigungsschutzes übersteigt den vom Bund vorgeschriebenen Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen.</p><p>Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmerinnen den Mutterschaftsurlaub dank eines Ferien- oder Überstundenguthabens oder, wenn sie es sich erlauben können, durch unbezahlten Urlaub verlängern. Auch diejenigen, die bereits nach 16 Wochen in den Betrieb zurückkehren, verfügen über keinerlei Kündigungsschutz mehr. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Mutter, die an ihrem Arbeitsplatz in irgendeiner Weise einen Widerstand oder eine negative Haltung in Bezug auf das Stillen verspürt, aufhört, ihr Kind selbst zu ernähren, und vorzeitig abstillt, um Probleme zu vermeiden.</p><p>Die Vorteile der Muttermilch sind unbestritten. Die WHO empfiehlt, ein Kind mindestens während der ersten sechs Lebensmonate ausschliesslich mit Muttermilch zu ernähren. Dadurch werde seine Gesundheit am besten geschützt und vor allem würden Allergien vermieden oder werde die Allergieanfälligkeit reduziert. Die Anzahl der an Allergien leidenden Personen ist übrigens in den letzten Jahren stetig gestiegen. Das Seco teilt diese Ansicht und spricht sich in seinem Kommentar zum Arbeitsgesetz für alle Massnahmen aus, die notwendig sind, um die Arbeitnehmerin zum Stillen nach dem Mutterschaftsurlaub zu ermutigen:</p><p>"Stillen hat einen wesentlichen Einfluss auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Säuglings, aus ernährungstechnischen und immunologischen Gründen und weil es die Mutter-Kind-Beziehung fördert. Es ist überdies bekannt, dass im Falle verfrühter Umstellung auf Flaschennahrung später damit zu rechnen ist, dass erwerbstätige Mütter am Arbeitsplatz häufiger fehlen, weil die Kinder häufiger erkranken. Aus diesem Grunde müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um den erwerbstätigen Frauen auch nach dem Mutterschaftsurlaub das Stillen zu ermöglichen."</p><p>Durch eine Verlängerung des Kündigungsschutzes auf sechs Monate nach der Niederkunft könnten die Arbeitnehmerinnen in unserem Land diese wichtige Zeit ohne Angst um ihren Arbeitsplatz verbringen, was dem Wohl des Kindes und der Mutter und schlussendlich auch dem Unternehmen zugutekommt.</p>
- <p>Die Artikel 35 und 35a des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) garantieren den Schutz stillender Mütter am Arbeitsplatz. Artikel 35a Absätze 1 und 2 ArG sowie Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) geben den Müttern die Möglichkeit, sich die zum Stillen nötige Zeit zu nehmen. Stillende Mütter sind von ihrer andernfalls bestehenden Arbeitsverpflichtung befreit. Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachzukommen; ebenso wenig kann eine Kündigung mit entsprechenden Absenzen gerechtfertigt werden. Eine solche Kündigung wäre deshalb missbräuchlich im Sinn von Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d OR. Zu den in dieser Bestimmung erwähnten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen nämlich auch jene, die sich aus dem ArG ergeben. Das Gesetz sanktioniert eine missbräuchliche Kündigung mit einer vom Gericht festzusetzenden Entschädigung, die maximal dem Lohn für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Auch nach Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) ist es verboten, eine Person am Arbeitsplatz aus Gründen ihres Geschlechts zu benachteiligen. Auch in diesem Fall wird eine missbräuchliche Kündigung mit einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geahndet (Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG). Die Kündigung ist zudem anfechtbar und wird annulliert, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts erfolgt (Art. 10 Abs. 1 GlG).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrats genügt der Schutz, den das ArG und das OR Müttern bieten, die ihr Kind länger als während der Sperrfrist von 16 Wochen (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR) stillen wollen. Der bessere Schutz während der Sperrfrist hat seinen Grund darin, die Arbeitnehmerin in Situationen zu schützen, in denen es für sie besonders schwierig ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden (siehe BGE 128 III 212, Erw. 2c). Die Tatsache, sein Kind zu stillen, ist - anders als die Schwangerschaft und die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft - kein solches Hindernis.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S und SGK-N) entschieden haben, der parlamentarischen Initiative 07.455 (Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz) Folge zu geben. Diese Konvention schützt auch die stillenden Mütter. Artikel 8 Absatz 1 regelt die Kündigung. Danach ist es verboten, einer Frau während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Niederkunft zu kündigen. Die Tatsache, dass eine Frau stillt, ist dabei ausdrücklich als Grund aufgeführt, der keine Kündigung erlaubt. Eine solche bleibt aber zulässig, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt und deren Folgen sowie dem Stillen steht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht (OR) so zu revidieren, dass stillenden Müttern während 24 Wochen (sechs Monaten) nach der Niederkunft nicht gekündigt werden darf.</p>
- Kündigungsschutz für stillende Mütter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 336c des Obligationenrechts sieht einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin vor. Die Dauer dieses Kündigungsschutzes übersteigt den vom Bund vorgeschriebenen Mutterschaftsurlaub um zwei Wochen.</p><p>Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmerinnen den Mutterschaftsurlaub dank eines Ferien- oder Überstundenguthabens oder, wenn sie es sich erlauben können, durch unbezahlten Urlaub verlängern. Auch diejenigen, die bereits nach 16 Wochen in den Betrieb zurückkehren, verfügen über keinerlei Kündigungsschutz mehr. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Mutter, die an ihrem Arbeitsplatz in irgendeiner Weise einen Widerstand oder eine negative Haltung in Bezug auf das Stillen verspürt, aufhört, ihr Kind selbst zu ernähren, und vorzeitig abstillt, um Probleme zu vermeiden.</p><p>Die Vorteile der Muttermilch sind unbestritten. Die WHO empfiehlt, ein Kind mindestens während der ersten sechs Lebensmonate ausschliesslich mit Muttermilch zu ernähren. Dadurch werde seine Gesundheit am besten geschützt und vor allem würden Allergien vermieden oder werde die Allergieanfälligkeit reduziert. Die Anzahl der an Allergien leidenden Personen ist übrigens in den letzten Jahren stetig gestiegen. Das Seco teilt diese Ansicht und spricht sich in seinem Kommentar zum Arbeitsgesetz für alle Massnahmen aus, die notwendig sind, um die Arbeitnehmerin zum Stillen nach dem Mutterschaftsurlaub zu ermutigen:</p><p>"Stillen hat einen wesentlichen Einfluss auf den Gesundheitszustand und die Entwicklung des Säuglings, aus ernährungstechnischen und immunologischen Gründen und weil es die Mutter-Kind-Beziehung fördert. Es ist überdies bekannt, dass im Falle verfrühter Umstellung auf Flaschennahrung später damit zu rechnen ist, dass erwerbstätige Mütter am Arbeitsplatz häufiger fehlen, weil die Kinder häufiger erkranken. Aus diesem Grunde müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um den erwerbstätigen Frauen auch nach dem Mutterschaftsurlaub das Stillen zu ermöglichen."</p><p>Durch eine Verlängerung des Kündigungsschutzes auf sechs Monate nach der Niederkunft könnten die Arbeitnehmerinnen in unserem Land diese wichtige Zeit ohne Angst um ihren Arbeitsplatz verbringen, was dem Wohl des Kindes und der Mutter und schlussendlich auch dem Unternehmen zugutekommt.</p>
- <p>Die Artikel 35 und 35a des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11) garantieren den Schutz stillender Mütter am Arbeitsplatz. Artikel 35a Absätze 1 und 2 ArG sowie Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) geben den Müttern die Möglichkeit, sich die zum Stillen nötige Zeit zu nehmen. Stillende Mütter sind von ihrer andernfalls bestehenden Arbeitsverpflichtung befreit. Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachzukommen; ebenso wenig kann eine Kündigung mit entsprechenden Absenzen gerechtfertigt werden. Eine solche Kündigung wäre deshalb missbräuchlich im Sinn von Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe d OR. Zu den in dieser Bestimmung erwähnten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen nämlich auch jene, die sich aus dem ArG ergeben. Das Gesetz sanktioniert eine missbräuchliche Kündigung mit einer vom Gericht festzusetzenden Entschädigung, die maximal dem Lohn für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Auch nach Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG; SR 151.1) ist es verboten, eine Person am Arbeitsplatz aus Gründen ihres Geschlechts zu benachteiligen. Auch in diesem Fall wird eine missbräuchliche Kündigung mit einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen geahndet (Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG). Die Kündigung ist zudem anfechtbar und wird annulliert, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung oder auf die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts erfolgt (Art. 10 Abs. 1 GlG).</p><p>Nach Auffassung des Bundesrats genügt der Schutz, den das ArG und das OR Müttern bieten, die ihr Kind länger als während der Sperrfrist von 16 Wochen (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR) stillen wollen. Der bessere Schutz während der Sperrfrist hat seinen Grund darin, die Arbeitnehmerin in Situationen zu schützen, in denen es für sie besonders schwierig ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden (siehe BGE 128 III 212, Erw. 2c). Die Tatsache, sein Kind zu stillen, ist - anders als die Schwangerschaft und die Zeit unmittelbar nach der Niederkunft - kein solches Hindernis.</p><p>Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-S und SGK-N) entschieden haben, der parlamentarischen Initiative 07.455 (Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz) Folge zu geben. Diese Konvention schützt auch die stillenden Mütter. Artikel 8 Absatz 1 regelt die Kündigung. Danach ist es verboten, einer Frau während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Niederkunft zu kündigen. Die Tatsache, dass eine Frau stillt, ist dabei ausdrücklich als Grund aufgeführt, der keine Kündigung erlaubt. Eine solche bleibt aber zulässig, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt und deren Folgen sowie dem Stillen steht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Obligationenrecht (OR) so zu revidieren, dass stillenden Müttern während 24 Wochen (sechs Monaten) nach der Niederkunft nicht gekündigt werden darf.</p>
- Kündigungsschutz für stillende Mütter
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