Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden

ShortId
10.3515
Id
20103515
Updated
14.11.2025 07:17
Language
de
Title
Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden
AdditionalIndexing
2811;28;geschiedene Person;häusliche Gewalt;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;verheiratete Person;Ausweisung;Frau
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L04K01030507, verheiratete Person
  • L04K05010205, Opfer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 50 AuG enthält Bedingungen für die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft. Absatz 2 sieht den Fortbestand des Aufenthaltsrechtes vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Gemäss den Empfehlungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter am 14. Mai 2010 an die Schweiz gerichtet hat, sollte die Schweiz eine Revision von Artikel 50 AuG in Erwägung ziehen, damit Ausländerinnen, die zu Gewaltopfern wurden, Schutz suchen können, ohne dadurch ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Bei der Revision solle sich die Schweiz am Bundesgerichtsentscheid vom 4. November 2009 (BGE 136 II 1) orientieren, der besagt, dass eheliche Gewalt oder die stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland allein als wichtige persönliche Gründe gelten.</p><p>In der Schweiz lassen Ausländerinnen, die aus Ländern ausserhalb der EU stammen, Gewalt stillschweigend über sich ergehen und getrauen sich nicht, ihren Ehegatten innerhalb der ersten drei Jahre des Zusammenlebens zu verlassen, aus Angst ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Das Gesetz bietet nur beschränkt Schutz, denn es verlangt nicht nur einen Beweis für die eheliche Gewalt, sondern auch für die gefährdete soziale Wiedereingliederung. Die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht liegt also vollkommen im Ermessen der Behörden. Der Staat muss seine Schutzpflicht auf einheitliche Art und Weise erfüllen; diese Einheitlichkeit kann nur durch eine Gesetzesänderung garantiert werden.</p><p>Fehlt es an einer unabhängig vom Zivilstand erteilten Aufenthaltsbewilligung, so würde eine nichtkumulative Formulierung von Artikel 50 Absatz 2 den Schutz von Opfern ehelicher Gewalt garantieren. Es wäre ebenfalls angebracht, ein entsprechendes Recht für Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung B im Gesetz zu verankern.</p>
  • <p>Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).</p><p>Das Bundesgericht hat in dem zitierten Entscheid (BGE 136 II 1) festgehalten, dass sowohl eheliche Gewalt seitens des Ehegatten als auch die Gefährdung der Wiedereingliederung der Ausländerin oder des Ausländers im Herkunftsland, wenn sie von einer gewissen Schwere sind, je für sich "wichtige persönliche Gründe" bilden können, die den Verbleib in der Schweiz erforderlich machen bzw. den Anspruch auf Verlängerung der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter bestehen lassen. Die rechtsanwendenden Behörden sind an diese Auslegung des Bundesgerichtes gebunden.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Problematik gewaltbetroffener Ausländerinnen und Ausländer ernst. Mit dem Inkrafttreten des AuG wurde die eheliche Gewalt im Gesetz thematisiert, und es wurden Rechtsansprüche für die Bewilligungsverlängerung eingeführt. Teilweise wird kritisiert, dass sich die Situation der Opfer von ehelicher Gewalt auch mit dem neuen Ausländergesetz nicht verbessert habe. Das Postulat Goll 10.3459, "Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt", beantragt in diesem Zusammenhang die Erarbeitung eines Berichtes, ob die Gesetzesänderungen das Ziel eines ausreichenden Schutzes für die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer erfüllen. Der Bundesrat empfiehlt die Annahme dieses Postulates.</p><p>Der Bundesrat erachtet im heutigen Zeitpunkt die geltende gesetzliche Regelung als ausreichend. Massnahmen wären zu prüfen, wenn sich Handlungsbedarf aufgrund des Berichts in Erfüllung des Postulates Goll ergibt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass eheliche Gewalt als Grund dafür ausreicht, dass das Gewaltopfer nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft das Aufenthaltsrecht in der Schweiz behält.</p>
  • Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 50 AuG enthält Bedingungen für die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft. Absatz 2 sieht den Fortbestand des Aufenthaltsrechtes vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.</p><p>Gemäss den Empfehlungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter am 14. Mai 2010 an die Schweiz gerichtet hat, sollte die Schweiz eine Revision von Artikel 50 AuG in Erwägung ziehen, damit Ausländerinnen, die zu Gewaltopfern wurden, Schutz suchen können, ohne dadurch ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Bei der Revision solle sich die Schweiz am Bundesgerichtsentscheid vom 4. November 2009 (BGE 136 II 1) orientieren, der besagt, dass eheliche Gewalt oder die stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland allein als wichtige persönliche Gründe gelten.</p><p>In der Schweiz lassen Ausländerinnen, die aus Ländern ausserhalb der EU stammen, Gewalt stillschweigend über sich ergehen und getrauen sich nicht, ihren Ehegatten innerhalb der ersten drei Jahre des Zusammenlebens zu verlassen, aus Angst ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Das Gesetz bietet nur beschränkt Schutz, denn es verlangt nicht nur einen Beweis für die eheliche Gewalt, sondern auch für die gefährdete soziale Wiedereingliederung. Die Entscheidung über das Aufenthaltsrecht liegt also vollkommen im Ermessen der Behörden. Der Staat muss seine Schutzpflicht auf einheitliche Art und Weise erfüllen; diese Einheitlichkeit kann nur durch eine Gesetzesänderung garantiert werden.</p><p>Fehlt es an einer unabhängig vom Zivilstand erteilten Aufenthaltsbewilligung, so würde eine nichtkumulative Formulierung von Artikel 50 Absatz 2 den Schutz von Opfern ehelicher Gewalt garantieren. Es wäre ebenfalls angebracht, ein entsprechendes Recht für Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung B im Gesetz zu verankern.</p>
    • <p>Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).</p><p>Das Bundesgericht hat in dem zitierten Entscheid (BGE 136 II 1) festgehalten, dass sowohl eheliche Gewalt seitens des Ehegatten als auch die Gefährdung der Wiedereingliederung der Ausländerin oder des Ausländers im Herkunftsland, wenn sie von einer gewissen Schwere sind, je für sich "wichtige persönliche Gründe" bilden können, die den Verbleib in der Schweiz erforderlich machen bzw. den Anspruch auf Verlängerung der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter bestehen lassen. Die rechtsanwendenden Behörden sind an diese Auslegung des Bundesgerichtes gebunden.</p><p>Der Bundesrat nimmt die Problematik gewaltbetroffener Ausländerinnen und Ausländer ernst. Mit dem Inkrafttreten des AuG wurde die eheliche Gewalt im Gesetz thematisiert, und es wurden Rechtsansprüche für die Bewilligungsverlängerung eingeführt. Teilweise wird kritisiert, dass sich die Situation der Opfer von ehelicher Gewalt auch mit dem neuen Ausländergesetz nicht verbessert habe. Das Postulat Goll 10.3459, "Aufenthaltsrecht von Opfern ehelicher Gewalt", beantragt in diesem Zusammenhang die Erarbeitung eines Berichtes, ob die Gesetzesänderungen das Ziel eines ausreichenden Schutzes für die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer erfüllen. Der Bundesrat empfiehlt die Annahme dieses Postulates.</p><p>Der Bundesrat erachtet im heutigen Zeitpunkt die geltende gesetzliche Regelung als ausreichend. Massnahmen wären zu prüfen, wenn sich Handlungsbedarf aufgrund des Berichts in Erfüllung des Postulates Goll ergibt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 50 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dahingehend zu ändern, dass eheliche Gewalt als Grund dafür ausreicht, dass das Gewaltopfer nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft das Aufenthaltsrecht in der Schweiz behält.</p>
    • Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wurden

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