Dringende Umsetzung von Empfehlung 19 des GPK-Berichtes vom 30. Mai 2010

ShortId
10.3517
Id
20103517
Updated
25.06.2025 00:28
Language
de
Title
Dringende Umsetzung von Empfehlung 19 des GPK-Berichtes vom 30. Mai 2010
AdditionalIndexing
24;Finanzkrise;Vertrauen;gerichtliche Untersuchung;Evaluation;Vergangenheit;Expertise;Grossbank;USA
1
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L04K11010105, Finanzkrise
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K02020601, Expertise
  • L04K08020232, Vertrauen
  • L03K020101, Vergangenheit
  • L04K03050305, USA
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte haben in ihrem Bericht "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" vom 30. Mai 2010 mit Empfehlung 19 eine Aufarbeitung der Krise aufseiten UBS verlangt. Die UBS-Spitze hat in einem Schreiben signalisiert, dass sie dazu bereit ist. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind der Ankündigung aber noch keine Taten gefolgt.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die UBS erst nach vollumfänglicher Erfüllung von Empfehlung 19 politisch und gesellschaftlich rehabilitiert ist und das Vertrauen zurückgewinnen kann. Ein wiedergewonnenes Vertrauen ist für eine erfolgreiche zukünftige Banktätigkeit von zentraler Bedeutung. Bis die Bank das Vertrauen wiedergewonnen hat, wäre eine Rückführung der übernommenen illiquiden Wertpapiere und anderer Vermögenswerte zu risikoreich. Es muss alles darangesetzt werden, dass die UBS nicht nochmals auf eine staatliche Unterstützung angewiesen ist. Deshalb ist der umgehenden Umsetzung von Empfehlung 19 erste Priorität beizumessen.</p>
  • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat 2008 im Rahmen des Massnahmenpakets zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems von der UBS illiquide Wertpapiere und andere Vermögenswerte im Betrag von 38,7 Milliarden US-Dollar übernommen. Diese Wertpapiere werden über den Stabilisierungsfonds (Stab Fund) gehalten, eine von der SNB kontrollierte Zweckgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen mit Sitz in Bern. Die UBS verfügt über das Recht, die Vermögenswerte unter gewissen Bedingungen zurückzukaufen. Voraussetzung für die Ausübung dieser Option ist in jedem Fall die vollständige Rückzahlung des Darlehens, das die SNB dem Stab Fund zur Finanzierung des Kaufs gewährt hat. Darüber hinaus wird die SNB einem Rückkauf nur zustimmen, wenn dadurch ihre stabilitätspolitischen Ziele nicht beeinträchtigt werden. SNB und UBS gehen darin einig, dass zurzeit kein Bedarf besteht, über einen Rückkauf der Anlagen des Stab Fund durch die UBS zu sprechen.</p><p>Die SNB hat diese Transaktion gestützt auf ihre geld- und währungspolitischen Befugnisse (Art. 5 NBG) getätigt. Gemäss Artikel 6 NBG darf die SNB bei der Wahrnehmung ihrer geld- und währungspolitischen Befugnisse weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Artikel 6 NBG konkretisiert die verfassungsmässig gewährleistete Unabhängigkeit der Nationalbank (Art. 99 Abs. 2 der Bundesverfassung). Eine Stellungnahme des Parlamentes zu den Voraussetzungen oder zum Zeitpunkt eines Rückkaufs der Anlagen des Stab Fund wäre nach Auffassung des Bundesrates mit diesen grundlegenden Bestimmungen der schweizerischen Geld- und Währungsordnung nicht vereinbar. Er sieht deshalb keine Möglichkeit, dem Auftrag der Motion in rechtskonformer Weise nachzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alles im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten zu unternehmen, dass die vom SNB Stab Fund, Zweckgesellschaft der Schweizerischen Nationalbank, übernommenen UBS-Aktiven erst nach vollständiger Erfüllung von Empfehlung 19 des Berichtes "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" vom 30. Mai 2010 an die UBS zurückgeführt werden.Empfehlung 19 ist deshalb bis Ende 2010 umzusetzen.</p>
  • Dringende Umsetzung von Empfehlung 19 des GPK-Berichtes vom 30. Mai 2010
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte haben in ihrem Bericht "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" vom 30. Mai 2010 mit Empfehlung 19 eine Aufarbeitung der Krise aufseiten UBS verlangt. Die UBS-Spitze hat in einem Schreiben signalisiert, dass sie dazu bereit ist. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind der Ankündigung aber noch keine Taten gefolgt.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die UBS erst nach vollumfänglicher Erfüllung von Empfehlung 19 politisch und gesellschaftlich rehabilitiert ist und das Vertrauen zurückgewinnen kann. Ein wiedergewonnenes Vertrauen ist für eine erfolgreiche zukünftige Banktätigkeit von zentraler Bedeutung. Bis die Bank das Vertrauen wiedergewonnen hat, wäre eine Rückführung der übernommenen illiquiden Wertpapiere und anderer Vermögenswerte zu risikoreich. Es muss alles darangesetzt werden, dass die UBS nicht nochmals auf eine staatliche Unterstützung angewiesen ist. Deshalb ist der umgehenden Umsetzung von Empfehlung 19 erste Priorität beizumessen.</p>
    • <p>Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hat 2008 im Rahmen des Massnahmenpakets zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems von der UBS illiquide Wertpapiere und andere Vermögenswerte im Betrag von 38,7 Milliarden US-Dollar übernommen. Diese Wertpapiere werden über den Stabilisierungsfonds (Stab Fund) gehalten, eine von der SNB kontrollierte Zweckgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen mit Sitz in Bern. Die UBS verfügt über das Recht, die Vermögenswerte unter gewissen Bedingungen zurückzukaufen. Voraussetzung für die Ausübung dieser Option ist in jedem Fall die vollständige Rückzahlung des Darlehens, das die SNB dem Stab Fund zur Finanzierung des Kaufs gewährt hat. Darüber hinaus wird die SNB einem Rückkauf nur zustimmen, wenn dadurch ihre stabilitätspolitischen Ziele nicht beeinträchtigt werden. SNB und UBS gehen darin einig, dass zurzeit kein Bedarf besteht, über einen Rückkauf der Anlagen des Stab Fund durch die UBS zu sprechen.</p><p>Die SNB hat diese Transaktion gestützt auf ihre geld- und währungspolitischen Befugnisse (Art. 5 NBG) getätigt. Gemäss Artikel 6 NBG darf die SNB bei der Wahrnehmung ihrer geld- und währungspolitischen Befugnisse weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Artikel 6 NBG konkretisiert die verfassungsmässig gewährleistete Unabhängigkeit der Nationalbank (Art. 99 Abs. 2 der Bundesverfassung). Eine Stellungnahme des Parlamentes zu den Voraussetzungen oder zum Zeitpunkt eines Rückkaufs der Anlagen des Stab Fund wäre nach Auffassung des Bundesrates mit diesen grundlegenden Bestimmungen der schweizerischen Geld- und Währungsordnung nicht vereinbar. Er sieht deshalb keine Möglichkeit, dem Auftrag der Motion in rechtskonformer Weise nachzukommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, alles im Rahmen seiner rechtlichen und politischen Möglichkeiten zu unternehmen, dass die vom SNB Stab Fund, Zweckgesellschaft der Schweizerischen Nationalbank, übernommenen UBS-Aktiven erst nach vollständiger Erfüllung von Empfehlung 19 des Berichtes "Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA" vom 30. Mai 2010 an die UBS zurückgeführt werden.Empfehlung 19 ist deshalb bis Ende 2010 umzusetzen.</p>
    • Dringende Umsetzung von Empfehlung 19 des GPK-Berichtes vom 30. Mai 2010

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