Für ein zeitgemässes Erbrecht

ShortId
10.3524
Id
20103524
Updated
24.06.2025 23:39
Language
de
Title
Für ein zeitgemässes Erbrecht
AdditionalIndexing
1211;Erbrecht;Familie (speziell);Reform
1
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L04K08020310, Reform
  • L03K010303, Familie (speziell)
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das seit 1912 geltende, auf die damaligen Familienverhältnisse zugeschnittene Erb- bzw. Pflichtteilsrecht, mit welchem der Gesetzgeber die Ehe und Familie schützen, dem Existenzsicherungsgedanken Rechnung tragen sowie eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der familiären Gemeinschaft gewährleisten wollte, ist nicht mehr zeitgemäss. Die ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers finden in den heutigen demografischen und sozialen Realitäten (sprunghaft gestiegene Lebenserwartung, geänderte Lebensverhältnisse und gesellschaftliche Rahmenbedingungen, Wertewandel, soziales Gesellschaftsgefüge und Auffangnetz usw.) keine Entsprechung mehr, sondern sehen sich zunehmend auf Kollisionskurs mit den realen Lebensumständen und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden.</p><p>Deshalb sollen insbesondere Artikel 462 ZGB, Artikel 470 Absatz 1 ZGB und Artikel 471 ZGB in dem Sinne angepasst werden:</p><p>- dass das infolge der seit 1912 sprunghaft gestiegenen Lebenserwartung heute mehr als fragwürdige Pflichtteilsrecht der Eltern aufgehoben wird;</p><p>- dass eine den heutigen Lebenswirklichkeiten angemessene, liberalere Pflichtteilsregelung bzw. Quotenaufteilung vorgesehen wird und der Erblasser dadurch grössere Entscheidungsfreiheit und flexiblere Verfügungsmöglichkeiten über sein Nachlassvermögen erhält, gleichwohl jedoch seine Angehörigen im bisherigen Ausmass begünstigen kann (Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen, unter anderem zwecks vernünftiger Nachlassplanung/-gestaltung und sinnvoller Unternehmensnachfolge-Regelungen sowie mit der erweiterten Möglichkeit der Begünstigung von Enkeln oder von gemeinnützigen Institutionen);</p><p>- dass die bisher diskriminierten unverheirateten Lebenspartnerinnen und -partner in das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht mit einbezogen werden und dadurch eine im Vergleich zu den verheirateten sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnern faire, d. h. gleichwertige Behandlung erfahren (allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich Gleichwertigkeit der Lebens- und Verantwortungsgemeinschaften).</p><p>Der Bundesrat wird ferner beauftragt zu prüfen, ob allenfalls weitere Anpassungen des Erbrechtes angezeigt erscheinen.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, die heutige Pflichtteilsregelung zu überdenken. Der Motionär stellt in seiner Begründung sinngemäss die erbrechtliche Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepartnern zur Diskussion. Dieser Vorschlag ist von rechtspolitischer Tragweite und wird eine vertiefte Reflexion über das Institut der Ehe zur Folge haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Dabei soll das geltende Recht in seinem Kerngehalt bewahrt und die Familie als institutionelle Konstante auch weiterhin geschützt werden. Trotz Teilrevision soll es dem Erblassenden weiterhin freistehen, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen.</p>
  • Für ein zeitgemässes Erbrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das seit 1912 geltende, auf die damaligen Familienverhältnisse zugeschnittene Erb- bzw. Pflichtteilsrecht, mit welchem der Gesetzgeber die Ehe und Familie schützen, dem Existenzsicherungsgedanken Rechnung tragen sowie eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der familiären Gemeinschaft gewährleisten wollte, ist nicht mehr zeitgemäss. Die ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers finden in den heutigen demografischen und sozialen Realitäten (sprunghaft gestiegene Lebenserwartung, geänderte Lebensverhältnisse und gesellschaftliche Rahmenbedingungen, Wertewandel, soziales Gesellschaftsgefüge und Auffangnetz usw.) keine Entsprechung mehr, sondern sehen sich zunehmend auf Kollisionskurs mit den realen Lebensumständen und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden.</p><p>Deshalb sollen insbesondere Artikel 462 ZGB, Artikel 470 Absatz 1 ZGB und Artikel 471 ZGB in dem Sinne angepasst werden:</p><p>- dass das infolge der seit 1912 sprunghaft gestiegenen Lebenserwartung heute mehr als fragwürdige Pflichtteilsrecht der Eltern aufgehoben wird;</p><p>- dass eine den heutigen Lebenswirklichkeiten angemessene, liberalere Pflichtteilsregelung bzw. Quotenaufteilung vorgesehen wird und der Erblasser dadurch grössere Entscheidungsfreiheit und flexiblere Verfügungsmöglichkeiten über sein Nachlassvermögen erhält, gleichwohl jedoch seine Angehörigen im bisherigen Ausmass begünstigen kann (Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen, unter anderem zwecks vernünftiger Nachlassplanung/-gestaltung und sinnvoller Unternehmensnachfolge-Regelungen sowie mit der erweiterten Möglichkeit der Begünstigung von Enkeln oder von gemeinnützigen Institutionen);</p><p>- dass die bisher diskriminierten unverheirateten Lebenspartnerinnen und -partner in das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht mit einbezogen werden und dadurch eine im Vergleich zu den verheirateten sowie den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnern faire, d. h. gleichwertige Behandlung erfahren (allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich Gleichwertigkeit der Lebens- und Verantwortungsgemeinschaften).</p><p>Der Bundesrat wird ferner beauftragt zu prüfen, ob allenfalls weitere Anpassungen des Erbrechtes angezeigt erscheinen.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, die heutige Pflichtteilsregelung zu überdenken. Der Motionär stellt in seiner Begründung sinngemäss die erbrechtliche Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepartnern zur Diskussion. Dieser Vorschlag ist von rechtspolitischer Tragweite und wird eine vertiefte Reflexion über das Institut der Ehe zur Folge haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das über hundertjährige, nicht mehr zeitgemässe Erb-/Pflichtteilsrecht flexibler auszugestalten und es den stark geänderten demografischen, familiären und gesellschaftlichen Lebensrealitäten anzupassen. Dabei soll das geltende Recht in seinem Kerngehalt bewahrt und die Familie als institutionelle Konstante auch weiterhin geschützt werden. Trotz Teilrevision soll es dem Erblassenden weiterhin freistehen, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen.</p>
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