Zulassung von ausländischen Führungskräften und hochqualifizierten Spezialisten ohne Schweizer Arbeitsvertrag

ShortId
10.3526
Id
20103526
Updated
28.07.2023 10:26
Language
de
Title
Zulassung von ausländischen Führungskräften und hochqualifizierten Spezialisten ohne Schweizer Arbeitsvertrag
AdditionalIndexing
15;Know-How;Arbeitserlaubnis;Gats;Fremdarbeiter/in;Facharbeiter/in;berufliche Mobilität;Brain Drain;Führungskraft
1
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L06K070202020102, Facharbeiter/in
  • L05K0702020305, berufliche Mobilität
  • L05K0108030101, Brain Drain
  • L05K0706010505, Know-How
  • L06K070102040102, Gats
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Von einem konzerninternen Transfer spricht man, wenn Führungskräfte oder hochqualifizierte Spezialisten einer ausländischen Gesellschaft vorübergehend in einer Schweizer Niederlassung tätig werden. Als hochqualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten gelten dabei Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund ihres Wissens und ihrer fortgeschrittenen Erfahrung im Bereich der Dienstleistungen, der Forschungsausrüstung, der Technik oder der Führung des Unternehmens unentbehrlich sind. </p><p>Gemäss dem General Agreement on Trade in Services (Gats) besteht heute im Rahmen des Kadertransfers ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung für Aufenthalte von drei bis maximal vier Jahren für Führungskräfte und hochqualifizierte Spezialisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz. Der genannte Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht jedoch nur so lange, wie die Kontingente der Kantone bzw. das Reservekontingent des Bundes nicht ausgeschöpft sind. </p><p>Die heutige Regelung führt dazu, dass dringend benötigte Führungskräfte und Spezialisten aufgrund der bereits ausgeschöpften Kontingente nicht von einer ausländischen in eine schweizerische Niederlassung transferiert werden können. Dies hat nicht nur negative Konsequenzen für das betroffene Unternehmen, sondern vor allem auch für die Schweizer Wirtschaft, die nachweislich in ihrer Wertschöpfung behindert wird. </p><p>Aus den genannten Gründen soll die Kontingentierung von Bewilligungen im Falle von konzerninternen Transfers abgeschafft werden. Denn hier geht es nicht um die Neueinstellung von Führungskräften und Spezialisten aus EU-/Efta-Staaten oder einem Drittstaat, sondern lediglich um eine kurzfristige interne Verschiebung von dringend benötigten Fachkräften in eine Schweizer Niederlassung.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet es im Interesse einer wettbewerbsfähigen Schweizer Wirtschaft als zentral, dass die Schweizer Unternehmen auf Schlüsselpersonen und unentbehrliche Spezialisten auch aus Drittstaaten zurückgreifen können. </p><p>Im Rahmen des vom Motionär angeführten Gats, des Anhangs 1.B (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, SR 0.632.20) des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, besteht seit 1995 ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung für Aufenthalte von drei bis maximal vier Jahren für Führungskräfte auf oberster Management-Stufe und hochqualifizierte Spezialisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz. Dabei ist zwingend, dass die Person bereits seit mindestens einem Jahr für die entsendende Firma arbeitet und die Qualifikationsbedingungen des Gats (höchste Kaderstufe) erfüllt sind. Der Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bewegt sich im Rahmen der von der Schweiz übernommenen Marktzugangsverpflichtungen, namentlich unter Vorbehalt der nationalen Kontingente. </p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, weist in Ergänzung zum Gats weitere Erleichterungen für konzerninterne Kader- und Spezialistentransfers auf, selbst wenn die für den Transfer vorgesehenen Personen nicht dem Gats-Qualifikationsniveau entsprechen. So wird der Inländervorrang nicht geprüft, die Aufenthalte können bis zu fünf Jahren dauern, und ferner wird - im Gegensatz zum Gats - kein vorgängiges Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr vorausgesetzt. Die Erteilung von Bewilligungen für konzerninterne Transfers ist auf der Grundlage des AuG möglich, selbst wenn die Bedingungen nach Gats nicht erfüllt sind. Soweit es sich um Entsendungen von in EU-/Efta-Staaten niedergelassenen Konzernen handelt, besteht ferner ein Rechtsanspruch für Aufenthalte bis zu 90 Tagen pro Jahr gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142112.681). </p><p>Aufgrund der Bestimmungen des AuG und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) (Art. 30 Abs. 1 Bst. h AuG, Art. 46 VZAE) und der Rechtsansprüche des Gats erfolgt in der Praxis die Zulassung von Gats-relevanten Fällen prioritär (gesamtwirtschaftliches Interesse gemäss Art. 18 AuG und Art. 46 VZAE), auch bei angespannter Kontingentslage.</p><p>Die vorgeschlagene Kontingentsbefreiung auf alle aus Drittstaaten entsandten Mitarbeitenden, die in der Schweiz keinen Arbeitsvertrag aufweisen, würde ein zentrales Steuerungselement der Schweizer Migrationspolitik abschaffen und dem dualen Zulassungsprinzip widersprechen. Es könnten vermehrt auch Entsandte mit Qualifikationsprofilen in die Schweiz gelangen, die auf dem hiesigen und europäischen Arbeitsmarkt bereits in ausreichendem Masse vorhanden sind. Falls die Schweiz eine weiter gehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für die Unternehmen aus dem EU-/Efta-Raum einzuführen beabsichtigte, wäre wiederum eine Neuverhandlung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/Efta angezeigt, damit die Reziprozität für die in der EU/Efta tätigen Schweizer Unternehmen gewährleistet wäre. Eine solche Öffnung ist zum heutigen Zeitpunkt vonseiten des Bundesrates nicht vorgesehen. </p><p>Liberalisierungen im Rahmen des Gats, beispielsweise die vom Motionär gewünschte Erleichterung von Gats-relevanten Kadertransfers, sind im Rahmen der Doha-Runde zu verhandeln. Eine vorgängige Befreiung für Personenkategorien gemäss Gats auf nationaler Ebene würde den Ergebnissen der Doha-Runde vorgreifen und eine Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes bedeuten, ohne entsprechende Gegenleistung der anderen Gats-Staaten.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die hohe Bedeutung, die konzerninternen Transfers von Kaderangehörigen und hochqualifizierten Spezialisten zukommt. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind solche Transfers in genügender Anzahl und Qualität möglich. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die wirtschaftsschädigenden Hürden bei einem vorübergehenden konzerninternen Transfer von Führungskräften und hochqualifizierten Spezialisten aus EU-/Efta-Staaten sowie Drittstaaten für zwei bis drei Jahre zu beseitigen, indem die heute bestehende Kontingentierung von Bewilligungen für Personen ohne Schweizer Arbeitsvertrag aufgehoben wird. Der mit dem Gats garantierte Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung soll in Zukunft auch dann gelten, wenn lediglich ein Arbeitsvertrag in einem EU-/Efta-Staat besteht.</p>
  • Zulassung von ausländischen Führungskräften und hochqualifizierten Spezialisten ohne Schweizer Arbeitsvertrag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von einem konzerninternen Transfer spricht man, wenn Führungskräfte oder hochqualifizierte Spezialisten einer ausländischen Gesellschaft vorübergehend in einer Schweizer Niederlassung tätig werden. Als hochqualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten gelten dabei Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund ihres Wissens und ihrer fortgeschrittenen Erfahrung im Bereich der Dienstleistungen, der Forschungsausrüstung, der Technik oder der Führung des Unternehmens unentbehrlich sind. </p><p>Gemäss dem General Agreement on Trade in Services (Gats) besteht heute im Rahmen des Kadertransfers ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung für Aufenthalte von drei bis maximal vier Jahren für Führungskräfte und hochqualifizierte Spezialisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz. Der genannte Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht jedoch nur so lange, wie die Kontingente der Kantone bzw. das Reservekontingent des Bundes nicht ausgeschöpft sind. </p><p>Die heutige Regelung führt dazu, dass dringend benötigte Führungskräfte und Spezialisten aufgrund der bereits ausgeschöpften Kontingente nicht von einer ausländischen in eine schweizerische Niederlassung transferiert werden können. Dies hat nicht nur negative Konsequenzen für das betroffene Unternehmen, sondern vor allem auch für die Schweizer Wirtschaft, die nachweislich in ihrer Wertschöpfung behindert wird. </p><p>Aus den genannten Gründen soll die Kontingentierung von Bewilligungen im Falle von konzerninternen Transfers abgeschafft werden. Denn hier geht es nicht um die Neueinstellung von Führungskräften und Spezialisten aus EU-/Efta-Staaten oder einem Drittstaat, sondern lediglich um eine kurzfristige interne Verschiebung von dringend benötigten Fachkräften in eine Schweizer Niederlassung.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet es im Interesse einer wettbewerbsfähigen Schweizer Wirtschaft als zentral, dass die Schweizer Unternehmen auf Schlüsselpersonen und unentbehrliche Spezialisten auch aus Drittstaaten zurückgreifen können. </p><p>Im Rahmen des vom Motionär angeführten Gats, des Anhangs 1.B (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, SR 0.632.20) des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, besteht seit 1995 ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung für Aufenthalte von drei bis maximal vier Jahren für Führungskräfte auf oberster Management-Stufe und hochqualifizierte Spezialisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz. Dabei ist zwingend, dass die Person bereits seit mindestens einem Jahr für die entsendende Firma arbeitet und die Qualifikationsbedingungen des Gats (höchste Kaderstufe) erfüllt sind. Der Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung bewegt sich im Rahmen der von der Schweiz übernommenen Marktzugangsverpflichtungen, namentlich unter Vorbehalt der nationalen Kontingente. </p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, weist in Ergänzung zum Gats weitere Erleichterungen für konzerninterne Kader- und Spezialistentransfers auf, selbst wenn die für den Transfer vorgesehenen Personen nicht dem Gats-Qualifikationsniveau entsprechen. So wird der Inländervorrang nicht geprüft, die Aufenthalte können bis zu fünf Jahren dauern, und ferner wird - im Gegensatz zum Gats - kein vorgängiges Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr vorausgesetzt. Die Erteilung von Bewilligungen für konzerninterne Transfers ist auf der Grundlage des AuG möglich, selbst wenn die Bedingungen nach Gats nicht erfüllt sind. Soweit es sich um Entsendungen von in EU-/Efta-Staaten niedergelassenen Konzernen handelt, besteht ferner ein Rechtsanspruch für Aufenthalte bis zu 90 Tagen pro Jahr gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142112.681). </p><p>Aufgrund der Bestimmungen des AuG und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) (Art. 30 Abs. 1 Bst. h AuG, Art. 46 VZAE) und der Rechtsansprüche des Gats erfolgt in der Praxis die Zulassung von Gats-relevanten Fällen prioritär (gesamtwirtschaftliches Interesse gemäss Art. 18 AuG und Art. 46 VZAE), auch bei angespannter Kontingentslage.</p><p>Die vorgeschlagene Kontingentsbefreiung auf alle aus Drittstaaten entsandten Mitarbeitenden, die in der Schweiz keinen Arbeitsvertrag aufweisen, würde ein zentrales Steuerungselement der Schweizer Migrationspolitik abschaffen und dem dualen Zulassungsprinzip widersprechen. Es könnten vermehrt auch Entsandte mit Qualifikationsprofilen in die Schweiz gelangen, die auf dem hiesigen und europäischen Arbeitsmarkt bereits in ausreichendem Masse vorhanden sind. Falls die Schweiz eine weiter gehende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs für die Unternehmen aus dem EU-/Efta-Raum einzuführen beabsichtigte, wäre wiederum eine Neuverhandlung des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/Efta angezeigt, damit die Reziprozität für die in der EU/Efta tätigen Schweizer Unternehmen gewährleistet wäre. Eine solche Öffnung ist zum heutigen Zeitpunkt vonseiten des Bundesrates nicht vorgesehen. </p><p>Liberalisierungen im Rahmen des Gats, beispielsweise die vom Motionär gewünschte Erleichterung von Gats-relevanten Kadertransfers, sind im Rahmen der Doha-Runde zu verhandeln. Eine vorgängige Befreiung für Personenkategorien gemäss Gats auf nationaler Ebene würde den Ergebnissen der Doha-Runde vorgreifen und eine Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes bedeuten, ohne entsprechende Gegenleistung der anderen Gats-Staaten.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die hohe Bedeutung, die konzerninternen Transfers von Kaderangehörigen und hochqualifizierten Spezialisten zukommt. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen sind solche Transfers in genügender Anzahl und Qualität möglich. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die wirtschaftsschädigenden Hürden bei einem vorübergehenden konzerninternen Transfer von Führungskräften und hochqualifizierten Spezialisten aus EU-/Efta-Staaten sowie Drittstaaten für zwei bis drei Jahre zu beseitigen, indem die heute bestehende Kontingentierung von Bewilligungen für Personen ohne Schweizer Arbeitsvertrag aufgehoben wird. Der mit dem Gats garantierte Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung soll in Zukunft auch dann gelten, wenn lediglich ein Arbeitsvertrag in einem EU-/Efta-Staat besteht.</p>
    • Zulassung von ausländischen Führungskräften und hochqualifizierten Spezialisten ohne Schweizer Arbeitsvertrag

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