Zwangsausschaffungen. Aktueller Stand der Dinge und Ausblick
- ShortId
-
10.3531
- Id
-
20103531
- Updated
-
28.07.2023 09:49
- Language
-
de
- Title
-
Zwangsausschaffungen. Aktueller Stand der Dinge und Ausblick
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylrecht;Ausschaffung;Vollzug von Beschlüssen;Zwangsmassnahme
- 1
-
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K01080102, Asylrecht
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Vollzug von Zwangsrückführungen klappt offensichtlich nicht reibungslos. Zu erwähnen wäre etwa Griechenland. Humanitäre Organisationen fordern einen Vollzugsstopp aufgrund der schlechten Bedingungen in Griechenland, und das Bundesamt für Migration (BFM) beobachtet die Situation im Land. Verletzliche Personen werden zurzeit nicht ausgeführt. </p><p>Erschwerend scheinen zurzeit auch die Reformbemühungen im BFM. Per 1. September nehmen neue Abteilungsleiter ihre Arbeit in den reorganisierten Abteilungen auf. Bei den Mitarbeitenden des BFM herrscht Unsicherheit. Amtsdirektor Alard du Bois-Reymond verspricht eine Effizienzsteigerung, was in Anbetracht der Vollzugsprobleme dringend nötig wäre.</p>
- <p>Ausgangslage:</p><p>Wenn ein Asylgesuch abgelehnt oder nicht darauf eingetreten wird, verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) in der Regel die Wegweisung der betreffenden Person aus der Schweiz. Dabei wird geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist eine dieser Vollzugsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Person vorläufig aufgenommen, bis das Vollzugshindernis wegfällt. Die meisten vorläufigen Aufnahmen werden verfügt, weil der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist, etwa aufgrund des Gesundheitszustands der betreffenden Person oder wegen einer akuten Kriegssituation im Herkunftsland. Wird die Wegweisung angeordnet, muss die betreffende Person die Schweiz innert einer bestimmten Frist verlassen. Nach Ablauf der Ausreisefrist wird die Wegweisung nötigenfalls zwangsweise vollzogen. Der Vollzug der Wegweisung wird erschwert, wenn die ausreisepflichtige Person keine ausreichenden Reisepapiere vorlegt und ihre Identität verschleiert oder sich weigert, selbstständig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. In solchen Fällen müssen Ersatzreisedokumente beschafft und zwangsweise Rückführungen organisiert werden. Die schweizerischen Behörden sind dabei auf die Kooperation der Herkunftsstaaten angewiesen. Einige Länder stellen Ersatzreisedokumente aber nur für Personen aus, die freiwillig zurückkehren, oder sie lehnen zwangsweise Rückführungen per Sonderflug ab. Damit können sie den zwangsweisen Vollzug von Wegweisungen verunmöglichen.</p><p>1. Sind die Vollzugsvoraussetzungen erfüllt, wird grundsätzlich in jedes Land eine Rückführung durchgeführt. Zwangsmässige Rückführungen sind dann erschwert, wenn die Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten nicht funktioniert. Die Schweiz hat mit 46 Staaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Rückübernahmeabkommen sind als solche aber keine Garantie dafür, dass Personen mit unbefugtem Aufenthalt rückgeführt werden können. Sie unterstützen jedoch als Instrument der Rückkehrpolitik durch die klare Regelung der Vollzugsmodalitäten, Verfahren und Fristen eine möglichst rasche und sichere Rückübernahme. Es ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung dieser Rückübernahmeverpflichtung für Herkunftsstaaten oftmals im Widerspruch zu wichtigen staatlichen Eigeninteressen steht. Einige Länder stellen daher Ersatzreisedokumente nur für Personen aus, die freiwillig zurückkehren, und/oder sie lehnen zwangsweise Rückführungen per Sonderflug ab. Damit ist der zwangsweise Vollzug von Wegweisungen in diese Länder nicht möglich. Die technischen Vollzugsvoraussetzungen sind in diesen Fällen nicht gegeben.</p><p>2. Im Bereich des Vollzugs werden diejenigen Länder als problematisch bezeichnet, für welche die technischen Vollzugsvoraussetzungen nicht gegeben sind (siehe oben). Eine Liste mit problematischen Ländern existiert als solche nicht, da die Qualität der Zusammenarbeit von der aktuellen politischen Situation abhängig und sehr veränderlich ist. </p><p>Das BFM pflegt einen engen Kontakt zu den Partnerbehörden der Dublin-Staaten. Bei regelmässigen Treffen werden Informationen zur aktuellen Lage in den Herkunftsstaaten ausgetauscht und die neusten Erkenntnisse aus der Beschaffung von Ersatzreisepapieren besprochen. Im Rahmen der europäischen Grenzschutzagentur Frontex werden zudem gemeinsame Rückführungsaktionen organisiert.</p><p>3. In einige Länder bzw. Regionen werden keine Wegweisungen verfügt, da die Rückkehr gewisser Personengruppen aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht zumutbar ist. Im Rahmen des Dublin-Abkommens hat die Schweiz zudem am 10. Februar 2009 beschlossen, auf die Überstellung von besonders verletzlichen Personen nach Griechenland zu verzichten, weil dort während des Asylverfahrens keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um besonders verletzliche Personen zu identifizieren und sie entsprechend zu betreuen sowie unterzubringen.</p><p>4. Der Vollzug von Wegweisungen liegt in der Kompetenz der Kantone. Das BFM unterstützt die Kantone, indem es bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt und die Ausreise organisiert. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die derzeitige Restrukturierung des BFM die Vollzugsunterstützung zugunsten der Kantone beeinträchtigen würde. Aufgrund der neuen Prozessorganisation des BFM erwartet der Bundesrat eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abläufe im Asylwesen, was insgesamt zu einer rascheren Rückkehr der Ausreisepflichtigen führen dürfte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Medienberichten bestehen im Bereich der Zwangsausschaffungen verschiedene Probleme, und das Bundesverwaltungsgericht muss in diesem Bereich immer wieder eingreifen. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Werden Zwangsrückführungen in sämtliche Länder durchgeführt? Wie verhält es sich damit?</p><p>2. Welche Länder werden als problematisch betrachtet und deshalb beobachtet? Besteht Kontakt zu anderen Dublin-Staaten?</p><p>3. Bestehen betreffend Personenkreis respektive Länder Einschränkungen?</p><p>4. Inwiefern wird der Vollzug im Asylbereich durch die Reorganisation im Bundesamt für Migration (BFM) beeinflusst?</p>
- Zwangsausschaffungen. Aktueller Stand der Dinge und Ausblick
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Vollzug von Zwangsrückführungen klappt offensichtlich nicht reibungslos. Zu erwähnen wäre etwa Griechenland. Humanitäre Organisationen fordern einen Vollzugsstopp aufgrund der schlechten Bedingungen in Griechenland, und das Bundesamt für Migration (BFM) beobachtet die Situation im Land. Verletzliche Personen werden zurzeit nicht ausgeführt. </p><p>Erschwerend scheinen zurzeit auch die Reformbemühungen im BFM. Per 1. September nehmen neue Abteilungsleiter ihre Arbeit in den reorganisierten Abteilungen auf. Bei den Mitarbeitenden des BFM herrscht Unsicherheit. Amtsdirektor Alard du Bois-Reymond verspricht eine Effizienzsteigerung, was in Anbetracht der Vollzugsprobleme dringend nötig wäre.</p>
- <p>Ausgangslage:</p><p>Wenn ein Asylgesuch abgelehnt oder nicht darauf eingetreten wird, verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) in der Regel die Wegweisung der betreffenden Person aus der Schweiz. Dabei wird geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist eine dieser Vollzugsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Person vorläufig aufgenommen, bis das Vollzugshindernis wegfällt. Die meisten vorläufigen Aufnahmen werden verfügt, weil der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist, etwa aufgrund des Gesundheitszustands der betreffenden Person oder wegen einer akuten Kriegssituation im Herkunftsland. Wird die Wegweisung angeordnet, muss die betreffende Person die Schweiz innert einer bestimmten Frist verlassen. Nach Ablauf der Ausreisefrist wird die Wegweisung nötigenfalls zwangsweise vollzogen. Der Vollzug der Wegweisung wird erschwert, wenn die ausreisepflichtige Person keine ausreichenden Reisepapiere vorlegt und ihre Identität verschleiert oder sich weigert, selbstständig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. In solchen Fällen müssen Ersatzreisedokumente beschafft und zwangsweise Rückführungen organisiert werden. Die schweizerischen Behörden sind dabei auf die Kooperation der Herkunftsstaaten angewiesen. Einige Länder stellen Ersatzreisedokumente aber nur für Personen aus, die freiwillig zurückkehren, oder sie lehnen zwangsweise Rückführungen per Sonderflug ab. Damit können sie den zwangsweisen Vollzug von Wegweisungen verunmöglichen.</p><p>1. Sind die Vollzugsvoraussetzungen erfüllt, wird grundsätzlich in jedes Land eine Rückführung durchgeführt. Zwangsmässige Rückführungen sind dann erschwert, wenn die Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten nicht funktioniert. Die Schweiz hat mit 46 Staaten Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Rückübernahmeabkommen sind als solche aber keine Garantie dafür, dass Personen mit unbefugtem Aufenthalt rückgeführt werden können. Sie unterstützen jedoch als Instrument der Rückkehrpolitik durch die klare Regelung der Vollzugsmodalitäten, Verfahren und Fristen eine möglichst rasche und sichere Rückübernahme. Es ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung dieser Rückübernahmeverpflichtung für Herkunftsstaaten oftmals im Widerspruch zu wichtigen staatlichen Eigeninteressen steht. Einige Länder stellen daher Ersatzreisedokumente nur für Personen aus, die freiwillig zurückkehren, und/oder sie lehnen zwangsweise Rückführungen per Sonderflug ab. Damit ist der zwangsweise Vollzug von Wegweisungen in diese Länder nicht möglich. Die technischen Vollzugsvoraussetzungen sind in diesen Fällen nicht gegeben.</p><p>2. Im Bereich des Vollzugs werden diejenigen Länder als problematisch bezeichnet, für welche die technischen Vollzugsvoraussetzungen nicht gegeben sind (siehe oben). Eine Liste mit problematischen Ländern existiert als solche nicht, da die Qualität der Zusammenarbeit von der aktuellen politischen Situation abhängig und sehr veränderlich ist. </p><p>Das BFM pflegt einen engen Kontakt zu den Partnerbehörden der Dublin-Staaten. Bei regelmässigen Treffen werden Informationen zur aktuellen Lage in den Herkunftsstaaten ausgetauscht und die neusten Erkenntnisse aus der Beschaffung von Ersatzreisepapieren besprochen. Im Rahmen der europäischen Grenzschutzagentur Frontex werden zudem gemeinsame Rückführungsaktionen organisiert.</p><p>3. In einige Länder bzw. Regionen werden keine Wegweisungen verfügt, da die Rückkehr gewisser Personengruppen aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht zumutbar ist. Im Rahmen des Dublin-Abkommens hat die Schweiz zudem am 10. Februar 2009 beschlossen, auf die Überstellung von besonders verletzlichen Personen nach Griechenland zu verzichten, weil dort während des Asylverfahrens keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um besonders verletzliche Personen zu identifizieren und sie entsprechend zu betreuen sowie unterzubringen.</p><p>4. Der Vollzug von Wegweisungen liegt in der Kompetenz der Kantone. Das BFM unterstützt die Kantone, indem es bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt und die Ausreise organisiert. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die derzeitige Restrukturierung des BFM die Vollzugsunterstützung zugunsten der Kantone beeinträchtigen würde. Aufgrund der neuen Prozessorganisation des BFM erwartet der Bundesrat eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abläufe im Asylwesen, was insgesamt zu einer rascheren Rückkehr der Ausreisepflichtigen führen dürfte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Medienberichten bestehen im Bereich der Zwangsausschaffungen verschiedene Probleme, und das Bundesverwaltungsgericht muss in diesem Bereich immer wieder eingreifen. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Werden Zwangsrückführungen in sämtliche Länder durchgeführt? Wie verhält es sich damit?</p><p>2. Welche Länder werden als problematisch betrachtet und deshalb beobachtet? Besteht Kontakt zu anderen Dublin-Staaten?</p><p>3. Bestehen betreffend Personenkreis respektive Länder Einschränkungen?</p><p>4. Inwiefern wird der Vollzug im Asylbereich durch die Reorganisation im Bundesamt für Migration (BFM) beeinflusst?</p>
- Zwangsausschaffungen. Aktueller Stand der Dinge und Ausblick
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