Finma-Präsident Haltiner in rechtswidrige UBS-Geschäfte verwickelt

ShortId
10.3538
Id
20103538
Updated
27.07.2023 21:43
Language
de
Title
Finma-Präsident Haltiner in rechtswidrige UBS-Geschäfte verwickelt
AdditionalIndexing
24;Verbrechen gegen Sachen;Wirtschaftsstrafrecht;Grossbank;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Steuerstrafrecht;Präsidium;USA;Führungskraft
1
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
  • L04K08020333, Präsidium
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K03050305, USA
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0501020102, Verbrechen gegen Sachen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die von den Medien aufgegriffenen Fakten müssen in den richtigen Kontext gestellt werden. Eugen Haltiner war bis Ende Juni 2002 in der UBS ausschliesslich für das Geschäft mit Schweizer Firmenkunden verantwortlich und hatte in dieser Funktion kaum je geschäftsrelevante Berührungspunkte zu US-Kunden. Ab Juli 2002 bis Ende 2004 war er zudem für das Geschäft mit in der Schweiz wohnhaften Kleinkunden zuständig. Der Geschäftsbereich von Eugen Haltiner bildete mit einem anderen Geschäftsbereich zusammen die Division Privat- und Firmenkunden. Diese Division wiederum bildete zusammen mit der Division Private Banking, in der Privatkunden aus dem Ausland und der Schweiz ab einem Vermögen von 250 000 Franken betreut wurden, die damalige Unternehmensgruppe UBS Switzerland. Eugen Haltiner war in seiner Funktion nie für das grenzüberschreitende Geschäft mit vermögenden Privatkunden (Private Banking) verantwortlich.</p><p>Als Geschäftsbereichsleiter vertrat Eugen Haltiner das Firmenkundengeschäft im Executive Board der UBS Switzerland. Das Executive Board hatte eine überwiegend koordinative Funktion für divisionsübergreifende Belange. Das Gremium tagte, wie von den Medien aufgegriffen, am 15. Januar sowie am 28. Mai 2002 im Beisein u. a. von Eugen Haltiner. Das Executive Board setzte sich an diesen Sitzungen mit zwei Arten von Vorschriften zum grenzüberschreitenden Geschäft (der sogenannten "deemed sales rule" und den SEC-Restriktionen) auseinander. Es stimmte einer strengen Auslegung der Vorschriften und einer entsprechenden Änderung des Geschäftsmodells für US-Kunden zu. Die konsequente Umsetzung der Entscheide lag danach in der Zuständigkeit der für das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden Verantwortlichen (Private Banking). Die Finma hat in ihrem Verfahren festgestellt und die UBS deswegen gerügt, dass es an der erforderlichen Hartnäckigkeit sowie an einer zeitgerechten Umsetzung der beschlossenen Massnahmen fehlte.</p><p>2. Die Finma führt zu dieser Frage aus, dass weder die EBK Eugen Haltiner belastet noch ihn die Finma "faktisch entlastet" habe. Die Finma habe den relevanten Sachverhalt nicht anders eingeschätzt als die seinerzeitige EBK. Die aufsichtsrechtliche Untersuchung sei vom Sekretariat der EBK unabhängig geführt worden. Sowohl der ausführliche EBK-Bericht als auch die in diesem Zusammenhang erlassene Verfügung vom 21. Dezember 2008 i. S. UBS AG seien vom Sekretariat der EBK entlang den damals geltenden Governance-Regeln aufbereitet worden. Die Ergebnisse seien von der Geschäftsleitung vorberaten und schliesslich der gesamten Kommission als für diesen Entscheid zuständiges Gremium vorgelegt worden, welche die Verfügung gegen die UBS beschlossen habe. Der Präsident sei weder in Untersuchungshandlungen involviert gewesen, noch habe er auf die Redaktion einschliesslich der Einschätzungen des Sekretariates eingewirkt oder diese anderweitig beeinflusst. </p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten ist ausserdem, dass Eugen Haltiner sich von August bis November 2008 in dieser Sache im Ausstand befand. Die Gründe dafür und für die Aufhebung des Ausstandes sind im Bericht der GPK einlässlich beschrieben. Wie der Bericht (S. 184f., 206, 227) festhält, war Eugen Haltiner nie für das grenzüberschreitende Geschäft mit Privatkunden aus den USA zuständig und hatte keine relevanten Beziehungen dazu.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, zu dieser Auffassung zu gelangen.</p><p>4. Die GPK fordern die Finma in Empfehlung 10 ihres Berichtes (S. 297) auf, angesichts der Tragweite dieser Affäre die Frage, wie viel die oberste Leitung der UBS von den QIA-Verletzungen der Bank und ihrer Mitarbeiter wusste, auch ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse vertieft abzuklären. Die Finma wird hierzu gegenüber den GPK direkt Stellung nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Medienberichte ("TA" vom 17. Juni 2010) zeigen, dass der heutige Finma-Präsident Haltiner in seiner Eigenschaft als UBS-Manager (bzw. Mitglied des Executive Board) im Gegensatz zu den Feststellungen der Finma (und dem darauf beruhenden, in einer UBS-Schonhaltung verfassten GPK-Bericht) sehr wohl in die rechtswidrigen Geschäfte der UBS in den USA involviert war. </p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Treffen die im Artikel genannten Fakten zu? Falls nein: Kann er ausschliessen, dass Herr Haltiner ab 2002 als Mitglied des UBS-Board beim Umgang mit den nichtdeklarierten amerikanischen Vermögen involviert war? </p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die Finma (im Unterschied zur seinerzeitigen EBK) Herrn Haltiner für seine Tätigkeit faktisch entlastete? </p><p>3. Ist er nicht auch der Auffassung, dass Herr Haltiner als Präsident der Finma unhaltbar geworden ist? </p><p>4. Schliesslich: Kann aus seiner Sicht die (im Gegensatz zum eigenen Eingeständnis der UBS im Rahmen des "Deferred Prosecution Agreement" stehende) Behauptung der Finma, dass das Management der UBS in die rechtswidrigen Geschäfte in den USA nicht involviert gewesen sei, sondern dass diese ausschliesslich untergeordneten Chargen zur Last falle, im Ernst noch aufrechterhalten werden?</p>
  • Finma-Präsident Haltiner in rechtswidrige UBS-Geschäfte verwickelt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die von den Medien aufgegriffenen Fakten müssen in den richtigen Kontext gestellt werden. Eugen Haltiner war bis Ende Juni 2002 in der UBS ausschliesslich für das Geschäft mit Schweizer Firmenkunden verantwortlich und hatte in dieser Funktion kaum je geschäftsrelevante Berührungspunkte zu US-Kunden. Ab Juli 2002 bis Ende 2004 war er zudem für das Geschäft mit in der Schweiz wohnhaften Kleinkunden zuständig. Der Geschäftsbereich von Eugen Haltiner bildete mit einem anderen Geschäftsbereich zusammen die Division Privat- und Firmenkunden. Diese Division wiederum bildete zusammen mit der Division Private Banking, in der Privatkunden aus dem Ausland und der Schweiz ab einem Vermögen von 250 000 Franken betreut wurden, die damalige Unternehmensgruppe UBS Switzerland. Eugen Haltiner war in seiner Funktion nie für das grenzüberschreitende Geschäft mit vermögenden Privatkunden (Private Banking) verantwortlich.</p><p>Als Geschäftsbereichsleiter vertrat Eugen Haltiner das Firmenkundengeschäft im Executive Board der UBS Switzerland. Das Executive Board hatte eine überwiegend koordinative Funktion für divisionsübergreifende Belange. Das Gremium tagte, wie von den Medien aufgegriffen, am 15. Januar sowie am 28. Mai 2002 im Beisein u. a. von Eugen Haltiner. Das Executive Board setzte sich an diesen Sitzungen mit zwei Arten von Vorschriften zum grenzüberschreitenden Geschäft (der sogenannten "deemed sales rule" und den SEC-Restriktionen) auseinander. Es stimmte einer strengen Auslegung der Vorschriften und einer entsprechenden Änderung des Geschäftsmodells für US-Kunden zu. Die konsequente Umsetzung der Entscheide lag danach in der Zuständigkeit der für das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden Verantwortlichen (Private Banking). Die Finma hat in ihrem Verfahren festgestellt und die UBS deswegen gerügt, dass es an der erforderlichen Hartnäckigkeit sowie an einer zeitgerechten Umsetzung der beschlossenen Massnahmen fehlte.</p><p>2. Die Finma führt zu dieser Frage aus, dass weder die EBK Eugen Haltiner belastet noch ihn die Finma "faktisch entlastet" habe. Die Finma habe den relevanten Sachverhalt nicht anders eingeschätzt als die seinerzeitige EBK. Die aufsichtsrechtliche Untersuchung sei vom Sekretariat der EBK unabhängig geführt worden. Sowohl der ausführliche EBK-Bericht als auch die in diesem Zusammenhang erlassene Verfügung vom 21. Dezember 2008 i. S. UBS AG seien vom Sekretariat der EBK entlang den damals geltenden Governance-Regeln aufbereitet worden. Die Ergebnisse seien von der Geschäftsleitung vorberaten und schliesslich der gesamten Kommission als für diesen Entscheid zuständiges Gremium vorgelegt worden, welche die Verfügung gegen die UBS beschlossen habe. Der Präsident sei weder in Untersuchungshandlungen involviert gewesen, noch habe er auf die Redaktion einschliesslich der Einschätzungen des Sekretariates eingewirkt oder diese anderweitig beeinflusst. </p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten ist ausserdem, dass Eugen Haltiner sich von August bis November 2008 in dieser Sache im Ausstand befand. Die Gründe dafür und für die Aufhebung des Ausstandes sind im Bericht der GPK einlässlich beschrieben. Wie der Bericht (S. 184f., 206, 227) festhält, war Eugen Haltiner nie für das grenzüberschreitende Geschäft mit Privatkunden aus den USA zuständig und hatte keine relevanten Beziehungen dazu.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, zu dieser Auffassung zu gelangen.</p><p>4. Die GPK fordern die Finma in Empfehlung 10 ihres Berichtes (S. 297) auf, angesichts der Tragweite dieser Affäre die Frage, wie viel die oberste Leitung der UBS von den QIA-Verletzungen der Bank und ihrer Mitarbeiter wusste, auch ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse vertieft abzuklären. Die Finma wird hierzu gegenüber den GPK direkt Stellung nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Medienberichte ("TA" vom 17. Juni 2010) zeigen, dass der heutige Finma-Präsident Haltiner in seiner Eigenschaft als UBS-Manager (bzw. Mitglied des Executive Board) im Gegensatz zu den Feststellungen der Finma (und dem darauf beruhenden, in einer UBS-Schonhaltung verfassten GPK-Bericht) sehr wohl in die rechtswidrigen Geschäfte der UBS in den USA involviert war. </p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Treffen die im Artikel genannten Fakten zu? Falls nein: Kann er ausschliessen, dass Herr Haltiner ab 2002 als Mitglied des UBS-Board beim Umgang mit den nichtdeklarierten amerikanischen Vermögen involviert war? </p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die Finma (im Unterschied zur seinerzeitigen EBK) Herrn Haltiner für seine Tätigkeit faktisch entlastete? </p><p>3. Ist er nicht auch der Auffassung, dass Herr Haltiner als Präsident der Finma unhaltbar geworden ist? </p><p>4. Schliesslich: Kann aus seiner Sicht die (im Gegensatz zum eigenen Eingeständnis der UBS im Rahmen des "Deferred Prosecution Agreement" stehende) Behauptung der Finma, dass das Management der UBS in die rechtswidrigen Geschäfte in den USA nicht involviert gewesen sei, sondern dass diese ausschliesslich untergeordneten Chargen zur Last falle, im Ernst noch aufrechterhalten werden?</p>
    • Finma-Präsident Haltiner in rechtswidrige UBS-Geschäfte verwickelt

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