Biopiraterie durch Schweizer Unternehmen

ShortId
10.3542
Id
20103542
Updated
28.07.2023 12:35
Language
de
Title
Biopiraterie durch Schweizer Unternehmen
AdditionalIndexing
52;12;Patentierung von Lebewesen;Gentechnologie;biologische Vielfalt;Nutzung der Ressourcen;Urheberrecht;Pflanzenbestand;Patentrecht;Diebstahl
1
  • L06K160204020202, Patentierung von Lebewesen
  • L04K06030306, biologische Vielfalt
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L06K070601050104, Gentechnologie
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L04K06030407, Pflanzenbestand
  • L05K0601030101, Nutzung der Ressourcen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD; SR 0.451.43) enthält allgemeingehaltene Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen und über den gerechten Vorteilsausgleich (Access and Benefit Sharing, ABS). Diese richten sich an Mitgliedstaaten und müssen von diesen im nationalen Recht umgesetzt werden; sie sind somit nicht direkt auf einzelne Personen oder Unternehmen anwendbar. Ob ein Nutzer für den Zugang zu Ressourcen eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung (Prior Informed Consent, PIC) der Vertragspartei braucht, welche die Ressourcen bereitstellt, und ob die Vorteile aus deren Nutzung ausgewogen und gerecht geteilt werden müssen, hängt folglich davon ab, ob, wie und ab wann im nationalen Recht solche Fragen geregelt sind. </p><p>Der Bundesrat nimmt nicht Stellung dazu, ob Einzelpersonen oder Unternehmen ABS-Regelungen anderer Staaten eingehalten haben oder nicht, da er dafür nicht zuständig ist. Ob Schweizer Unternehmen im Ausland bzw. Nestlé konkret in Südafrika ihre Pflichten nach dem jeweiligen ausländischen Recht erfüllt haben, muss von den Behörden des betreffenden Staates beurteilt werden.</p><p>Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass zurzeit auf internationaler Ebene Verhandlungen über eine internationale ABS-Regelung im Gange sind, welche voraussichtlich an der nächsten Vertragsparteienkonferenz der CBD (COP 10, Oktober 2010, Nagoya, Japan) mit der Annahme eines ABS-Protokolls abgeschlossen werden. Der Bundesrat unterstützt diese Arbeiten, damit eine erhöhte Rechtssicherheit betreffend ABS geschaffen wird und damit Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens ergeben, ausgewogen und gerecht geteilt werden.</p><p>2. Die Schweiz hat bereits Massnahmen zur Einhaltung der ABS-Bestimmungen der CBD eingeführt. Artikel 49a des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG; SR 232.14) sieht vor, dass bei der Patentanmeldung die Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen offenzulegen ist. Diese Massnahme führt zu einer erhöhten Transparenz im Umgang mit genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen. Zudem wurden sogenannte "good practice tools" über ABS erarbeitet, damit die Nutzer genetischer Ressourcen in der Schweiz über ABS informiert sind und sich an die ausländischen Vorschriften über den Zugang zu diesen Ressourcen halten. Die Schweiz wird in Abstimmung mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene die Einführung weiterer Massnahmen prüfen.</p><p>3. Die Schweiz ist in Bezug auf die Offenlegung der Quelle in Patentanmeldungen auch international aktiv: Sie reichte in der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) Vorschläge zur Änderung des Patentzusammenarbeitsvertrags ein. Zudem unterstützt die Schweiz zusammen mit 107 anderen Mitgliedstaaten Anstrengungen in der WTO, in der laufenden Doha-Runde ein Verhandlungsmandat über Offenlegungserfordernisse in Patentanmeldungen vorzusehen.</p><p>Der Bundesrat befürwortet somit Offenlegungserfordernisse in Patentanmeldungen, wie sie bereits im nationalen Recht umgesetzt worden sind, auch auf der internationalen Ebene. Für sich allein rechtfertigt dieses Thema indessen die Eröffnung des komplexen Verfahrens zu einer Revision des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nicht. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Frage im Rahmen der nächsten Revision des EPÜ einzubringen. Eine solche Revision wird voraussichtlich erforderlich sein, um das im Entstehen begriffene EU-Patent in die Europäische Patentorganisation einzubetten.</p><p>4. Die Biodiversitätsstrategie ist zurzeit in Erarbeitung. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2011 über die zu verfolgenden Ziele und Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität entscheiden. Anlässlich der ersten Aussprache zur Biodiversitätsstrategie Schweiz hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 die Eckpfeiler für die Erarbeitung der Strategie beschlossen, unter anderem auch eine verstärkte Verantwortung der Schweiz für die globale Biodiversität. ABS-Massnahmen in Bezug auf die Nutzung von genetischen Ressourcen aus dem Ausland sind in diesem Zusammenhang vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ausgerechnet im Internationalen Jahr der Biodiversität ist der Nestlé-Konzern in einen Fall von Biopiraterie verwickelt. Nichtregierungsorganisationen werfen Nestlé vor, fünf Patente auf die Verwendung von Rooibos und Honeybush für Functional Food und Kosmetikprodukte angemeldet zu haben, welche die Biodiversitätskonvention sowie südafrikanisches Recht verletzen. Sowohl Rooibos als auch Honeybush sind in Südafrika weitverbreitete Pflanzen, die von der Lokalbevölkerung seit je zu medizinischen Zwecken verwendet werden. Die Nestlé-Tochter Nestec SA hätte die Einwilligung der südafrikanischen Regierung benötigt, um diese genetischen Ressourcen aus Südafrika zu erforschen. Des Weiteren hätte ein Abkommen ausgehandelt werden müssen über die Aufteilung der aus der Forschung resultierenden Gewinne.</p><p>Die Biodiversität ist ein wertvolles Gut, nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit. Sie muss geschützt und vor den skrupellosen und profitgierigen Unternehmen bewahrt werden, die, namentlich in den Entwicklungsländern, die natürlichen Ressourcen ausbeuten.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Nestlé im Fall der Verwendung des südafrikanischen Rooibos und die Schweizer Unternehmen generell eine Einwilligung nach hinreichender Aufklärung (Prior Informed Consent) des Herkunftslandes einholen und mit ihm einen Vertrag über die gerechte Aufteilung der Gewinne (Benefit Sharing) schliessen müssen, wenn sie genetische Ressourcen erforschen und in der Folge Patente anmelden möchten?</p><p>2. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um Nestlé in diesem speziellen Fall der Biopiraterie, aber auch die anderen schweizerischen oder in der Schweiz tätigen Unternehmen dazu zu zwingen, die Biodiversitätskonvention sowie das Recht der Länder zu respektieren, aus denen die genetischen Ressourcen stammen, an denen mit dem Ziel der Anmeldung von Patenten geforscht wird?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich dafür einzusetzen, dass das Europäische Patentübereinkommen dahingehend geändert wird, dass bei allen Patentanmeldungen die Herkunft der genetischen Ressourcen offengelegt werden muss?</p><p>4. Wird die zukünftige Schweizer Biodiversitätsstrategie Ziele und Massnahmen zur Bekämpfung der Biopiraterie enthalten?</p>
  • Biopiraterie durch Schweizer Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD; SR 0.451.43) enthält allgemeingehaltene Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen und über den gerechten Vorteilsausgleich (Access and Benefit Sharing, ABS). Diese richten sich an Mitgliedstaaten und müssen von diesen im nationalen Recht umgesetzt werden; sie sind somit nicht direkt auf einzelne Personen oder Unternehmen anwendbar. Ob ein Nutzer für den Zugang zu Ressourcen eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung (Prior Informed Consent, PIC) der Vertragspartei braucht, welche die Ressourcen bereitstellt, und ob die Vorteile aus deren Nutzung ausgewogen und gerecht geteilt werden müssen, hängt folglich davon ab, ob, wie und ab wann im nationalen Recht solche Fragen geregelt sind. </p><p>Der Bundesrat nimmt nicht Stellung dazu, ob Einzelpersonen oder Unternehmen ABS-Regelungen anderer Staaten eingehalten haben oder nicht, da er dafür nicht zuständig ist. Ob Schweizer Unternehmen im Ausland bzw. Nestlé konkret in Südafrika ihre Pflichten nach dem jeweiligen ausländischen Recht erfüllt haben, muss von den Behörden des betreffenden Staates beurteilt werden.</p><p>Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass zurzeit auf internationaler Ebene Verhandlungen über eine internationale ABS-Regelung im Gange sind, welche voraussichtlich an der nächsten Vertragsparteienkonferenz der CBD (COP 10, Oktober 2010, Nagoya, Japan) mit der Annahme eines ABS-Protokolls abgeschlossen werden. Der Bundesrat unterstützt diese Arbeiten, damit eine erhöhte Rechtssicherheit betreffend ABS geschaffen wird und damit Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens ergeben, ausgewogen und gerecht geteilt werden.</p><p>2. Die Schweiz hat bereits Massnahmen zur Einhaltung der ABS-Bestimmungen der CBD eingeführt. Artikel 49a des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 (PatG; SR 232.14) sieht vor, dass bei der Patentanmeldung die Quelle von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen offenzulegen ist. Diese Massnahme führt zu einer erhöhten Transparenz im Umgang mit genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen. Zudem wurden sogenannte "good practice tools" über ABS erarbeitet, damit die Nutzer genetischer Ressourcen in der Schweiz über ABS informiert sind und sich an die ausländischen Vorschriften über den Zugang zu diesen Ressourcen halten. Die Schweiz wird in Abstimmung mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene die Einführung weiterer Massnahmen prüfen.</p><p>3. Die Schweiz ist in Bezug auf die Offenlegung der Quelle in Patentanmeldungen auch international aktiv: Sie reichte in der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) Vorschläge zur Änderung des Patentzusammenarbeitsvertrags ein. Zudem unterstützt die Schweiz zusammen mit 107 anderen Mitgliedstaaten Anstrengungen in der WTO, in der laufenden Doha-Runde ein Verhandlungsmandat über Offenlegungserfordernisse in Patentanmeldungen vorzusehen.</p><p>Der Bundesrat befürwortet somit Offenlegungserfordernisse in Patentanmeldungen, wie sie bereits im nationalen Recht umgesetzt worden sind, auch auf der internationalen Ebene. Für sich allein rechtfertigt dieses Thema indessen die Eröffnung des komplexen Verfahrens zu einer Revision des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nicht. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die Frage im Rahmen der nächsten Revision des EPÜ einzubringen. Eine solche Revision wird voraussichtlich erforderlich sein, um das im Entstehen begriffene EU-Patent in die Europäische Patentorganisation einzubetten.</p><p>4. Die Biodiversitätsstrategie ist zurzeit in Erarbeitung. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2011 über die zu verfolgenden Ziele und Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität entscheiden. Anlässlich der ersten Aussprache zur Biodiversitätsstrategie Schweiz hat der Bundesrat am 1. Juli 2009 die Eckpfeiler für die Erarbeitung der Strategie beschlossen, unter anderem auch eine verstärkte Verantwortung der Schweiz für die globale Biodiversität. ABS-Massnahmen in Bezug auf die Nutzung von genetischen Ressourcen aus dem Ausland sind in diesem Zusammenhang vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ausgerechnet im Internationalen Jahr der Biodiversität ist der Nestlé-Konzern in einen Fall von Biopiraterie verwickelt. Nichtregierungsorganisationen werfen Nestlé vor, fünf Patente auf die Verwendung von Rooibos und Honeybush für Functional Food und Kosmetikprodukte angemeldet zu haben, welche die Biodiversitätskonvention sowie südafrikanisches Recht verletzen. Sowohl Rooibos als auch Honeybush sind in Südafrika weitverbreitete Pflanzen, die von der Lokalbevölkerung seit je zu medizinischen Zwecken verwendet werden. Die Nestlé-Tochter Nestec SA hätte die Einwilligung der südafrikanischen Regierung benötigt, um diese genetischen Ressourcen aus Südafrika zu erforschen. Des Weiteren hätte ein Abkommen ausgehandelt werden müssen über die Aufteilung der aus der Forschung resultierenden Gewinne.</p><p>Die Biodiversität ist ein wertvolles Gut, nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit. Sie muss geschützt und vor den skrupellosen und profitgierigen Unternehmen bewahrt werden, die, namentlich in den Entwicklungsländern, die natürlichen Ressourcen ausbeuten.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Nestlé im Fall der Verwendung des südafrikanischen Rooibos und die Schweizer Unternehmen generell eine Einwilligung nach hinreichender Aufklärung (Prior Informed Consent) des Herkunftslandes einholen und mit ihm einen Vertrag über die gerechte Aufteilung der Gewinne (Benefit Sharing) schliessen müssen, wenn sie genetische Ressourcen erforschen und in der Folge Patente anmelden möchten?</p><p>2. Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um Nestlé in diesem speziellen Fall der Biopiraterie, aber auch die anderen schweizerischen oder in der Schweiz tätigen Unternehmen dazu zu zwingen, die Biodiversitätskonvention sowie das Recht der Länder zu respektieren, aus denen die genetischen Ressourcen stammen, an denen mit dem Ziel der Anmeldung von Patenten geforscht wird?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich dafür einzusetzen, dass das Europäische Patentübereinkommen dahingehend geändert wird, dass bei allen Patentanmeldungen die Herkunft der genetischen Ressourcen offengelegt werden muss?</p><p>4. Wird die zukünftige Schweizer Biodiversitätsstrategie Ziele und Massnahmen zur Bekämpfung der Biopiraterie enthalten?</p>
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