Mangel an Pflegepersonal. Mit Leistungsverträgen und Spitallisten zu mehr Ausbildungsplätzen

ShortId
10.3544
Id
20103544
Updated
28.07.2023 09:46
Language
de
Title
Mangel an Pflegepersonal. Mit Leistungsverträgen und Spitallisten zu mehr Ausbildungsplätzen
AdditionalIndexing
2841;32;arztähnlicher Beruf;Leistungsauftrag;Festpreis;Lehrstelle;Kostenrechnung;Arbeitskräftebedarf;Unterricht für arztähnliche Berufe;Spital
1
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L05K0702020302, Arbeitskräftebedarf
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K0105051101, Spital
  • L06K070202030801, Lehrstelle
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K13020308, Unterricht für arztähnliche Berufe
  • L05K1105030201, Festpreis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Kantone sind für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuständig. Sie sorgen zusammen mit den Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung. Hierzu gehören auch das Bereitstellen der dafür notwendigen Einrichtungen (bspw. Spitäler und Pflegeheime) und die Förderung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). Die Kantone stellen die hinsichtlich des Vollzugs des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) notwendige medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Für die Organisation und Finanzierung der Ausbildung des Gesundheitspersonals sind somit die Kantone und teilweise die Gemeinden zuständig. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass in verschiedenen Kantonen (z. B. AG, BE, BS, ZH) gegenwärtig über eine Ausbildungsverpflichtung diskutiert wird. </p><p>Der Bund nimmt auf der Grundlage der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen massgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung in den Kantonen. Da die Verfassungsgrundlage fehlt, können aber weder das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) noch das KVG eine genügende Grundlage für eine Ausbildungsverpflichtung im genannten Sinne darstellen. Das MedBG regelt mittels qualitativer Vorgaben die universitäre Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalpersonen sowie die selbstständige Berufsausübung. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung, welche im Falle von Krankheit, Unfall und Mutterschaft Leistungen vergütet. Die Auferlegung einer generellen Verpflichtung gegenüber den (institutionellen) Leistungserbringern zur Ausbildung von Gesundheitspersonal ist weder mit den Zielsetzungen des KVG noch mit denjenigen des MedBG vereinbar. Sie würde im Übrigen dazu führen, dass Ausbildungsleistungen unbesehen von der Eignung und den verfügbaren Ressourcen von allen Leistungserbringern erbracht werden müssten. </p><p>Allerdings sieht das KVG vor, dass die Kantone jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag erteilen, welcher neben der Pflicht zum Notfalldienst auch andere Elemente wie z. B. Ausbildungsleistungen umfassen kann. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, diese Kompetenz vollumfänglich den Kantonen zu belassen. Diese können mittels gezielten Leistungsaufträgen oder anderen Anreizen die aus ihrer Sicht geeigneten (oder auch alle) Institutionen mit Ausbildungsleistungen beauftragen. </p><p>Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen aber dringend, darum besorgt zu sein, dass die Zahl der Ausbildungsplätze so bemessen wird, dass der Versorgungsauftrag auch in Zukunft sichergestellt werden kann (siehe Bericht EVD "Bildung Pflegeberufe", März 2010; Quelle: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, BBT). Um den steigenden Personalbedarf an Pflegefachpersonen im Gesundheitswesen in Zukunft besser abzudecken, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zur Umsetzung des Masterplans "Bildung Pflegeberufe" 2010-2015 eine Steuergruppe aus BBT, Bundesamt für Gesundheit, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der OdASanté (Nationale Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit) eingesetzt. Er begrüsst es, dass die Kantone sich nun intensiv mit der Ausbildungspflicht befassen und geeignete Massnahmen zur Zielerreichung geprüft werden.</p><p>2. Die Verknüpfung der Ausbildungsverpflichtung mit einer entsprechenden Finanzierung der Ausbildungskosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Diese können eine solche Verknüpfung beschliessen und sie mit geeigneten Mitteln regeln. Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen, eine allfällige Ausbildungsverpflichtung der Institutionen mit ökonomischen Anreizen zu steuern. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Ausbildungsverhalten der Versorgungsbetriebe auch bedarfsgerecht gesteuert werden kann. </p><p>3. Mit der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Neuordnung der Spitalfinanzierung dürfen die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, darunter für die Forschung und universitäre Lehre, enthalten (vgl. Art. 49 Abs. 3 KVG). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat den Begriff "universitäre Lehre" definiert. Diese umfasst die Aus- und Weiterbildung von universitären Medizinalpersonen bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL; SR 832.104).</p><p>Dies heisst bezüglich der Kosten der Spitäler für die Aus- und Weiterbildung des nichtuniversitären Fachpersonals, dass der entsprechende Aufwand in den Vergütungen der OKP in Form von leistungsbezogenen Pauschalen berücksichtigt werden kann. Die Vereinbarung der leistungsbezogenen Pauschalen, die auf einheitlichen Strukturen beruhen müssen, obliegt den Tarifpartnern. Es liegt an den Spitälern und Versicherern zu vereinbaren, wie und in welchem Ausmass der Tatsache, dass ein Spital im nichtuniversitären Bereich eine Ausbildungsfunktion wahrnimmt, Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Einer der Gründe, warum es zu Engpässen in der Ausbildung von Pflegepersonal kommt, ist der Mangel an Ausbildungsplätzen. Es müssen darum Mittel und Wege gefunden werden, die Leistungserbringer wie Spitäler, Pflegeheime und Spitexeinrichtungen dazu zu bringen, genügend Ausbildungsplätze bereitzustellen. </p><p>Im Kanton Basel-Stadt wird darüber nachgedacht, wie die Institutionen dazu angehalten werden könnten, mehr respektive genügend Ausbildungsplätze anzubieten. Eine der Ideen zielt darauf ab, die Aufnahme auf die Spitalliste mit einer Verpflichtung zu Ausbildungsplätzen zu verknüpfen. Diese Idee scheint prüfenswert. Wichtig ist jedoch, dass mit der Verpflichtung zum Angebot von Ausbildungsplätzen eine Sicherung der Finanzierung der Ausbildungsplätze verknüpft ist, da sonst für die Anbieter von Ausbildungsplätzen unhaltbare Situationen entstehen. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Bestehen die gesetzlichen Grundlagen zu einer solchen Verpflichtung? Wenn nein, sind dazu Änderungen in der Bundesgesetzgebung notwendig?</p><p>2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Verpflichtung zum Angebot mit der Sicherstellung der Finanzierung zu verknüpfen?</p><p>3. Gibt es bei der Einführung der Fallpauschalen DRG Vorgaben, ob die Finanzierung der Ausbildungsplätze in die Pauschale eingerechnet werden soll oder ob diese als Bestandteil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgewickelt wird? Wenn das nicht so ist, wie wird sichergestellt, dass es keine Verzerrung bei den Tarifen gibt?</p>
  • Mangel an Pflegepersonal. Mit Leistungsverträgen und Spitallisten zu mehr Ausbildungsplätzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Kantone sind für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zuständig. Sie sorgen zusammen mit den Gemeinden für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung. Hierzu gehören auch das Bereitstellen der dafür notwendigen Einrichtungen (bspw. Spitäler und Pflegeheime) und die Förderung der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex). Die Kantone stellen die hinsichtlich des Vollzugs des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) notwendige medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Für die Organisation und Finanzierung der Ausbildung des Gesundheitspersonals sind somit die Kantone und teilweise die Gemeinden zuständig. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass in verschiedenen Kantonen (z. B. AG, BE, BS, ZH) gegenwärtig über eine Ausbildungsverpflichtung diskutiert wird. </p><p>Der Bund nimmt auf der Grundlage der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen massgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung in den Kantonen. Da die Verfassungsgrundlage fehlt, können aber weder das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) noch das KVG eine genügende Grundlage für eine Ausbildungsverpflichtung im genannten Sinne darstellen. Das MedBG regelt mittels qualitativer Vorgaben die universitäre Aus- und Weiterbildung der universitären Medizinalpersonen sowie die selbstständige Berufsausübung. Das KVG regelt die soziale Krankenversicherung, welche im Falle von Krankheit, Unfall und Mutterschaft Leistungen vergütet. Die Auferlegung einer generellen Verpflichtung gegenüber den (institutionellen) Leistungserbringern zur Ausbildung von Gesundheitspersonal ist weder mit den Zielsetzungen des KVG noch mit denjenigen des MedBG vereinbar. Sie würde im Übrigen dazu führen, dass Ausbildungsleistungen unbesehen von der Eignung und den verfügbaren Ressourcen von allen Leistungserbringern erbracht werden müssten. </p><p>Allerdings sieht das KVG vor, dass die Kantone jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag erteilen, welcher neben der Pflicht zum Notfalldienst auch andere Elemente wie z. B. Ausbildungsleistungen umfassen kann. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, diese Kompetenz vollumfänglich den Kantonen zu belassen. Diese können mittels gezielten Leistungsaufträgen oder anderen Anreizen die aus ihrer Sicht geeigneten (oder auch alle) Institutionen mit Ausbildungsleistungen beauftragen. </p><p>Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen aber dringend, darum besorgt zu sein, dass die Zahl der Ausbildungsplätze so bemessen wird, dass der Versorgungsauftrag auch in Zukunft sichergestellt werden kann (siehe Bericht EVD "Bildung Pflegeberufe", März 2010; Quelle: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, BBT). Um den steigenden Personalbedarf an Pflegefachpersonen im Gesundheitswesen in Zukunft besser abzudecken, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) zur Umsetzung des Masterplans "Bildung Pflegeberufe" 2010-2015 eine Steuergruppe aus BBT, Bundesamt für Gesundheit, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der OdASanté (Nationale Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit) eingesetzt. Er begrüsst es, dass die Kantone sich nun intensiv mit der Ausbildungspflicht befassen und geeignete Massnahmen zur Zielerreichung geprüft werden.</p><p>2. Die Verknüpfung der Ausbildungsverpflichtung mit einer entsprechenden Finanzierung der Ausbildungskosten liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Diese können eine solche Verknüpfung beschliessen und sie mit geeigneten Mitteln regeln. Der Bundesrat empfiehlt den Kantonen, eine allfällige Ausbildungsverpflichtung der Institutionen mit ökonomischen Anreizen zu steuern. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Ausbildungsverhalten der Versorgungsbetriebe auch bedarfsgerecht gesteuert werden kann. </p><p>3. Mit der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Neuordnung der Spitalfinanzierung dürfen die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, darunter für die Forschung und universitäre Lehre, enthalten (vgl. Art. 49 Abs. 3 KVG). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat den Begriff "universitäre Lehre" definiert. Diese umfasst die Aus- und Weiterbildung von universitären Medizinalpersonen bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL; SR 832.104).</p><p>Dies heisst bezüglich der Kosten der Spitäler für die Aus- und Weiterbildung des nichtuniversitären Fachpersonals, dass der entsprechende Aufwand in den Vergütungen der OKP in Form von leistungsbezogenen Pauschalen berücksichtigt werden kann. Die Vereinbarung der leistungsbezogenen Pauschalen, die auf einheitlichen Strukturen beruhen müssen, obliegt den Tarifpartnern. Es liegt an den Spitälern und Versicherern zu vereinbaren, wie und in welchem Ausmass der Tatsache, dass ein Spital im nichtuniversitären Bereich eine Ausbildungsfunktion wahrnimmt, Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Einer der Gründe, warum es zu Engpässen in der Ausbildung von Pflegepersonal kommt, ist der Mangel an Ausbildungsplätzen. Es müssen darum Mittel und Wege gefunden werden, die Leistungserbringer wie Spitäler, Pflegeheime und Spitexeinrichtungen dazu zu bringen, genügend Ausbildungsplätze bereitzustellen. </p><p>Im Kanton Basel-Stadt wird darüber nachgedacht, wie die Institutionen dazu angehalten werden könnten, mehr respektive genügend Ausbildungsplätze anzubieten. Eine der Ideen zielt darauf ab, die Aufnahme auf die Spitalliste mit einer Verpflichtung zu Ausbildungsplätzen zu verknüpfen. Diese Idee scheint prüfenswert. Wichtig ist jedoch, dass mit der Verpflichtung zum Angebot von Ausbildungsplätzen eine Sicherung der Finanzierung der Ausbildungsplätze verknüpft ist, da sonst für die Anbieter von Ausbildungsplätzen unhaltbare Situationen entstehen. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Bestehen die gesetzlichen Grundlagen zu einer solchen Verpflichtung? Wenn nein, sind dazu Änderungen in der Bundesgesetzgebung notwendig?</p><p>2. Welche Möglichkeiten gibt es, die Verpflichtung zum Angebot mit der Sicherstellung der Finanzierung zu verknüpfen?</p><p>3. Gibt es bei der Einführung der Fallpauschalen DRG Vorgaben, ob die Finanzierung der Ausbildungsplätze in die Pauschale eingerechnet werden soll oder ob diese als Bestandteil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen abgewickelt wird? Wenn das nicht so ist, wie wird sichergestellt, dass es keine Verzerrung bei den Tarifen gibt?</p>
    • Mangel an Pflegepersonal. Mit Leistungsverträgen und Spitallisten zu mehr Ausbildungsplätzen

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