Pflegefinanzierung. Mangelnde Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungssysteme

ShortId
10.3550
Id
20103550
Updated
27.07.2023 20:28
Language
de
Title
Pflegefinanzierung. Mangelnde Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungssysteme
AdditionalIndexing
2841;Krankenpflege;Durchführung eines Projektes;Kanton;Koordination;Vollzug von Beschlüssen;Kantonsvergleich;Finanzierung
1
  • L06K010505110101, Krankenpflege
  • L03K110902, Finanzierung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L04K08020314, Koordination
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K020219, Kantonsvergleich
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. Januar 2011 wird die neue Pflegefinanzierung in Kraft gesetzt. Im Moment sind die Kantone daran, die Umsetzungsgesetzgebung auszuarbeiten. Ziel der neuen Pflegefinanzierung ist es unter anderem, die Transparenz über die Kosten und erbrachten Leistungen herzustellen und damit zu garantieren, dass ein Patient unabhängig des Leistungserfassungssystems (z. B. Besa, RAI-RUG, Plaisir usw.) in die gleiche Pflegebedarfsstufe eingeteilt wird. Doch genau daran hapert es im Moment, da bei der Anwendung von verschiedenen Pflegebedarfsinstrumenten (Leistungserfassungssystemen) heute beim gleichen Patienten unterschiedliche Zeitresultate resultieren, was zur Folge hat, dass der gleiche Patient teilweise in einer anderen der zwölf vom Bundesrat vorgegebenen Pflegestufen eingestuft wird. Dieses Problem ist insbesondere in denjenigen Kantonen, welche verschiedene Systeme benützen, stossend (z. B. Aargau, Thurgau, Zürich usw.). Teilweise zeichnet sich ab, dass ab dem 1. Januar 2011 auch nicht zwölf Pflegebedarfsstufen angewendet werden, sondern vier, acht oder zehn. Auch dies führt zu einer geringeren Transparenz.</p>
  • <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass in der Schweiz unterschiedliche Pflegebedarfserfassungssysteme eingesetzt werden, welche auf unterschiedlichen Philosophien beruhen. Dies ist bereits seit vielen Jahren der Fall. Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzgeber jedoch darauf verzichtet, eine explizite gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche ein schweizweit einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument gefordert hätte. Aus der Sicht des Bundesrates obliegt damit die Wahl bzw. die Vereinbarung des Pflegebedarfserfassungsinstrumentes weiterhin den Tarifpartnern (Versicherer und Pflegeheime), vorbehalten bleiben allfällige kantonale Richtlinien.</p><p>2./3. Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung grundsätzlich davon ausgegangen, dass bestehende Instrumente - mindestens vorerst - beibehalten werden sollen. Das EDI hat aber mittels der im revidierten Artikel 7a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) definierten 12 Stufen einen gesamtschweizerisch einheitlichen Nenner definiert. Damit wurde der Grundstein für die Transparenz zwischen den Systemen gelegt und der Weg für eine mögliche Annäherung bereitet.</p><p>Eine gewisse Problematik bei der Umsetzung sieht der Bundesrat in denjenigen Kantonen, in denen mehr als ein System zur Anwendung kommt. Hier könnte es tatsächlich dazu kommen, dass je nach Pflegebedarfsinstrument die Zuordnung auf eine der 12 Stufen nach KLV anders ausfallen könnte.</p><p>4. Grundsätzlich sind die Beiträge nur nach den in der KLV genannten 12 Stufen zu vergüten. Der Gesetzgeber hat jedoch in den verabschiedeten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 den Kantonen eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt, um von den geltenden Tarifen auf die neuen Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umzustellen. Es ist daher möglich und zulässig, dass ein Kanton noch eine gewisse Zeit an den bestehenden Tarifen festhält. Der Bundesrat würde es jedoch begrüssen, wenn ab 1. Januar 2011 in möglichst vielen Kantonen die 12 Stufen nach KLV zur Anwendung kommen.</p><p>5.-8. Wie bereits erwähnt, hat das EDI in der KLV den einheitlichen Rahmen vorgegeben. Unter der Leitung von Curaviva (Verband Heime und Institutionen Schweiz) ist letztes Jahr zudem eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, an der sich die Kantone, die Versicherer, aber auch das BAG beteiligen. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, eine Angleichung der Pflegebedarfsinstrumente mittels der hinterlegten Minuten zu erreichen. Es gilt nun, die Resultate dieser Arbeitsgruppe abzuwarten, bevor der Bundesrat allfällige Massnahmen in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Systeme prüfen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis vom Problem der mangelnden Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Leistungserfassungssysteme?</p><p>2. Wenn ja, wie schätzt er das Problem ein?</p><p>3. Sieht er diesbezüglich Probleme in der sich aktuell in den Kantonen in Umsetzung befindenden Pflegefinanzierung?</p><p>4. Hat er ebenfalls Kenntnis davon, dass nicht alle Kantone ein zwölfstufiges System wählen? Was unternimmt er, damit eine einheitliche Erfassung in zwölf Leistungsstufen umgesetzt wird?</p><p>5. Was hat er bisher unternommen, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungs-/Pflegebedarfssysteme zu vergrössern? </p><p>6. Was unternimmt er in Zukunft, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungs-/Pflegebedarfssysteme zu vergrössern?</p><p>7. Bis wann ist die Vergleichbarkeit der verschiedenen Pflegebedarfssysteme realisiert?</p><p>8. Besteht aus seiner Sicht zur Erreichung dieses Ziels ein gesetzlicher Handlungsbedarf auf Stufe Bund oder auf Stufe der Kantone? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum ist die Vergleichbarkeit heute noch nicht gewährleistet?</p>
  • Pflegefinanzierung. Mangelnde Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungssysteme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. Januar 2011 wird die neue Pflegefinanzierung in Kraft gesetzt. Im Moment sind die Kantone daran, die Umsetzungsgesetzgebung auszuarbeiten. Ziel der neuen Pflegefinanzierung ist es unter anderem, die Transparenz über die Kosten und erbrachten Leistungen herzustellen und damit zu garantieren, dass ein Patient unabhängig des Leistungserfassungssystems (z. B. Besa, RAI-RUG, Plaisir usw.) in die gleiche Pflegebedarfsstufe eingeteilt wird. Doch genau daran hapert es im Moment, da bei der Anwendung von verschiedenen Pflegebedarfsinstrumenten (Leistungserfassungssystemen) heute beim gleichen Patienten unterschiedliche Zeitresultate resultieren, was zur Folge hat, dass der gleiche Patient teilweise in einer anderen der zwölf vom Bundesrat vorgegebenen Pflegestufen eingestuft wird. Dieses Problem ist insbesondere in denjenigen Kantonen, welche verschiedene Systeme benützen, stossend (z. B. Aargau, Thurgau, Zürich usw.). Teilweise zeichnet sich ab, dass ab dem 1. Januar 2011 auch nicht zwölf Pflegebedarfsstufen angewendet werden, sondern vier, acht oder zehn. Auch dies führt zu einer geringeren Transparenz.</p>
    • <p>1. Dem Bundesrat ist bekannt, dass in der Schweiz unterschiedliche Pflegebedarfserfassungssysteme eingesetzt werden, welche auf unterschiedlichen Philosophien beruhen. Dies ist bereits seit vielen Jahren der Fall. Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzgeber jedoch darauf verzichtet, eine explizite gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche ein schweizweit einheitliches Pflegebedarfserfassungsinstrument gefordert hätte. Aus der Sicht des Bundesrates obliegt damit die Wahl bzw. die Vereinbarung des Pflegebedarfserfassungsinstrumentes weiterhin den Tarifpartnern (Versicherer und Pflegeheime), vorbehalten bleiben allfällige kantonale Richtlinien.</p><p>2./3. Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung grundsätzlich davon ausgegangen, dass bestehende Instrumente - mindestens vorerst - beibehalten werden sollen. Das EDI hat aber mittels der im revidierten Artikel 7a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) definierten 12 Stufen einen gesamtschweizerisch einheitlichen Nenner definiert. Damit wurde der Grundstein für die Transparenz zwischen den Systemen gelegt und der Weg für eine mögliche Annäherung bereitet.</p><p>Eine gewisse Problematik bei der Umsetzung sieht der Bundesrat in denjenigen Kantonen, in denen mehr als ein System zur Anwendung kommt. Hier könnte es tatsächlich dazu kommen, dass je nach Pflegebedarfsinstrument die Zuordnung auf eine der 12 Stufen nach KLV anders ausfallen könnte.</p><p>4. Grundsätzlich sind die Beiträge nur nach den in der KLV genannten 12 Stufen zu vergüten. Der Gesetzgeber hat jedoch in den verabschiedeten Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 den Kantonen eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt, um von den geltenden Tarifen auf die neuen Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umzustellen. Es ist daher möglich und zulässig, dass ein Kanton noch eine gewisse Zeit an den bestehenden Tarifen festhält. Der Bundesrat würde es jedoch begrüssen, wenn ab 1. Januar 2011 in möglichst vielen Kantonen die 12 Stufen nach KLV zur Anwendung kommen.</p><p>5.-8. Wie bereits erwähnt, hat das EDI in der KLV den einheitlichen Rahmen vorgegeben. Unter der Leitung von Curaviva (Verband Heime und Institutionen Schweiz) ist letztes Jahr zudem eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden, an der sich die Kantone, die Versicherer, aber auch das BAG beteiligen. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, eine Angleichung der Pflegebedarfsinstrumente mittels der hinterlegten Minuten zu erreichen. Es gilt nun, die Resultate dieser Arbeitsgruppe abzuwarten, bevor der Bundesrat allfällige Massnahmen in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Systeme prüfen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis vom Problem der mangelnden Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Leistungserfassungssysteme?</p><p>2. Wenn ja, wie schätzt er das Problem ein?</p><p>3. Sieht er diesbezüglich Probleme in der sich aktuell in den Kantonen in Umsetzung befindenden Pflegefinanzierung?</p><p>4. Hat er ebenfalls Kenntnis davon, dass nicht alle Kantone ein zwölfstufiges System wählen? Was unternimmt er, damit eine einheitliche Erfassung in zwölf Leistungsstufen umgesetzt wird?</p><p>5. Was hat er bisher unternommen, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungs-/Pflegebedarfssysteme zu vergrössern? </p><p>6. Was unternimmt er in Zukunft, um die Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungs-/Pflegebedarfssysteme zu vergrössern?</p><p>7. Bis wann ist die Vergleichbarkeit der verschiedenen Pflegebedarfssysteme realisiert?</p><p>8. Besteht aus seiner Sicht zur Erreichung dieses Ziels ein gesetzlicher Handlungsbedarf auf Stufe Bund oder auf Stufe der Kantone? Wenn ja, welcher? Wenn nein, warum ist die Vergleichbarkeit heute noch nicht gewährleistet?</p>
    • Pflegefinanzierung. Mangelnde Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungserfassungssysteme

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