Schweizer Hightech für iranisches Atomprogramm
- ShortId
-
10.3571
- Id
-
20103571
- Updated
-
28.07.2023 09:50
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Hightech für iranisches Atomprogramm
- AdditionalIndexing
-
09;neue Technologie;Ausfuhrbeschränkung;Iran;Nichtverbreitung von Kernwaffen;dual use-Güter;Ausfuhr;Kerntechnologie;Kernwaffe
- 1
-
- L04K17030103, Kerntechnologie
- L05K0303010603, Iran
- L05K0706010508, neue Technologie
- L05K0402040101, Kernwaffe
- L05K0701020301, Ausfuhr
- L04K04020403, dual use-Güter
- L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
- L05K0401010105, Nichtverbreitung von Kernwaffen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Ja. Mit dem Güterkontrollgesetz (SR 946.202) kontrolliert die Schweiz doppelt verwendbare Güter, welche für zivile Zwecke verwendet werden, aber auch für ein ABC-Programm missbraucht werden können und welche Gegenstand internationaler Abkommen oder Kontrollmassnahmen sind. Für deren Ausfuhr benötigt der Exporteur eine Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco). Nichtkontrollierte Güter, deren Ausfuhr keine Bewilligung benötigt, unterliegen einer Meldepflicht, wenn der Exporteur weiss oder vom Seco davon unterrichtet worden ist, dass die Güter für proliferationsrelevante Zwecke verwendet werden oder verwendet werden könnten. In diesen Fällen muss die geplante Ausfuhr dem Seco gemeldet werden und darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen ("catch all"-Regelung). Betreffend Iran kommen Verpflichtungen unter dem Uno-Sanktionsregime hinzu. Diese verbieten grundsätzlich die Ausfuhr von Nukleargütern und für nukleare Zwecke verwendbaren Dual-Use-Gütern nach Iran. Die Schweiz setzt die entsprechenden Sanktionen mittels der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran um.</p><p>2. Die gelieferten Druckmessgeräte sind weder für nuklearrelevante Zwecke konzipiert noch von den international harmonisierten Kontrollen für Dual-Use-Güter erfasst. Somit ist ihre Ausfuhr nicht bewilligungspflichtig. Dazu kommt, dass es zum Zeitpunkt des Exports aus der Schweiz keine Gründe gab, die "catch all"-Regelung anzuwenden. Der Exporteur lieferte die Güter an einen langjährigen Geschäftspartner in Taiwan, welcher beabsichtigte, diese an ein chinesisches Unternehmen weiterzuverkaufen. Erst auf Instruktion des chinesischen Kunden hin wurden die Güter vom taiwanesischen Geschäftspartner nach Iran weitergeleitet. Dem Seco liegen nach erfolgten Untersuchungen im In- und Ausland bis heute keine Erkenntnisse vor, wonach der Exporteur wusste, dass die Güter nach Iran geliefert würden.</p><p>3. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen reichen grundsätzlich aus, um proliferationsrelevante Geschäfte im Zusammenhang mit ABC-Waffen zu unterbinden. Voraussetzung ist aber, dass die notwendigen Informationen vorliegen, um diese Geschäfte als solche zu erkennen (vgl. "catch all"-Regelung unter Frage 1). Im vorliegenden Fall hingegen hätte vermutlich auch eine Bewilligungspflicht das Geschäft nicht verhindert, da der angegebene Verwendungszweck der Güter plausibel war und kein Hinweis auf eine Weiterleitung nach Iran bestand. Indessen verhindert das Seco mit Unterstützung anderer Dienststellen, insbesondere des Nachrichtendienstes und des Zolls, regelmässig proliferationsrelevante Geschäfte, wenn Informationen vorliegen, dass es sich um einen Beschaffungsversuch Irans für sein Atomprogramm handelt.</p><p>4./5. International harmonisierte Kontrollmassnahmen ermöglichen eine koordinierte und somit möglichst effektive Exportkontrolle. Eine einseitige und international nicht koordinierte Ausweitung der Kontrollen durch die Schweiz wäre hingegen wenig wirksam und würde einen Wettbewerbsnachteil für unsere national ansässige Exportindustrie bedeuten. Die Schweiz nimmt deswegen aktiv teil in allen internationalen Exportkontrollregimen, welche zum Ziel haben, die Weiterverbreitung von ABC-Waffen und deren Trägersystemen zu verhindern. In diesen Regimen werden Listen von Gütern erstellt, die eine Ausfuhrbewilligung benötigen. Zudem werden Verweigerungen von Bewilligungen unter den Exportkontrollbehörden notifiziert, damit kein anderer Teilnehmer eine Bewilligung für ein äquivalentes Gut an den gleichen Endempfänger ausstellt. Die Güterlisten werden laufend angepasst, um den technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. Alle Beschlüsse werden im Konsens gefasst, was es auch der Schweiz ermöglicht, ihre Interessen aktiv zu vertreten und sich für eine gezielte und international abgestützte Kontrolle relevanter Güter einzusetzen. Die Industrie und die Wirtschaftsverbände werden vom Seco bei Listenanpassungen konsultiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor rund eineinhalb Jahren gelangten gemäss Medienberichterstattung hochpräzise Druckmessgeräte aus der Schweiz über Umwege nach Teheran. Experten sind der Meinung, dass diese Geräte entscheidend dazu beitragen, das iranische Atomprogramm voranzutreiben. Angesichts des Bedrohungspotenzials iranischer Atomwaffen und der Tatsache, dass anscheinend wichtige Hilfsmittel für deren Entwicklung aus der Schweiz geliefert wurden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Bestehen rechtliche Instrumente, um den Export von kritischen Hightechprodukten, die eine zentrale Rolle bei der Produktion von ABC-Waffen spielen, zu unterbinden, wenn das Zielland unter Verdacht steht, einschlägige internationale Abkommen zum Stopp der Proliferation solcher Waffen zu verletzen?</p><p>2. Wenn ja, weshalb fanden diese Bestimmungen im konkreten, dem Staatssekretariat für Wirtschaft bekannten Fall keine Anwendung?</p><p>3. Wie gedenkt er ähnlich gelagerte Fälle in Zukunft zu verhindern? Müssen entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen bzw. verbessert werden?</p><p>4. Sieht er Bedarf, die Kategorie der sogenannten "dual use"-Güter auszuweiten, um den Export von kritischen Technologieprodukten bewilligungspflichtig zu machen?</p><p>5. Sieht er Möglichkeiten, den Export von kritischen Technologieprodukten in Länder, die unter Verdacht stehen, einschlägige internationale Abkommen zum Stopp der Proliferation von ABC-Waffen zu verletzen, zu verhindern, ohne dass für die Exportindustrie neue finanzielle oder administrative Hürden geschaffen werden?</p>
- Schweizer Hightech für iranisches Atomprogramm
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Ja. Mit dem Güterkontrollgesetz (SR 946.202) kontrolliert die Schweiz doppelt verwendbare Güter, welche für zivile Zwecke verwendet werden, aber auch für ein ABC-Programm missbraucht werden können und welche Gegenstand internationaler Abkommen oder Kontrollmassnahmen sind. Für deren Ausfuhr benötigt der Exporteur eine Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco). Nichtkontrollierte Güter, deren Ausfuhr keine Bewilligung benötigt, unterliegen einer Meldepflicht, wenn der Exporteur weiss oder vom Seco davon unterrichtet worden ist, dass die Güter für proliferationsrelevante Zwecke verwendet werden oder verwendet werden könnten. In diesen Fällen muss die geplante Ausfuhr dem Seco gemeldet werden und darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen ("catch all"-Regelung). Betreffend Iran kommen Verpflichtungen unter dem Uno-Sanktionsregime hinzu. Diese verbieten grundsätzlich die Ausfuhr von Nukleargütern und für nukleare Zwecke verwendbaren Dual-Use-Gütern nach Iran. Die Schweiz setzt die entsprechenden Sanktionen mittels der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran um.</p><p>2. Die gelieferten Druckmessgeräte sind weder für nuklearrelevante Zwecke konzipiert noch von den international harmonisierten Kontrollen für Dual-Use-Güter erfasst. Somit ist ihre Ausfuhr nicht bewilligungspflichtig. Dazu kommt, dass es zum Zeitpunkt des Exports aus der Schweiz keine Gründe gab, die "catch all"-Regelung anzuwenden. Der Exporteur lieferte die Güter an einen langjährigen Geschäftspartner in Taiwan, welcher beabsichtigte, diese an ein chinesisches Unternehmen weiterzuverkaufen. Erst auf Instruktion des chinesischen Kunden hin wurden die Güter vom taiwanesischen Geschäftspartner nach Iran weitergeleitet. Dem Seco liegen nach erfolgten Untersuchungen im In- und Ausland bis heute keine Erkenntnisse vor, wonach der Exporteur wusste, dass die Güter nach Iran geliefert würden.</p><p>3. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen reichen grundsätzlich aus, um proliferationsrelevante Geschäfte im Zusammenhang mit ABC-Waffen zu unterbinden. Voraussetzung ist aber, dass die notwendigen Informationen vorliegen, um diese Geschäfte als solche zu erkennen (vgl. "catch all"-Regelung unter Frage 1). Im vorliegenden Fall hingegen hätte vermutlich auch eine Bewilligungspflicht das Geschäft nicht verhindert, da der angegebene Verwendungszweck der Güter plausibel war und kein Hinweis auf eine Weiterleitung nach Iran bestand. Indessen verhindert das Seco mit Unterstützung anderer Dienststellen, insbesondere des Nachrichtendienstes und des Zolls, regelmässig proliferationsrelevante Geschäfte, wenn Informationen vorliegen, dass es sich um einen Beschaffungsversuch Irans für sein Atomprogramm handelt.</p><p>4./5. International harmonisierte Kontrollmassnahmen ermöglichen eine koordinierte und somit möglichst effektive Exportkontrolle. Eine einseitige und international nicht koordinierte Ausweitung der Kontrollen durch die Schweiz wäre hingegen wenig wirksam und würde einen Wettbewerbsnachteil für unsere national ansässige Exportindustrie bedeuten. Die Schweiz nimmt deswegen aktiv teil in allen internationalen Exportkontrollregimen, welche zum Ziel haben, die Weiterverbreitung von ABC-Waffen und deren Trägersystemen zu verhindern. In diesen Regimen werden Listen von Gütern erstellt, die eine Ausfuhrbewilligung benötigen. Zudem werden Verweigerungen von Bewilligungen unter den Exportkontrollbehörden notifiziert, damit kein anderer Teilnehmer eine Bewilligung für ein äquivalentes Gut an den gleichen Endempfänger ausstellt. Die Güterlisten werden laufend angepasst, um den technologischen Entwicklungen gerecht zu werden. Alle Beschlüsse werden im Konsens gefasst, was es auch der Schweiz ermöglicht, ihre Interessen aktiv zu vertreten und sich für eine gezielte und international abgestützte Kontrolle relevanter Güter einzusetzen. Die Industrie und die Wirtschaftsverbände werden vom Seco bei Listenanpassungen konsultiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Vor rund eineinhalb Jahren gelangten gemäss Medienberichterstattung hochpräzise Druckmessgeräte aus der Schweiz über Umwege nach Teheran. Experten sind der Meinung, dass diese Geräte entscheidend dazu beitragen, das iranische Atomprogramm voranzutreiben. Angesichts des Bedrohungspotenzials iranischer Atomwaffen und der Tatsache, dass anscheinend wichtige Hilfsmittel für deren Entwicklung aus der Schweiz geliefert wurden, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Bestehen rechtliche Instrumente, um den Export von kritischen Hightechprodukten, die eine zentrale Rolle bei der Produktion von ABC-Waffen spielen, zu unterbinden, wenn das Zielland unter Verdacht steht, einschlägige internationale Abkommen zum Stopp der Proliferation solcher Waffen zu verletzen?</p><p>2. Wenn ja, weshalb fanden diese Bestimmungen im konkreten, dem Staatssekretariat für Wirtschaft bekannten Fall keine Anwendung?</p><p>3. Wie gedenkt er ähnlich gelagerte Fälle in Zukunft zu verhindern? Müssen entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen bzw. verbessert werden?</p><p>4. Sieht er Bedarf, die Kategorie der sogenannten "dual use"-Güter auszuweiten, um den Export von kritischen Technologieprodukten bewilligungspflichtig zu machen?</p><p>5. Sieht er Möglichkeiten, den Export von kritischen Technologieprodukten in Länder, die unter Verdacht stehen, einschlägige internationale Abkommen zum Stopp der Proliferation von ABC-Waffen zu verletzen, zu verhindern, ohne dass für die Exportindustrie neue finanzielle oder administrative Hürden geschaffen werden?</p>
- Schweizer Hightech für iranisches Atomprogramm
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