Belastete Deponie nach dem Schweizerhalle-Brand
- ShortId
-
10.3581
- Id
-
20103581
- Updated
-
28.07.2023 09:59
- Language
-
de
- Title
-
Belastete Deponie nach dem Schweizerhalle-Brand
- AdditionalIndexing
-
52;Chemieunfall;Sonderabfall;Giftstoff;Altlast;Grundwasser;Trinkwasser;Basel-Land;Wasserverschmutzung;Abfalllagerung;chemische Industrie;Haftung
- 1
-
- L04K06010203, Abfalllagerung
- L05K0601020301, Altlast
- L04K06010111, Sonderabfall
- L05K0603030210, Trinkwasser
- L04K06020304, Wasserverschmutzung
- L05K0603030203, Grundwasser
- L04K06020302, Chemieunfall
- L04K07050103, chemische Industrie
- L04K05070202, Haftung
- L06K030101010301, Basel-Land
- L05K0602010402, Giftstoff
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Dem Bundesrat ist bekannt, dass durch den Schweizerhalle-Brand eine Altlast entstanden ist, welche in der Folge saniert werden musste. Die Anordnung der Sanierungsziele sowie die Kontrolle, ob diese innerhalb der gesetzten Fristen erreicht wurden, war und ist Sache des für den Vollzug der Umweltvorschriften zuständigen Kantons Basel-Landschaft. Der Bund verfügt nicht über detaillierte Kenntnisse über diese Sanierung.</p><p>3. Nach Informationen des Kantons ist die Frist für die Erreichung der Sanierungsziele auf 50 Jahre ausgelegt. Zwei der drei festgelegten Sanierungsziele seien heute bereits erreicht. Laut Kanton sei der Standort gemäss heute geltendem Altlastenrecht saniert und als überwachungsbedürftig zu beurteilen. Für den Bundesrat besteht aufgrund dieser Fakten kein Grund, weiter gehende Sanierungsmassnahmen beim Kanton durchzusetzen.</p><p>4. Für die Frage der Haftung wird bei der Sanierung von Altlasten grundsätzlich unterschieden zwischen der Pflicht, die Sanierungsmassnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht), und der Pflicht, die Massnahmen zu finanzieren (Kostentragungspflicht). </p><p>Bei einer Neubeurteilung der Sanierung der Schweizerhalle-Brand-Deponie nach geltendem Altlastenrecht wäre grundsätzlich die Inhaberin des belasteten Standorts realleistungspflichtig (Art. 20 der Altlastenverordnung vom 26. August 1998, AltlV; SR 814.680). Die Pflicht zur Kostentragung liegt gemäss geltendem Recht beim Verursacher der Massnahmen (Art. 32d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Verursacher ist einerseits der Inhaber des Standorts und andererseits derjenige, der die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht, also die Belastung herbeigeführt hat, wobei gemäss geltendem Recht Letzterer in erster Linie die Kosten der verursachten Massnahmen trägt. Diese Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger einer aufgelösten Gesellschaft über.</p><p>Die nach altem Recht verfügten Pflichten gehen ebenfalls grundsätzlich auf die durch Abspaltung oder Zusammenführung entstandenen neuen Rechtspersönlichkeiten über, dies nach Massgabe der diesbezüglichen privatrechtlichen Regelungen. Da der Bundesrat keine Detailkenntnisse dieser privatrechtlichen Abmachungen hat, kann er die Frage, auf welche der aus der Sandoz entstandenen neuen Gesellschaften diese Pflichten übergegangen sind, nicht beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Basler Geograf Martin Forter hat in seinem neuen Buch "Falsches Spiel" die Umweltsünden der Basler Chemie vor und nach Schweizerhalle veröffentlicht. Der Autor hat dazu unter anderem den Bestand an Sanierungs-Akten im Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) eingesehen. Er dokumentiert darin, dass nach der Sanierung des Brandplatzes in Schweizerhalle eine "Schweizerhalle-Deponie" verblieb. Diese enthalte zwar gewaschenen, aber noch immer stark mit Schadstoffen vom Sandoz-lnferno vom 1. November 1986 belasteten Boden. Dieser sei damals ohne Schutzvorkehrungen in die Baugrube im kiesigen und wasserdurchlässigen Untergrund des Brandplatzes eingefüllt worden. Die damalige Sandoz habe die Schadstoffe zum Teil zugeschüttet, anstatt sie auszuheben. </p><p>Das mit den Behörden vereinbarte Sanierungsziel sollte ab 1994 eingehalten werden. Dieses legt fest, dass jährlich nicht mehr als 500 Gramm Pestizide vom ehemaligen Brandplatz in das Grundwasser gelangen dürfen. Heute würden noch immer vier- bis sechsmal mehr Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Seit 16 Jahren würden die Behörde und die Verursacher (Novartis, Syngenta und Clariant) jährlich zusammensitzen, um festzustellen, dass das Sanierungsziel noch nicht erreicht sei. Der nächstgelegene Trinkwasserbrunnen ist nur 220 Meter von dieser "Schweizerhalle-Deponie" entfernt. </p><p>Dazu meine Fragen an den Bundesrat: </p><p>1. Hat er Kenntnis von dieser "Schweizerhalle-Brand-Deponie"? </p><p>2. Hatte das Bafu (damals Buwal) davon Kenntnis, dass eine im Sanierungskonzept vorgesehene Auffangwanne (Abdichtung gegen das Grundwasser aus Folie) für den Brandschutt im Einverständnis mit den Behörden nicht gebaut wurde und dass der Brandschutt stattdessen unter einer 50 cm dicken Betonplatte ohne Kontrollschächte und -möglichkeiten "begraben" wurde? </p><p>3. Wie beurteilt er die Tatsache, dass das mit den Behörden vereinbarte Sanierungsziel bis heute nicht eingehalten wird? Welche Möglichkeiten hat der Bund, um die Sanierung durchzusetzen?</p><p>4. Wie ist die Haftungsfrage zu beurteilen? Sandoz oblag die Haftung für die Erreichung des Sanierungsziels. Die damalige Sandoz besteht nicht mehr. Wem obliegt nun rechtlich die Haftung: Liegt sie bei Novartis AG, der direkten Nachfolgegesellschaft, Clariant AG, der Bodeneigentümerin, oder bei Syngenta AG, in der die Agro-Sparte von Sandoz aufgegangen ist?</p>
- Belastete Deponie nach dem Schweizerhalle-Brand
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Dem Bundesrat ist bekannt, dass durch den Schweizerhalle-Brand eine Altlast entstanden ist, welche in der Folge saniert werden musste. Die Anordnung der Sanierungsziele sowie die Kontrolle, ob diese innerhalb der gesetzten Fristen erreicht wurden, war und ist Sache des für den Vollzug der Umweltvorschriften zuständigen Kantons Basel-Landschaft. Der Bund verfügt nicht über detaillierte Kenntnisse über diese Sanierung.</p><p>3. Nach Informationen des Kantons ist die Frist für die Erreichung der Sanierungsziele auf 50 Jahre ausgelegt. Zwei der drei festgelegten Sanierungsziele seien heute bereits erreicht. Laut Kanton sei der Standort gemäss heute geltendem Altlastenrecht saniert und als überwachungsbedürftig zu beurteilen. Für den Bundesrat besteht aufgrund dieser Fakten kein Grund, weiter gehende Sanierungsmassnahmen beim Kanton durchzusetzen.</p><p>4. Für die Frage der Haftung wird bei der Sanierung von Altlasten grundsätzlich unterschieden zwischen der Pflicht, die Sanierungsmassnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht), und der Pflicht, die Massnahmen zu finanzieren (Kostentragungspflicht). </p><p>Bei einer Neubeurteilung der Sanierung der Schweizerhalle-Brand-Deponie nach geltendem Altlastenrecht wäre grundsätzlich die Inhaberin des belasteten Standorts realleistungspflichtig (Art. 20 der Altlastenverordnung vom 26. August 1998, AltlV; SR 814.680). Die Pflicht zur Kostentragung liegt gemäss geltendem Recht beim Verursacher der Massnahmen (Art. 32d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01). Verursacher ist einerseits der Inhaber des Standorts und andererseits derjenige, der die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht, also die Belastung herbeigeführt hat, wobei gemäss geltendem Recht Letzterer in erster Linie die Kosten der verursachten Massnahmen trägt. Diese Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht grundsätzlich auf den Rechtsnachfolger einer aufgelösten Gesellschaft über.</p><p>Die nach altem Recht verfügten Pflichten gehen ebenfalls grundsätzlich auf die durch Abspaltung oder Zusammenführung entstandenen neuen Rechtspersönlichkeiten über, dies nach Massgabe der diesbezüglichen privatrechtlichen Regelungen. Da der Bundesrat keine Detailkenntnisse dieser privatrechtlichen Abmachungen hat, kann er die Frage, auf welche der aus der Sandoz entstandenen neuen Gesellschaften diese Pflichten übergegangen sind, nicht beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Basler Geograf Martin Forter hat in seinem neuen Buch "Falsches Spiel" die Umweltsünden der Basler Chemie vor und nach Schweizerhalle veröffentlicht. Der Autor hat dazu unter anderem den Bestand an Sanierungs-Akten im Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Landschaft (AUE) eingesehen. Er dokumentiert darin, dass nach der Sanierung des Brandplatzes in Schweizerhalle eine "Schweizerhalle-Deponie" verblieb. Diese enthalte zwar gewaschenen, aber noch immer stark mit Schadstoffen vom Sandoz-lnferno vom 1. November 1986 belasteten Boden. Dieser sei damals ohne Schutzvorkehrungen in die Baugrube im kiesigen und wasserdurchlässigen Untergrund des Brandplatzes eingefüllt worden. Die damalige Sandoz habe die Schadstoffe zum Teil zugeschüttet, anstatt sie auszuheben. </p><p>Das mit den Behörden vereinbarte Sanierungsziel sollte ab 1994 eingehalten werden. Dieses legt fest, dass jährlich nicht mehr als 500 Gramm Pestizide vom ehemaligen Brandplatz in das Grundwasser gelangen dürfen. Heute würden noch immer vier- bis sechsmal mehr Schadstoffe ins Grundwasser gelangen. Seit 16 Jahren würden die Behörde und die Verursacher (Novartis, Syngenta und Clariant) jährlich zusammensitzen, um festzustellen, dass das Sanierungsziel noch nicht erreicht sei. Der nächstgelegene Trinkwasserbrunnen ist nur 220 Meter von dieser "Schweizerhalle-Deponie" entfernt. </p><p>Dazu meine Fragen an den Bundesrat: </p><p>1. Hat er Kenntnis von dieser "Schweizerhalle-Brand-Deponie"? </p><p>2. Hatte das Bafu (damals Buwal) davon Kenntnis, dass eine im Sanierungskonzept vorgesehene Auffangwanne (Abdichtung gegen das Grundwasser aus Folie) für den Brandschutt im Einverständnis mit den Behörden nicht gebaut wurde und dass der Brandschutt stattdessen unter einer 50 cm dicken Betonplatte ohne Kontrollschächte und -möglichkeiten "begraben" wurde? </p><p>3. Wie beurteilt er die Tatsache, dass das mit den Behörden vereinbarte Sanierungsziel bis heute nicht eingehalten wird? Welche Möglichkeiten hat der Bund, um die Sanierung durchzusetzen?</p><p>4. Wie ist die Haftungsfrage zu beurteilen? Sandoz oblag die Haftung für die Erreichung des Sanierungsziels. Die damalige Sandoz besteht nicht mehr. Wem obliegt nun rechtlich die Haftung: Liegt sie bei Novartis AG, der direkten Nachfolgegesellschaft, Clariant AG, der Bodeneigentümerin, oder bei Syngenta AG, in der die Agro-Sparte von Sandoz aufgegangen ist?</p>
- Belastete Deponie nach dem Schweizerhalle-Brand
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