Baselbieter Deponien. Kritik am Bafu
- ShortId
-
10.3582
- Id
-
20103582
- Updated
-
28.07.2023 11:59
- Language
-
de
- Title
-
Baselbieter Deponien. Kritik am Bafu
- AdditionalIndexing
-
52;Chemieunfall;Sonderabfall;Giftstoff;Altlast;Grundwasser;Bundesamt für Umwelt;Trinkwasser;Basel-Land;Wasserverschmutzung;analytische Chemie;Abfalllagerung;Grenzwert;Verschmutzungsgrad
- 1
-
- L04K06010203, Abfalllagerung
- L05K0601020301, Altlast
- L04K06010111, Sonderabfall
- L05K0603030210, Trinkwasser
- L04K06020304, Wasserverschmutzung
- L05K0603030203, Grundwasser
- L04K06020302, Chemieunfall
- L06K030101010301, Basel-Land
- L05K0601040402, Grenzwert
- L05K0601040403, Verschmutzungsgrad
- L05K1601020101, analytische Chemie
- L04K08040705, Bundesamt für Umwelt
- L05K0602010402, Giftstoff
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Untersuchung und Sanierung von Tausenden von Altlasten ist eine komplexe und teure Angelegenheit. Für einzelne Sanierungen können Kosten von mehreren Hundert Millionen Franken entstehen. Zudem müssen oft Hunderttausende Tonnen gefährliche Abfälle durch halb Europa in Entsorgungsanlagen verbracht werden. Schliesslich sollen die Tausenden von Altlasten in der Schweiz innerhalb einer Generation beurteilt und saniert werden. Eindeutige und rechtssichere Entscheidkriterien sind daher unerlässlich. Der Bundesrat hat diese Kriterien in der pragmatischen, im europäischen Vergleich aber strengen Altlastenverordnung vom 26. August 1998 (AltlV; SR 814.680) erlassen. Diese Verordnung ist zugleich auch massgebend für das Bafu bei der Subventionierung von Altlastensanierungen und garantiert somit einen haushälterischen Einsatz der Steuermittel.</p><p>1. Laut AltlV des Bundes ist schrittweise erst die Belastung des Standortes zu eruieren, falls nötig mit technischen Methoden. Darauf aufbauend sind diejenigen Schadstoffe beispielsweise im Grundwasser zu analysieren, mit denen der Standort belastet ist. Damit soll sich die Untersuchung auf eine präzise Analyse der relevanten Parameter konzentrieren, welche auch eine rechtssichere Beurteilung anhand von Grenzwerten erlaubt. Dieses Vorgehen hat sich bisher bewährt, auch bei der Beurteilung von Sondermülldeponien mit einer grossen Schadstoffvielfalt wie Kölliken, Bonfol oder Monthey. Bei der Voruntersuchung der Muttenzer Deponien hat das Bafu angesichts der Komplexität seinen Ermessensspielraum weit ausgenutzt und die Analysen mittels einer spezifischen Screening-Methode sowohl für den Deponieinhalt wie für die Grundwasserbelastungen mit 40 Prozent subventioniert. Das mit dieser spezifischen Methode feststellbare Schadstoffspektrum wurde daher nicht übersehen. </p><p>2. Screening ist ein seit vielen Jahren situativ eingesetztes Instrument zur Beurteilung der in einer Umweltprobe zu erwartenden Stoffe. Die in Muttenz eingesetzte Methode ist eine von vielen Screening-Methoden und ist semiquantitativ, d. h., sie erlaubt keine exakten Resultate. Sie ist bis heute weder publiziert noch schweizweit oder international anerkannt. Sie hat sich aber bei der Voruntersuchung geeignet, um weitere, bisher nicht bekannte Stoffe festzustellen. Eine Reihe von organischen Schadstoffen konnte jedoch auch mit der in Muttenz eingesetzten Methode nicht analysiert werden. Aus all diesen Gründen ist das Bafu richtigerweise vorsichtig in der Subventionierung solcher Methoden.</p><p>3. Soll das analytische Screening in der Altlastenvoruntersuchung grundsätzlich subventioniert werden, so muss nach Meinung des Bundesrates eine einheitliche, international anerkannte und von den schweizerischen Labors anwend- und interpretierbare Methode standardisiert werden. Zudem muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine solche Methode im Rahmen der Altlastenvoruntersuchung Sinn macht. Sollen die Resultate für die abschliessende Beurteilung von Standorten verwendet werden, dann muss die Methode zu eindeutig quantifizierbaren Ergebnissen führen bzw. präzise Einzelstoffanalysen ermöglichen. Erst damit wären die Voraussetzungen geschaffen, damit auch die Folgekosten rechtssicher auf die Verursacher bzw. Subventionsbehörden überwälzt werden können. Der Bundesrat ist bereit, eine solche Festlegung des Standes der Technik zu prüfen.</p><p>4. Die Beurteilungskriterien der AltlV orientieren sich an der Lebensmittelgesetzgebung für Trinkwasser. Für nutzbare Grundwasservorkommen gelten im direkten Umfeld von belasteten Standorten die halben Trinkwasserwerte der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (FIV; SR 817.021.23). Für zahlreiche Stoffe mussten zusätzlich Grenzwerte aufgrund internationaler Standards hergeleitet werden. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, in der AltlV keine Grenzwerte festgelegt, dann müssen solche Werte mit Zustimmung des Bafu analog der AltlV hergeleitet werden. Dies wurde in der Vergangenheit bereits für eine Reihe von Stoffen durchgeführt. Für die Beurteilung von Stoffen aus belasteten Standorten, welche in Trinkwasserfassungen festgestellt werden, sind die Kriterien der AltlV im Sinne der Vorsorge aber wesentlich strenger als die Trinkwassergrenzwerte der FIV, bei der Hälfte sogar um einen Faktor 100-20 000. Wenn der Bundesrat zukünftig in der Lebensmittelgesetzgebung strengere bzw. zusätzliche Grenzwerte für Trinkwasser festlegt, wird er auch prüfen, ob die AltlV oder andere Umweltvorschriften entsprechend angepasst werden müssen.</p><p>5. Nach Ansicht des Bundesrates hat das Bafu die Vorgaben der Altlastengesetzgebung bei der Subventionierung der Muttenzer Deponien bisher korrekt umgesetzt und den bestehenden Ermessensspielraum mit der Subventionierung des Screenings in der Voruntersuchung sogar weitestgehend ausgenutzt. Die Vorgaben der Altlastengesetzgebung werden offensichtlich auch von der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft unterstützt, wie dies die klare Annahme des Gegenvorschlags zur Volksinitiative über die Totalsanierung der Chemiemülldeponien in Muttenz vom 13. Mai 2010 gezeigt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Buch "Falsches Spiel. Die Umweltsünden der Basler Chemie vor und nach 'Schweizerhalle'" kritisiert der Basler Altlastenexperte und Geograf Martin Forter das Bafu scharf. Dabei dokumentiert er mit Beispielen (Seiten 141 bis 150): </p><p>- Das Bafu interessiere sich nur für Schadstoffe, deren Austrag in der Altlastenverordnung explizit mit Grenzwerten geregelt sei. Die nichtaufgelisteten Schadstoffe, die etwa in Muttenz im Grund- und zum Teil im Trinkwasser vorkommen, würden vom Bafu nicht beachtet, obwohl diese nach Gewässerschutzgesetz bewertet werden müssten. </p><p>- Das Bafu lasse nur Einzelstoffanalysen, nicht aber Screening-Untersuchungen zu. Nur mit Screenings liessen sich Schadstoffe nachweisen, die das Grundwasser tatsächlich belasten. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura wenden Screenings an. Muttenz hat gegen eine Bafu-Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht rekurriert, weil das Bafu Screenings nicht mittels Vasa-Geldern abgelten will.</p><p>- Das Bafu habe gemäss einem Protokoll über eine Sitzung unter anderem mit Novartis, Syngenta und BASF sogar verlauten lassen, "die Frage der unbekannten Substanzen" sei "getrennt von der Altlastenbearbeitung anzugehen" (Zitat Bafu), obwohl diese Substanzen zum grössten Teil aus den Muttenzer Chemiemülldeponien stammen und auch im Trinkwasser auftauchen. </p><p>Dazu ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Ist es sachgerecht, dass das Bafu die Altlastenbewertung nur aufgrund der einzelnen Schadstoffe vornehmen will? Teilt er die Auffassung, dass in Muttenz mit Einzelstoffanalysen die Verschmutzung teilweise übersehen wurde und dass so der Zweck der Altlastenverordnung ausgehöhlt wird? </p><p>2. Wie beurteilt er die Screening-Methode zur Feststellung der Belastung durch giftige Substanzen? Teilt er die Auffassung, dass Screenings die einzige Analyse-Methode darstellen, die die enorme Schadstoffvielfalt in den Chemiemülldeponien einigermassen korrekt abbildet? </p><p>3. Ist er bereit, Screenings in die Methodensammlung des Bafu zur Untersuchung von Altlasten aufzunehmen? </p><p>4. Ist er bereit, unbekannte bzw. nicht eindeutig identifizierte Substanzen in die Bewertung von Altlasten bzw. Beurteilung von Grund- und Trinkwasser einzubeziehen und diese wie im Gesundheitsschutz nach dem Worst Case zu bewerten, weil ihre Toxizität weitgehend unbekannt ist?</p><p>5. Wie stellt er sich generell zu den Vorwürfen an das Bafu?</p>
- Baselbieter Deponien. Kritik am Bafu
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Untersuchung und Sanierung von Tausenden von Altlasten ist eine komplexe und teure Angelegenheit. Für einzelne Sanierungen können Kosten von mehreren Hundert Millionen Franken entstehen. Zudem müssen oft Hunderttausende Tonnen gefährliche Abfälle durch halb Europa in Entsorgungsanlagen verbracht werden. Schliesslich sollen die Tausenden von Altlasten in der Schweiz innerhalb einer Generation beurteilt und saniert werden. Eindeutige und rechtssichere Entscheidkriterien sind daher unerlässlich. Der Bundesrat hat diese Kriterien in der pragmatischen, im europäischen Vergleich aber strengen Altlastenverordnung vom 26. August 1998 (AltlV; SR 814.680) erlassen. Diese Verordnung ist zugleich auch massgebend für das Bafu bei der Subventionierung von Altlastensanierungen und garantiert somit einen haushälterischen Einsatz der Steuermittel.</p><p>1. Laut AltlV des Bundes ist schrittweise erst die Belastung des Standortes zu eruieren, falls nötig mit technischen Methoden. Darauf aufbauend sind diejenigen Schadstoffe beispielsweise im Grundwasser zu analysieren, mit denen der Standort belastet ist. Damit soll sich die Untersuchung auf eine präzise Analyse der relevanten Parameter konzentrieren, welche auch eine rechtssichere Beurteilung anhand von Grenzwerten erlaubt. Dieses Vorgehen hat sich bisher bewährt, auch bei der Beurteilung von Sondermülldeponien mit einer grossen Schadstoffvielfalt wie Kölliken, Bonfol oder Monthey. Bei der Voruntersuchung der Muttenzer Deponien hat das Bafu angesichts der Komplexität seinen Ermessensspielraum weit ausgenutzt und die Analysen mittels einer spezifischen Screening-Methode sowohl für den Deponieinhalt wie für die Grundwasserbelastungen mit 40 Prozent subventioniert. Das mit dieser spezifischen Methode feststellbare Schadstoffspektrum wurde daher nicht übersehen. </p><p>2. Screening ist ein seit vielen Jahren situativ eingesetztes Instrument zur Beurteilung der in einer Umweltprobe zu erwartenden Stoffe. Die in Muttenz eingesetzte Methode ist eine von vielen Screening-Methoden und ist semiquantitativ, d. h., sie erlaubt keine exakten Resultate. Sie ist bis heute weder publiziert noch schweizweit oder international anerkannt. Sie hat sich aber bei der Voruntersuchung geeignet, um weitere, bisher nicht bekannte Stoffe festzustellen. Eine Reihe von organischen Schadstoffen konnte jedoch auch mit der in Muttenz eingesetzten Methode nicht analysiert werden. Aus all diesen Gründen ist das Bafu richtigerweise vorsichtig in der Subventionierung solcher Methoden.</p><p>3. Soll das analytische Screening in der Altlastenvoruntersuchung grundsätzlich subventioniert werden, so muss nach Meinung des Bundesrates eine einheitliche, international anerkannte und von den schweizerischen Labors anwend- und interpretierbare Methode standardisiert werden. Zudem muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen eine solche Methode im Rahmen der Altlastenvoruntersuchung Sinn macht. Sollen die Resultate für die abschliessende Beurteilung von Standorten verwendet werden, dann muss die Methode zu eindeutig quantifizierbaren Ergebnissen führen bzw. präzise Einzelstoffanalysen ermöglichen. Erst damit wären die Voraussetzungen geschaffen, damit auch die Folgekosten rechtssicher auf die Verursacher bzw. Subventionsbehörden überwälzt werden können. Der Bundesrat ist bereit, eine solche Festlegung des Standes der Technik zu prüfen.</p><p>4. Die Beurteilungskriterien der AltlV orientieren sich an der Lebensmittelgesetzgebung für Trinkwasser. Für nutzbare Grundwasservorkommen gelten im direkten Umfeld von belasteten Standorten die halben Trinkwasserwerte der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (FIV; SR 817.021.23). Für zahlreiche Stoffe mussten zusätzlich Grenzwerte aufgrund internationaler Standards hergeleitet werden. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, in der AltlV keine Grenzwerte festgelegt, dann müssen solche Werte mit Zustimmung des Bafu analog der AltlV hergeleitet werden. Dies wurde in der Vergangenheit bereits für eine Reihe von Stoffen durchgeführt. Für die Beurteilung von Stoffen aus belasteten Standorten, welche in Trinkwasserfassungen festgestellt werden, sind die Kriterien der AltlV im Sinne der Vorsorge aber wesentlich strenger als die Trinkwassergrenzwerte der FIV, bei der Hälfte sogar um einen Faktor 100-20 000. Wenn der Bundesrat zukünftig in der Lebensmittelgesetzgebung strengere bzw. zusätzliche Grenzwerte für Trinkwasser festlegt, wird er auch prüfen, ob die AltlV oder andere Umweltvorschriften entsprechend angepasst werden müssen.</p><p>5. Nach Ansicht des Bundesrates hat das Bafu die Vorgaben der Altlastengesetzgebung bei der Subventionierung der Muttenzer Deponien bisher korrekt umgesetzt und den bestehenden Ermessensspielraum mit der Subventionierung des Screenings in der Voruntersuchung sogar weitestgehend ausgenutzt. Die Vorgaben der Altlastengesetzgebung werden offensichtlich auch von der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft unterstützt, wie dies die klare Annahme des Gegenvorschlags zur Volksinitiative über die Totalsanierung der Chemiemülldeponien in Muttenz vom 13. Mai 2010 gezeigt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Buch "Falsches Spiel. Die Umweltsünden der Basler Chemie vor und nach 'Schweizerhalle'" kritisiert der Basler Altlastenexperte und Geograf Martin Forter das Bafu scharf. Dabei dokumentiert er mit Beispielen (Seiten 141 bis 150): </p><p>- Das Bafu interessiere sich nur für Schadstoffe, deren Austrag in der Altlastenverordnung explizit mit Grenzwerten geregelt sei. Die nichtaufgelisteten Schadstoffe, die etwa in Muttenz im Grund- und zum Teil im Trinkwasser vorkommen, würden vom Bafu nicht beachtet, obwohl diese nach Gewässerschutzgesetz bewertet werden müssten. </p><p>- Das Bafu lasse nur Einzelstoffanalysen, nicht aber Screening-Untersuchungen zu. Nur mit Screenings liessen sich Schadstoffe nachweisen, die das Grundwasser tatsächlich belasten. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura wenden Screenings an. Muttenz hat gegen eine Bafu-Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht rekurriert, weil das Bafu Screenings nicht mittels Vasa-Geldern abgelten will.</p><p>- Das Bafu habe gemäss einem Protokoll über eine Sitzung unter anderem mit Novartis, Syngenta und BASF sogar verlauten lassen, "die Frage der unbekannten Substanzen" sei "getrennt von der Altlastenbearbeitung anzugehen" (Zitat Bafu), obwohl diese Substanzen zum grössten Teil aus den Muttenzer Chemiemülldeponien stammen und auch im Trinkwasser auftauchen. </p><p>Dazu ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Ist es sachgerecht, dass das Bafu die Altlastenbewertung nur aufgrund der einzelnen Schadstoffe vornehmen will? Teilt er die Auffassung, dass in Muttenz mit Einzelstoffanalysen die Verschmutzung teilweise übersehen wurde und dass so der Zweck der Altlastenverordnung ausgehöhlt wird? </p><p>2. Wie beurteilt er die Screening-Methode zur Feststellung der Belastung durch giftige Substanzen? Teilt er die Auffassung, dass Screenings die einzige Analyse-Methode darstellen, die die enorme Schadstoffvielfalt in den Chemiemülldeponien einigermassen korrekt abbildet? </p><p>3. Ist er bereit, Screenings in die Methodensammlung des Bafu zur Untersuchung von Altlasten aufzunehmen? </p><p>4. Ist er bereit, unbekannte bzw. nicht eindeutig identifizierte Substanzen in die Bewertung von Altlasten bzw. Beurteilung von Grund- und Trinkwasser einzubeziehen und diese wie im Gesundheitsschutz nach dem Worst Case zu bewerten, weil ihre Toxizität weitgehend unbekannt ist?</p><p>5. Wie stellt er sich generell zu den Vorwürfen an das Bafu?</p>
- Baselbieter Deponien. Kritik am Bafu
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