Gleich lange Spiesse für die Schweizer Steuerbehörden

ShortId
10.3583
Id
20103583
Updated
28.07.2023 11:26
Language
de
Title
Gleich lange Spiesse für die Schweizer Steuerbehörden
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Steuererhebung;Kanton;Gleichbehandlung;Ausland;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
1
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K100103, Ausland
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz ändern sich die Zugangsmöglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden auf Daten ihrer Steuerpflichtigen in der Schweiz. Während bisher der Zugang auf Fälle von Steuerbetrug und dergleichen beschränkt war, wird künftig Amtshilfe für alle Steuerzwecke möglich sein, also auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung und für Veranlagungszwecke. Wer Steuern hinterzieht, wird fortan also nicht mehr durch das Bankgeheimnis oder andere Berufsgeheimnisse geschützt. Dieses Untersuchungsrecht steht den kantonalen Steuerbehörden nicht zu. Im Inland kann das Bankgeheimnis nur aufgehoben werden, wenn bei der Mehrwertsteuer, bei der Verrechnungssteuer und bei der Stempelabgabe der Verdacht auf Hinterziehung besteht. Das sind drei Ausnahmen, bei denen das Prinzip des Steuerschutzes verfahrensmässig nicht angewendet wird. Bei den direkten Steuern können sich aber alle, die Steuern hinterziehen, weiterhin hinter dem absoluten Schutz des Bankgeheimnisses verstecken. Bei den kantonalen Finanzdirektoren und den Spitzen der kantonalen Steuerverwaltungen stösst diese Schlechterstellung ihrer Untersuchungsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Steuerbehörden auf Unverständnis. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in einem Bericht darzulegen, wie sichergestellt werden kann, dass in- und ausländische Steuerbehörden bei der Steuerermittlung gleich lange Spiesse erhalten.</p>
  • <p>Wie die Postulantin richtigerweise feststellt, ändern sich mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz die Zugangsmöglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden. Ausführungen dazu sind in der Antwort des Bundesrates auf die Motion 09.3897 enthalten. Es trifft zu, dass die schweizerischen Steuerbehörden nach der erweiterten Amtshilfebestimmung zugunsten der ausländischen Steuerbehörden Möglichkeiten erhalten, die Ihnen bei der Durchsetzung des inländischen Steuerrechts nicht in jedem Fall zur Verfügung stehen. Wie ebenfalls in der Antwort auf die Motion 09.3897 dargelegt, lässt sich die Unterscheidung angesichts der besonderen Verhältnisse in der Schweiz durchaus rechtfertigen. </p><p>Ob die angesprochene Gleichstellung im Schweizer Steuerrecht eingeführt werden soll, muss Teil der Prüfung einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechts sein. Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten auf die Motionen 10.3452 und 10.3493 bereiterklärt, eine solche Prüfung an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten werden sich auch damit befassen müssen, ob und allenfalls in welchem Umfang sowie mit welchen Massnahmen die Zugangsmöglichkeiten der Schweizer Steuerbehörden auf Daten ihrer Steuerpflichtigen in der Schweiz zu ändern sind. Mit diesen Arbeiten kann der Stossrichtung des Postulates gefolgt werden. Der Bundesrat erachtet es aber nicht als opportun, ohne Gesamtsicht über das Steuerstrafrecht einen separaten Bericht zur geforderten Gleichstellung zu verfassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie sichergestellt werden kann, dass die Schweizer Steuerbehörden für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern die gleichen Rechte erhalten wie die ausländischen Staaten. Eine Gleichbehandlung ist insbesondere mit jenen ausländischen Behörden herzustellen, bei denen das Amtshilfeverfahren in einem neuen, nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 beschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Der Bericht soll auch allenfalls nötige gesetzliche oder verfahrensmässige Änderungen aufzeigen.</p>
  • Gleich lange Spiesse für die Schweizer Steuerbehörden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz ändern sich die Zugangsmöglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden auf Daten ihrer Steuerpflichtigen in der Schweiz. Während bisher der Zugang auf Fälle von Steuerbetrug und dergleichen beschränkt war, wird künftig Amtshilfe für alle Steuerzwecke möglich sein, also auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung und für Veranlagungszwecke. Wer Steuern hinterzieht, wird fortan also nicht mehr durch das Bankgeheimnis oder andere Berufsgeheimnisse geschützt. Dieses Untersuchungsrecht steht den kantonalen Steuerbehörden nicht zu. Im Inland kann das Bankgeheimnis nur aufgehoben werden, wenn bei der Mehrwertsteuer, bei der Verrechnungssteuer und bei der Stempelabgabe der Verdacht auf Hinterziehung besteht. Das sind drei Ausnahmen, bei denen das Prinzip des Steuerschutzes verfahrensmässig nicht angewendet wird. Bei den direkten Steuern können sich aber alle, die Steuern hinterziehen, weiterhin hinter dem absoluten Schutz des Bankgeheimnisses verstecken. Bei den kantonalen Finanzdirektoren und den Spitzen der kantonalen Steuerverwaltungen stösst diese Schlechterstellung ihrer Untersuchungsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Steuerbehörden auf Unverständnis. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, in einem Bericht darzulegen, wie sichergestellt werden kann, dass in- und ausländische Steuerbehörden bei der Steuerermittlung gleich lange Spiesse erhalten.</p>
    • <p>Wie die Postulantin richtigerweise feststellt, ändern sich mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz die Zugangsmöglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden. Ausführungen dazu sind in der Antwort des Bundesrates auf die Motion 09.3897 enthalten. Es trifft zu, dass die schweizerischen Steuerbehörden nach der erweiterten Amtshilfebestimmung zugunsten der ausländischen Steuerbehörden Möglichkeiten erhalten, die Ihnen bei der Durchsetzung des inländischen Steuerrechts nicht in jedem Fall zur Verfügung stehen. Wie ebenfalls in der Antwort auf die Motion 09.3897 dargelegt, lässt sich die Unterscheidung angesichts der besonderen Verhältnisse in der Schweiz durchaus rechtfertigen. </p><p>Ob die angesprochene Gleichstellung im Schweizer Steuerrecht eingeführt werden soll, muss Teil der Prüfung einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechts sein. Der Bundesrat hat sich in seinen Antworten auf die Motionen 10.3452 und 10.3493 bereiterklärt, eine solche Prüfung an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten werden sich auch damit befassen müssen, ob und allenfalls in welchem Umfang sowie mit welchen Massnahmen die Zugangsmöglichkeiten der Schweizer Steuerbehörden auf Daten ihrer Steuerpflichtigen in der Schweiz zu ändern sind. Mit diesen Arbeiten kann der Stossrichtung des Postulates gefolgt werden. Der Bundesrat erachtet es aber nicht als opportun, ohne Gesamtsicht über das Steuerstrafrecht einen separaten Bericht zur geforderten Gleichstellung zu verfassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie sichergestellt werden kann, dass die Schweizer Steuerbehörden für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern die gleichen Rechte erhalten wie die ausländischen Staaten. Eine Gleichbehandlung ist insbesondere mit jenen ausländischen Behörden herzustellen, bei denen das Amtshilfeverfahren in einem neuen, nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 beschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist. Der Bericht soll auch allenfalls nötige gesetzliche oder verfahrensmässige Änderungen aufzeigen.</p>
    • Gleich lange Spiesse für die Schweizer Steuerbehörden

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