Explodierende Atommüllkosten in England

ShortId
10.3587
Id
20103587
Updated
27.07.2023 21:21
Language
de
Title
Explodierende Atommüllkosten in England
AdditionalIndexing
66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Kernenergie;Kostenrechnung;radioaktiver Abfall;Fonds
1
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L03K170301, Kernenergie
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K11090203, Fonds
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich letztmals am 20. Mai 2009 bei der Beantwortung der Interpellation Rechsteiner-Basel 09.3269, "Lücken in der Atom-Entsorgungsfinanzierung", der Interpellation van Singer 09.3240, "Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen", sowie der Interpellation Diener 09.3065, "Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen", zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten geäussert.</p><p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Finanzierung der Stilllegung der KKW sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach ihrer Ausserbetriebnahme wird durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Die Ansprüche und Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im KEG im Detail geregelt. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die in die Fonds einzuzahlenden Beiträge werden gemäss der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) alle fünf Jahre überprüft und neu festgelegt. Die Entsorgungskosten beinhalten unter anderem auch die Kosten für eine 50-jährige Beobachtungsphase vor dem Verschluss des geologischen Tiefenlagers. Kosten für eine allfällige Rückholung von Abfällen sind nicht Bestandteil der Entsorgungskosten. Die regelmässige Überprüfung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die Veröffentlichung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Kostenstudien sowie eine zielstrebige Standortsuche und Realisierung von geologischen Tiefenlagern bieten Gewähr für einen - auch finanziell - verantwortungsvollen Umgang mit der Entsorgung der radioaktiven Abfälle.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der neue englische Energieminister Chris Huhne steht vor einem 6,7-Milliarden-Franken-Loch, welches sich wegen den zu entsorgenden atomaren Abfällen auftut. Das geplante Atommülllager in England soll zusätzliche 30 Milliarden Franken kosten. Herr Huhne spricht von der zweiten Rechnung für die "Jahrzehnte billigen Atomstroms". </p><p>Kann der Bundesrat garantieren, dass unserem Energieminister und somit auch uns Steuerzahlenden diese "zweite Rechnung" erspart bleibt und die per Baubeginn noch vorhandenen 6 Milliarden Franken aus dem Entsorgungsfonds ausreichen werden, um das geplante Atommülllager zu bauen, zu betreiben und allenfalls die Abfälle zurückzuholen?</p>
  • Explodierende Atommüllkosten in England
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich letztmals am 20. Mai 2009 bei der Beantwortung der Interpellation Rechsteiner-Basel 09.3269, "Lücken in der Atom-Entsorgungsfinanzierung", der Interpellation van Singer 09.3240, "Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen", sowie der Interpellation Diener 09.3065, "Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen", zur Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten geäussert.</p><p>Nach Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken (KKW) anfallen, müssen von ihnen laufend bezahlt werden. Die Finanzierung der Stilllegung der KKW sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach ihrer Ausserbetriebnahme wird durch zwei unabhängige Fonds sichergestellt: den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW (Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet (Art. 77 Abs. 3 KEG).</p><p>Die Ansprüche und Leistungen der Fonds sowie die Nachschusspflicht sind im KEG im Detail geregelt. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie die in die Fonds einzuzahlenden Beiträge werden gemäss der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) alle fünf Jahre überprüft und neu festgelegt. Die Entsorgungskosten beinhalten unter anderem auch die Kosten für eine 50-jährige Beobachtungsphase vor dem Verschluss des geologischen Tiefenlagers. Kosten für eine allfällige Rückholung von Abfällen sind nicht Bestandteil der Entsorgungskosten. Die regelmässige Überprüfung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten, die Veröffentlichung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Kostenstudien sowie eine zielstrebige Standortsuche und Realisierung von geologischen Tiefenlagern bieten Gewähr für einen - auch finanziell - verantwortungsvollen Umgang mit der Entsorgung der radioaktiven Abfälle.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der neue englische Energieminister Chris Huhne steht vor einem 6,7-Milliarden-Franken-Loch, welches sich wegen den zu entsorgenden atomaren Abfällen auftut. Das geplante Atommülllager in England soll zusätzliche 30 Milliarden Franken kosten. Herr Huhne spricht von der zweiten Rechnung für die "Jahrzehnte billigen Atomstroms". </p><p>Kann der Bundesrat garantieren, dass unserem Energieminister und somit auch uns Steuerzahlenden diese "zweite Rechnung" erspart bleibt und die per Baubeginn noch vorhandenen 6 Milliarden Franken aus dem Entsorgungsfonds ausreichen werden, um das geplante Atommülllager zu bauen, zu betreiben und allenfalls die Abfälle zurückzuholen?</p>
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