Den bedingten Strafvollzug wieder einschränken, den unbedingten wieder erleichtern
- ShortId
-
10.3589
- Id
-
20103589
- Updated
-
14.11.2025 06:47
- Language
-
de
- Title
-
Den bedingten Strafvollzug wieder einschränken, den unbedingten wieder erleichtern
- AdditionalIndexing
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12;Inhaftierung;Strafvollzugsrecht;Strafaussetzung;Gefängnisstrafe
- 1
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- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010106, Inhaftierung
- L05K0501010601, Gefängnisstrafe
- L04K05010109, Strafaussetzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bis zur jüngsten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) konnte der Richter den bedingten Strafvollzug als Rechtswohltat nur gewähren, wenn eine gute Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters erwiesen war. Dies war gemäss Artikel 41 Ziffer 1 aStGB der Fall, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten". War eine gute Prognose nicht bewiesen, konnte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. </p><p>Mit dem neuen Artikel 42 Absatz 1 StGB ist nun aber die gute Prognose keine Voraussetzung des bedingten Vollzugs mehr. Von Vorleben und Charakter ist nicht mehr die Rede. Wenn eine schlechte Prognose nicht erwiesen ist, wird neu der bedingte Strafvollzug gewährt. "Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang", hat das Bundesgericht festgehalten (BGE 134 IV 6). "Richterliche Ratlosigkeit führt folglich bereits zur Zubilligung der Bewährungschance", warnt alt Oberrichter Rudolf Montanari (Der neue AT StGB - erste Erfahrungen in der Praxis, Jusletter, weblaw.ch/article/de/_6442, Ziff.12). Die bedingte Strafe wurde seither auch ohne gute Prognose zur Regel, unbedingte Strafen sind massiv erschwert. </p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass mit dem revidierten Artikel 369 Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dies führt laut Richterauskünften dazu, dass selbst Sexualstraftäter mit mehreren einschlägigen Vortaten aus den Neunzigerjahren, die inzwischen "gelöscht" wurden, als "Ersttäter" vom bedingten Strafvollzug profitieren. </p><p>Die neuen hohen Hürden für den unbedingten Strafvollzug, namentlich bei Delikten gegen Leib und Leben, sind ein eigentliches Sicherheitsrisiko und vom Gesetzgeber zu korrigieren.</p>
- <p>Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt nach dem geltenden Strafgesetzbuch tatsächlich das Fehlen einer ungünstigen Prognose, während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war. Damit liegen gemäss Bundesgericht die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung heute etwas tiefer als früher (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Der Unterschied zum alten Recht ist aber nicht fundamental. Wohl musste der Täter früher zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten. Eine vage Hoffnung genügte nicht. Die günstige Prognose musste aber nicht, wie vom Motionär ausgeführt, bewiesen werden, sonst hätte das Verhältnis zwischen bedingten und unbedingten Strafen ganz anders ausgesehen. Selbst eindeutig günstige oder ungünstige Prognosen treffen nämlich nur mit einer mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit zu. Eindeutig günstige Prognosen sind auch bei einem grosszügigen Massstab in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit nur in etwa 20 Prozent der Fälle möglich. Indessen wurden selbst nach altem Recht nahezu 70 Prozent aller Freiheitsstrafen bedingt ausgesprochen, weil in der Praxis der bedingte Strafvollzug auch in den Fällen gewährt wurde, in denen zwar keine eindeutig günstige Prognose, jedoch eine reale Chance für die Bewährung bestand. Das heisst, dass die Praxis gestützt auf das alte Recht auch im Mittelfeld zwischen eindeutig günstiger und eindeutig ungünstiger Prognose den bedingten Strafvollzug gewährte (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, Par. 4 N 50-66).</p><p>Diese Praxis war sehr erfolgreich und bedeutete keineswegs ein Sicherheitsrisiko: Straftäter, denen der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt wurde, haben sich während der Probezeit in 90 Prozent der Fälle bewährt. Die bedingte Freiheitsstrafe war damit eine der erfolgreichsten Strafen überhaupt, und es gab keinen Grund, die Entwicklung, die in der Praxis stattgefunden hatte, rückgängig zu machen. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde daher die Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs entsprechend der kantonalen Praxis unter altem Recht formuliert (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des AT-StGB, BBl 1999 1979, Ziff. 213.142). Wenn somit nach Artikel 42 Absatz 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten", so sollten mit dieser Neuformulierung der Prognose keine wesentlich höheren Hürden für die unbedingten Strafen gesetzt werden.</p><p>Auf die ausdrückliche Nennung von Vorleben und Charakter wurde nicht deshalb verzichtet, weil sie nicht mehr massgebend sein sollten, sondern weil das Gericht bei der Bestimmung der Sanktion alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände berücksichtigen soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des AT-StGB, a.a.O.).</p><p>Der Bundesrat wird gestützt auf die Motion Hochreutener 09.3445, "Verstärkte Berücksichtigung der Sicherheit potenzieller Opfer im Strafrecht", und im Rahmen der Evaluation des neuen Sanktionensystems des StGB die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs überprüfen. Ferner ist in der Legislaturplanung 2007 bis 2011 eine umfassende Revision des Strafregisterrechts vorgesehen. Im Rahmen dieser Revision wird eine Verlängerung der Entfernungsfristen in Artikel 369 StGB geprüft, sodass die Urteile für Strafjustizbehörden länger einsehbar sind. Zudem sollen auch das Verwertungsverbot und das Archivierungsverbot für entfernte Urteile nach Artikel 369 Absätze 7 und 8 StGB überprüft werden.</p><p>Das generelle Anliegen der Motion wird zwar im Rahmen der obengenannten Projekte geprüft. Es gibt jedoch zurzeit noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Motion geforderten Änderungen notwendig sind und nicht andere Lösungen zu besseren Ergebnissen führen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat inzwischen im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Sanktionensystems des Strafgesetzbuches vom 30. Juni 2010 vorgeschlagen, dass die Verhängung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 3 Tagen und 6 Monaten wieder erleichtert werden soll (Streichung von Art. 41 StGB), wodurch im unteren Sanktionenbereich der Stellenwert der unbedingten Strafen gestärkt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen, namentlich jene der Artikel 42 und 369 des Strafgesetzbuches, vorzulegen, damit die neuen höheren Hürden gegen den unbedingten Strafvollzug wieder beseitigt werden. Der Richter muss wieder die Möglichkeit erhalten, eine unbedingte Strafe auszusprechen, auch wenn eine schlechte Prognose nicht positiv bewiesen ist, aber auch eine gute Prognose unklar ist. Zudem sollen für den Strafaufschub im Strafregister entfernte ("gelöschte") Strafen neu auch wieder berücksichtigt werden können.</p>
- Den bedingten Strafvollzug wieder einschränken, den unbedingten wieder erleichtern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bis zur jüngsten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) konnte der Richter den bedingten Strafvollzug als Rechtswohltat nur gewähren, wenn eine gute Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Täters erwiesen war. Dies war gemäss Artikel 41 Ziffer 1 aStGB der Fall, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten". War eine gute Prognose nicht bewiesen, konnte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. </p><p>Mit dem neuen Artikel 42 Absatz 1 StGB ist nun aber die gute Prognose keine Voraussetzung des bedingten Vollzugs mehr. Von Vorleben und Charakter ist nicht mehr die Rede. Wenn eine schlechte Prognose nicht erwiesen ist, wird neu der bedingte Strafvollzug gewährt. "Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang", hat das Bundesgericht festgehalten (BGE 134 IV 6). "Richterliche Ratlosigkeit führt folglich bereits zur Zubilligung der Bewährungschance", warnt alt Oberrichter Rudolf Montanari (Der neue AT StGB - erste Erfahrungen in der Praxis, Jusletter, weblaw.ch/article/de/_6442, Ziff.12). Die bedingte Strafe wurde seither auch ohne gute Prognose zur Regel, unbedingte Strafen sind massiv erschwert. </p><p>Erschwerend kommt hinzu, dass mit dem revidierten Artikel 369 Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dies führt laut Richterauskünften dazu, dass selbst Sexualstraftäter mit mehreren einschlägigen Vortaten aus den Neunzigerjahren, die inzwischen "gelöscht" wurden, als "Ersttäter" vom bedingten Strafvollzug profitieren. </p><p>Die neuen hohen Hürden für den unbedingten Strafvollzug, namentlich bei Delikten gegen Leib und Leben, sind ein eigentliches Sicherheitsrisiko und vom Gesetzgeber zu korrigieren.</p>
- <p>Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt nach dem geltenden Strafgesetzbuch tatsächlich das Fehlen einer ungünstigen Prognose, während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war. Damit liegen gemäss Bundesgericht die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung heute etwas tiefer als früher (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Der Unterschied zum alten Recht ist aber nicht fundamental. Wohl musste der Täter früher zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten. Eine vage Hoffnung genügte nicht. Die günstige Prognose musste aber nicht, wie vom Motionär ausgeführt, bewiesen werden, sonst hätte das Verhältnis zwischen bedingten und unbedingten Strafen ganz anders ausgesehen. Selbst eindeutig günstige oder ungünstige Prognosen treffen nämlich nur mit einer mehr oder weniger grossen Wahrscheinlichkeit zu. Eindeutig günstige Prognosen sind auch bei einem grosszügigen Massstab in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit nur in etwa 20 Prozent der Fälle möglich. Indessen wurden selbst nach altem Recht nahezu 70 Prozent aller Freiheitsstrafen bedingt ausgesprochen, weil in der Praxis der bedingte Strafvollzug auch in den Fällen gewährt wurde, in denen zwar keine eindeutig günstige Prognose, jedoch eine reale Chance für die Bewährung bestand. Das heisst, dass die Praxis gestützt auf das alte Recht auch im Mittelfeld zwischen eindeutig günstiger und eindeutig ungünstiger Prognose den bedingten Strafvollzug gewährte (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, Par. 4 N 50-66).</p><p>Diese Praxis war sehr erfolgreich und bedeutete keineswegs ein Sicherheitsrisiko: Straftäter, denen der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt wurde, haben sich während der Probezeit in 90 Prozent der Fälle bewährt. Die bedingte Freiheitsstrafe war damit eine der erfolgreichsten Strafen überhaupt, und es gab keinen Grund, die Entwicklung, die in der Praxis stattgefunden hatte, rückgängig zu machen. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde daher die Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs entsprechend der kantonalen Praxis unter altem Recht formuliert (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des AT-StGB, BBl 1999 1979, Ziff. 213.142). Wenn somit nach Artikel 42 Absatz 1 StGB der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten", so sollten mit dieser Neuformulierung der Prognose keine wesentlich höheren Hürden für die unbedingten Strafen gesetzt werden.</p><p>Auf die ausdrückliche Nennung von Vorleben und Charakter wurde nicht deshalb verzichtet, weil sie nicht mehr massgebend sein sollten, sondern weil das Gericht bei der Bestimmung der Sanktion alle nach dem Stand der Prognoseforschung massgeblichen Umstände berücksichtigen soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des AT-StGB, a.a.O.).</p><p>Der Bundesrat wird gestützt auf die Motion Hochreutener 09.3445, "Verstärkte Berücksichtigung der Sicherheit potenzieller Opfer im Strafrecht", und im Rahmen der Evaluation des neuen Sanktionensystems des StGB die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs überprüfen. Ferner ist in der Legislaturplanung 2007 bis 2011 eine umfassende Revision des Strafregisterrechts vorgesehen. Im Rahmen dieser Revision wird eine Verlängerung der Entfernungsfristen in Artikel 369 StGB geprüft, sodass die Urteile für Strafjustizbehörden länger einsehbar sind. Zudem sollen auch das Verwertungsverbot und das Archivierungsverbot für entfernte Urteile nach Artikel 369 Absätze 7 und 8 StGB überprüft werden.</p><p>Das generelle Anliegen der Motion wird zwar im Rahmen der obengenannten Projekte geprüft. Es gibt jedoch zurzeit noch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Motion geforderten Änderungen notwendig sind und nicht andere Lösungen zu besseren Ergebnissen führen.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat inzwischen im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des Sanktionensystems des Strafgesetzbuches vom 30. Juni 2010 vorgeschlagen, dass die Verhängung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 3 Tagen und 6 Monaten wieder erleichtert werden soll (Streichung von Art. 41 StGB), wodurch im unteren Sanktionenbereich der Stellenwert der unbedingten Strafen gestärkt wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen, namentlich jene der Artikel 42 und 369 des Strafgesetzbuches, vorzulegen, damit die neuen höheren Hürden gegen den unbedingten Strafvollzug wieder beseitigt werden. Der Richter muss wieder die Möglichkeit erhalten, eine unbedingte Strafe auszusprechen, auch wenn eine schlechte Prognose nicht positiv bewiesen ist, aber auch eine gute Prognose unklar ist. Zudem sollen für den Strafaufschub im Strafregister entfernte ("gelöschte") Strafen neu auch wieder berücksichtigt werden können.</p>
- Den bedingten Strafvollzug wieder einschränken, den unbedingten wieder erleichtern
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