Ungereimtheiten im Polanski-Verfahren

ShortId
10.3595
Id
20103595
Updated
28.07.2023 10:15
Language
de
Title
Ungereimtheiten im Polanski-Verfahren
AdditionalIndexing
12;Rechtshilfe;Rechtsschutz;Strafverfahren;internationales Abkommen;Auslieferung;USA
1
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K03050305, USA
  • L05K0501020201, Auslieferung
  • L04K10020201, internationales Abkommen
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Fall Roman Polanski bestand seit November 2005 ein Ersuchen der US-Behörden um Mitfahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung, welches weltweit verbreitet worden war. Nachdem publik geworden war, dass Herr Polanski am Filmfestival Zürich auftreten würde, ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) das US-Justizdepartement um ausdrückliche Bestätigung, dass das Fahndungsersuchen aus dem Jahre 2005 nach wie vor gültig ist. Daraufhin bekräftigte das US-Justizdepartement sein Verhaftungsersuchen und beantragte am 23. September 2009 unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 13 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 (Avus; SR 0.353.933.6) die Verhaftung von Herrn Polanski im Hinblick auf seine Auslieferung. All diese Kommunikationen stellen Schritte dar, welche sowohl gesetzlich (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981; IRSG; SR 351.1) als auch staatsvertraglich (Avus) vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall fand somit kein automatischer Datenaustausch statt.</p><p>2. Wie bei allen Auslieferungsverträgen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthält auch der Avus eine bindende Verpflichtung zur Zusammenarbeit und umschreibt die möglichen Ablehnungsgründe abschliessend. Dazu kommen Ablehnungsgründe, welche sich aus dem Gebot der Beachtung des zwingenden Völkerrechts bzw. des internationalen Ordre public ergeben und allgemein anerkannt sind (z. B. Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher Behandlungen). Die Schweiz hat jedoch keine Auslieferungsverträge abgeschlossen, welche die Ablehnung der Auslieferung wegen Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Landesinteressen vorsehen. Dies würde sonst dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung bzw. -zusammenarbeit zuwiderlaufen. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen (vgl. BGE 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E.7; BGE 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 4.2), welcher sich auch der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) angeschlossen hat. Diese Praxis wird ebenfalls von der herrschenden Lehre vertreten (siehe Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 226).</p><p>3. Gemäss dem US-Auslieferungsersuchen hat sich Herr Polanski der sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen schuldig erklärt, ist jedoch dem Termin für die Strafmassfestsetzung, bei welcher noch eine Maximalstrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen gewesen wäre, ferngeblieben. Für weitere fünf Anklagepunkte hat sich Herr Polanski nicht schuldig erklärt. Insgesamt wäre nach aktuellem US-Recht eine Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen. Gemäss Artikel 2 Ziffer 1 Avus genügt für eine Auslieferung, dass die Strafandrohung nach dem Recht beider Vertragsparteien mindestens ein Jahr Freiheitsentzug beträgt. Die konkrete Strafe, welche im ersuchten Staat für eine bestimmte Straftat zu erwarten wäre, ist hingegen unerheblich. Die Frage, ob eine konkrete Strafe ausgesprochen und auch schon verbüsst worden ist, konnte gestützt auf die von den USA übermittelten Unterlagen nicht abschliessend geklärt werden, weshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 12. Juli 2010 das US-Auslieferungsersuchen abgelehnt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Trifft es zu, dass der automatische Datenaustausch hierzulande als souveränitätswidrig und Eigeninteressen schädigend verpönt ist? Triff es zu, dass schweizerseits kein legitimes Interesse und auch keine völkerrechtlich begründete Verpflichtung zur unaufgeforderten mehrtägigen Vorausinformation amerikanischer Behörden über die Einreisedaten von Roman Polanski vorgelegen hat? Trifft es zu, dass im Gegenteil die spontane Übermittlung solcher Daten im Widerspruch zu unserem Ordre public und zu Abwehrbestimmungen unseres Strafrechts steht? </p><p>2. Trifft es zu, dass der Bundesrat anlässlich der Ratifikationsdebatte des CH/USA-Auslieferungsvertrags anno 1991 jede Auslieferung als Hoheitsakt bezeichnet hat, welcher "im Belieben der Landesregierung bleibt", worauf kein Rechtsanspruch besteht, und dass selbst wenn "das Bundesamt oder auch das Bundesgericht eine Auslieferung grundsätzlich für zulässig erklärt hat, der Bundesrat - und zwar schon das Departement - eine Auslieferung aus höheren Landesinteressen verweigern kann"? Trifft es zu, dass seither der verfassungsmässige Gesetzgeber keine Abweichung von diesen Grundsätzen beschlossen hat und dass diese verfassungsmässigen Grundsätze von abweichenden bundesgerichtlichen und andern Rechtsinterpreten und Lehrmeistern unberührt bleiben und weiterhin auch für den Bundesrat und die Verwaltung uneingeschränkt massgebend sind? </p><p>3. Trifft es zu dass gemäss Artikel 2 des CH/USA-Auslieferungsvertrags nicht das nur theoretische Strafmass, sondern allein die im spezifischen Fall konkret angedrohte und auch vereinbarte Strafe von den Schweizer Behörden zu berücksichtigen ist, um ausschliesslich nach Schweizer Recht zu bestimmen, was als auslieferungsfähige Straftat zu erkennen ist und was nicht? </p><p>- Trifft es zu, dass das Plea-bargaining-Ergebnis von 1977 in der Gerichtsentscheidung vom 21. Dezember 2009 (www.solami.com/polanskikopp2.htm) mit 90 Tagen "diagnostic study as Polanski's entire punishment" umschrieben (S. 57) und vom damaligen Distriktanwalt Roger Gunson inzwischen eidesstattlich bekräftigt worden ist?</p><p>- Trifft es zu, dass sich demnach die offiziellen US-Angaben erneut als falsch erwiesen und die staatsvertraglichen Auslieferungsbedingungen zumindest so lange nicht erfüllt sind, als Gunsons Zeugenaussage nicht vorliegt und eine konkret verbleibende Strafe von mehr als sechs Monaten nicht begründet ist?</p>
  • Ungereimtheiten im Polanski-Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Fall Roman Polanski bestand seit November 2005 ein Ersuchen der US-Behörden um Mitfahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung, welches weltweit verbreitet worden war. Nachdem publik geworden war, dass Herr Polanski am Filmfestival Zürich auftreten würde, ersuchte das Bundesamt für Justiz (BJ) das US-Justizdepartement um ausdrückliche Bestätigung, dass das Fahndungsersuchen aus dem Jahre 2005 nach wie vor gültig ist. Daraufhin bekräftigte das US-Justizdepartement sein Verhaftungsersuchen und beantragte am 23. September 2009 unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 13 des Auslieferungsvertrags vom 14. November 1990 (Avus; SR 0.353.933.6) die Verhaftung von Herrn Polanski im Hinblick auf seine Auslieferung. All diese Kommunikationen stellen Schritte dar, welche sowohl gesetzlich (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981; IRSG; SR 351.1) als auch staatsvertraglich (Avus) vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall fand somit kein automatischer Datenaustausch statt.</p><p>2. Wie bei allen Auslieferungsverträgen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat, enthält auch der Avus eine bindende Verpflichtung zur Zusammenarbeit und umschreibt die möglichen Ablehnungsgründe abschliessend. Dazu kommen Ablehnungsgründe, welche sich aus dem Gebot der Beachtung des zwingenden Völkerrechts bzw. des internationalen Ordre public ergeben und allgemein anerkannt sind (z. B. Verbot der Folter oder anderer unmenschlicher Behandlungen). Die Schweiz hat jedoch keine Auslieferungsverträge abgeschlossen, welche die Ablehnung der Auslieferung wegen Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Landesinteressen vorsehen. Dies würde sonst dem Grundgedanken einer gegenseitigen Auslieferungsverpflichtung bzw. -zusammenarbeit zuwiderlaufen. Damit wird der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen (vgl. BGE 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E.7; BGE 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 4.2), welcher sich auch der Bundesrat in seinem Entscheid vom 23. Juni 2004 (VPB 68.124) angeschlossen hat. Diese Praxis wird ebenfalls von der herrschenden Lehre vertreten (siehe Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 226).</p><p>3. Gemäss dem US-Auslieferungsersuchen hat sich Herr Polanski der sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen schuldig erklärt, ist jedoch dem Termin für die Strafmassfestsetzung, bei welcher noch eine Maximalstrafe von zwei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen gewesen wäre, ferngeblieben. Für weitere fünf Anklagepunkte hat sich Herr Polanski nicht schuldig erklärt. Insgesamt wäre nach aktuellem US-Recht eine Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen. Gemäss Artikel 2 Ziffer 1 Avus genügt für eine Auslieferung, dass die Strafandrohung nach dem Recht beider Vertragsparteien mindestens ein Jahr Freiheitsentzug beträgt. Die konkrete Strafe, welche im ersuchten Staat für eine bestimmte Straftat zu erwarten wäre, ist hingegen unerheblich. Die Frage, ob eine konkrete Strafe ausgesprochen und auch schon verbüsst worden ist, konnte gestützt auf die von den USA übermittelten Unterlagen nicht abschliessend geklärt werden, weshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 12. Juli 2010 das US-Auslieferungsersuchen abgelehnt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Trifft es zu, dass der automatische Datenaustausch hierzulande als souveränitätswidrig und Eigeninteressen schädigend verpönt ist? Triff es zu, dass schweizerseits kein legitimes Interesse und auch keine völkerrechtlich begründete Verpflichtung zur unaufgeforderten mehrtägigen Vorausinformation amerikanischer Behörden über die Einreisedaten von Roman Polanski vorgelegen hat? Trifft es zu, dass im Gegenteil die spontane Übermittlung solcher Daten im Widerspruch zu unserem Ordre public und zu Abwehrbestimmungen unseres Strafrechts steht? </p><p>2. Trifft es zu, dass der Bundesrat anlässlich der Ratifikationsdebatte des CH/USA-Auslieferungsvertrags anno 1991 jede Auslieferung als Hoheitsakt bezeichnet hat, welcher "im Belieben der Landesregierung bleibt", worauf kein Rechtsanspruch besteht, und dass selbst wenn "das Bundesamt oder auch das Bundesgericht eine Auslieferung grundsätzlich für zulässig erklärt hat, der Bundesrat - und zwar schon das Departement - eine Auslieferung aus höheren Landesinteressen verweigern kann"? Trifft es zu, dass seither der verfassungsmässige Gesetzgeber keine Abweichung von diesen Grundsätzen beschlossen hat und dass diese verfassungsmässigen Grundsätze von abweichenden bundesgerichtlichen und andern Rechtsinterpreten und Lehrmeistern unberührt bleiben und weiterhin auch für den Bundesrat und die Verwaltung uneingeschränkt massgebend sind? </p><p>3. Trifft es zu dass gemäss Artikel 2 des CH/USA-Auslieferungsvertrags nicht das nur theoretische Strafmass, sondern allein die im spezifischen Fall konkret angedrohte und auch vereinbarte Strafe von den Schweizer Behörden zu berücksichtigen ist, um ausschliesslich nach Schweizer Recht zu bestimmen, was als auslieferungsfähige Straftat zu erkennen ist und was nicht? </p><p>- Trifft es zu, dass das Plea-bargaining-Ergebnis von 1977 in der Gerichtsentscheidung vom 21. Dezember 2009 (www.solami.com/polanskikopp2.htm) mit 90 Tagen "diagnostic study as Polanski's entire punishment" umschrieben (S. 57) und vom damaligen Distriktanwalt Roger Gunson inzwischen eidesstattlich bekräftigt worden ist?</p><p>- Trifft es zu, dass sich demnach die offiziellen US-Angaben erneut als falsch erwiesen und die staatsvertraglichen Auslieferungsbedingungen zumindest so lange nicht erfüllt sind, als Gunsons Zeugenaussage nicht vorliegt und eine konkret verbleibende Strafe von mehr als sechs Monaten nicht begründet ist?</p>
    • Ungereimtheiten im Polanski-Verfahren

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