Schwere Steuerhinterziehung

ShortId
10.3596
Id
20103596
Updated
27.07.2023 22:24
Language
de
Title
Schwere Steuerhinterziehung
AdditionalIndexing
24;Strafbarkeit;Strafe;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht;Steuerrecht
1
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L03K050101, Strafe
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K05010110, Strafbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Steuerhinterziehung grosser Beträge und die fortgesetzte Steuerhinterziehung sind keine Kavaliersdelikte. Der Fiskus muss Zwangsmittel anwenden können, um die Hinterziehung grosser Beträge untersuchen zu können. Heute können Dritte - namentlich die Banken - die Auskunft gegenüber den Steuerbehörden verweigern, wenn bloss Steuerhinterziehung, aber kein Steuerbetrug vorliegt. Diese Unterscheidung lässt sich im Falle grosser hinterzogener Steuerbeträge oder bei fortgesetzter Tathandlung nicht rechtfertigen. Auch im Abgaberecht kann das Bankgeheimnis längst aufgehoben werden, wenn der Verdacht auf Hinterziehung besteht, so bei der Mehrwertsteuer, bei der Verrechnungssteuer und bei der Stempelabgabe. Auch Artikel 3 des Steuerbetrugsabkommens Schweiz-EU ahndet Hinterziehung gleich wie Betrug, "wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 Euro" voraussichtlich übersteigt. Auch die Hinterziehung direkter Steuern soll wie Betrug geahndet werden können, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag einen bestimmten Schwellenwert, beispielsweise 50 000 Franken, übersteigt. </p><p>Der Bundesrat hat einer solchen Lösung bereits zugestimmt. Er erklärte sich bereit, die Motion 98.3352 von Christian Grobet in Form eines Postulates anzunehmen, das der Nationalrat am 16. Dezember 1999 überwies. Das Postulat ersuchte den Bundesrat, "der Bundesversammlung den Entwurf für eine neue Bestimmung im Schweizerischen Strafgesetzbuch zu unterbreiten, welche die Steuerhinterziehung zum Vergehen erklärt, sofern der Betrag des nichtdeklarierten Einkommens oder des nichtdeklarierten Gewinns 10 000 Franken übersteigt". Die Stossrichtung dieses Postulates soll im Interesse eines sauberen Finanzplatzes Schweiz und im Interesse aller ehrlichen Steuerzahlenden endlich umgesetzt werden.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion verlangt im Kern die Einführung "schwerer Fälle" von Steuerhinterziehung, welche gleich wie Steuerbetrug zu bestrafen seien. Sie fordert damit im Wesentlichen dasselbe wie die Motion 10.3082 vom 10. März 2010 "Schwere Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt" von Ständerätin Fetz. Der Bundesrat hat seine Position zu dieser sehr konkreten Forderung bereits in der Antwort vom 19. Mai 2010 auf jene Motion dargelegt. Er ist nach wie vor der Meinung, dass fixe Betragsgrenzen keine strafrechtlich korrekte Beurteilung des Unrechtsgehalts einer Tat erlauben.</p><p>Die vorliegende Motion erwähnt in der Begründung zudem die Notwendigkeit, dem Fiskus zur Untersuchung der Hinterziehung grosser Steuerbeträge Zwangsmittel in die Hand zu geben. Diese Forderung ist durch Artikel 190ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bereits ein Faktum: Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen durch den Vorsteher des EFD beauftragt werden, eine Strafuntersuchung durchzuführen, in welcher sie auch Zwangsmassnahmen einsetzen kann. Die schwere Steuerwiderhandlung besteht nach Artikel 190 Absatz 2 DBG - genau wie in der Motion gefordert - namentlich in der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge. Solche Strafuntersuchungen werden durch die ESTV regelmässig und mit Erfolg durchgeführt.</p><p>Der Bundesrat anerkennt aber, dass die in verschiedenen Vorstössen geäusserten Forderungen die ganze Breite des Steuerstrafrechts betreffen. Er erklärt sich deshalb in den Antworten auf die Motionen 10.3452 und 10.3493 bereit, die Prüfung einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechts an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten sollen auch die Prüfung der verschiedenen Straftatbestände, der Sanktionen und des Verfahrens zum Inhalt haben. </p><p>Damit kann dem Anliegen der vorliegenden Motion insofern gefolgt werden, als auch die Sanktionsordnung zumindest geprüft wird. Der Bundesrat kann aber auch mit Blick auf diese umfassende Prüfung einer - wie hier geforderten - punktuellen Änderung des Steuerstrafrechts derzeit nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) dahingehend zu ändern, dass die schwere Steuerhinterziehung, insbesondere die Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder die fortgesetzte Tathandlung, wie Steuerbetrug geahndet wird.</p>
  • Schwere Steuerhinterziehung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Steuerhinterziehung grosser Beträge und die fortgesetzte Steuerhinterziehung sind keine Kavaliersdelikte. Der Fiskus muss Zwangsmittel anwenden können, um die Hinterziehung grosser Beträge untersuchen zu können. Heute können Dritte - namentlich die Banken - die Auskunft gegenüber den Steuerbehörden verweigern, wenn bloss Steuerhinterziehung, aber kein Steuerbetrug vorliegt. Diese Unterscheidung lässt sich im Falle grosser hinterzogener Steuerbeträge oder bei fortgesetzter Tathandlung nicht rechtfertigen. Auch im Abgaberecht kann das Bankgeheimnis längst aufgehoben werden, wenn der Verdacht auf Hinterziehung besteht, so bei der Mehrwertsteuer, bei der Verrechnungssteuer und bei der Stempelabgabe. Auch Artikel 3 des Steuerbetrugsabkommens Schweiz-EU ahndet Hinterziehung gleich wie Betrug, "wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 Euro" voraussichtlich übersteigt. Auch die Hinterziehung direkter Steuern soll wie Betrug geahndet werden können, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag einen bestimmten Schwellenwert, beispielsweise 50 000 Franken, übersteigt. </p><p>Der Bundesrat hat einer solchen Lösung bereits zugestimmt. Er erklärte sich bereit, die Motion 98.3352 von Christian Grobet in Form eines Postulates anzunehmen, das der Nationalrat am 16. Dezember 1999 überwies. Das Postulat ersuchte den Bundesrat, "der Bundesversammlung den Entwurf für eine neue Bestimmung im Schweizerischen Strafgesetzbuch zu unterbreiten, welche die Steuerhinterziehung zum Vergehen erklärt, sofern der Betrag des nichtdeklarierten Einkommens oder des nichtdeklarierten Gewinns 10 000 Franken übersteigt". Die Stossrichtung dieses Postulates soll im Interesse eines sauberen Finanzplatzes Schweiz und im Interesse aller ehrlichen Steuerzahlenden endlich umgesetzt werden.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion verlangt im Kern die Einführung "schwerer Fälle" von Steuerhinterziehung, welche gleich wie Steuerbetrug zu bestrafen seien. Sie fordert damit im Wesentlichen dasselbe wie die Motion 10.3082 vom 10. März 2010 "Schwere Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt" von Ständerätin Fetz. Der Bundesrat hat seine Position zu dieser sehr konkreten Forderung bereits in der Antwort vom 19. Mai 2010 auf jene Motion dargelegt. Er ist nach wie vor der Meinung, dass fixe Betragsgrenzen keine strafrechtlich korrekte Beurteilung des Unrechtsgehalts einer Tat erlauben.</p><p>Die vorliegende Motion erwähnt in der Begründung zudem die Notwendigkeit, dem Fiskus zur Untersuchung der Hinterziehung grosser Steuerbeträge Zwangsmittel in die Hand zu geben. Diese Forderung ist durch Artikel 190ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bereits ein Faktum: Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen durch den Vorsteher des EFD beauftragt werden, eine Strafuntersuchung durchzuführen, in welcher sie auch Zwangsmassnahmen einsetzen kann. Die schwere Steuerwiderhandlung besteht nach Artikel 190 Absatz 2 DBG - genau wie in der Motion gefordert - namentlich in der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge. Solche Strafuntersuchungen werden durch die ESTV regelmässig und mit Erfolg durchgeführt.</p><p>Der Bundesrat anerkennt aber, dass die in verschiedenen Vorstössen geäusserten Forderungen die ganze Breite des Steuerstrafrechts betreffen. Er erklärt sich deshalb in den Antworten auf die Motionen 10.3452 und 10.3493 bereit, die Prüfung einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechts an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten sollen auch die Prüfung der verschiedenen Straftatbestände, der Sanktionen und des Verfahrens zum Inhalt haben. </p><p>Damit kann dem Anliegen der vorliegenden Motion insofern gefolgt werden, als auch die Sanktionsordnung zumindest geprüft wird. Der Bundesrat kann aber auch mit Blick auf diese umfassende Prüfung einer - wie hier geforderten - punktuellen Änderung des Steuerstrafrechts derzeit nicht zustimmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) dahingehend zu ändern, dass die schwere Steuerhinterziehung, insbesondere die Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder die fortgesetzte Tathandlung, wie Steuerbetrug geahndet wird.</p>
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