Verletzung des Schweizer Bankkundengeheimnisses durch die Bundesanwaltschaft?
- ShortId
-
10.3601
- Id
-
20103601
- Updated
-
28.07.2023 08:02
- Language
-
de
- Title
-
Verletzung des Schweizer Bankkundengeheimnisses durch die Bundesanwaltschaft?
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Bundesanwaltschaft;Datenübertragung;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Gewaltenteilung;Informationsaustausch
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L05K1202020102, Datenübertragung
- L04K08020501, Gewaltenteilung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Ermittlungshandlungen der Bundesanwaltschaft (BA) stützen sich insbesondere auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0), das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (SR 312.0) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR 351.1). Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens übermittelte die BA am 9. Januar 2009 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Nizza gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen (Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 0019-0062).</p><p>Wird in einem Rechtshilfeverfahren um die Durchsuchung grosser Datenmengen ersucht, sind die relevanten Inhalte, nach denen zu suchen ist, möglichst genau anzugeben (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Dieser Grundsatz wird bei der Durchsuchung von grossen Datenmengen insbesondere durch die Verwendung von Listen mit Stichwörtern, nach denen zu suchen ist, umgesetzt. Die Verwendung von Stichwörterlisten ist eine in der Schweiz und im Ausland gängige Praxis bei der Durchsuchung beschlagnahmter elektronischer Beweismittel. Auch im Fall "HSBC" wurde eine solche Stichwörterliste am 18. Februar 2009 an die Staatsanwaltschaft in Nizza übermittelt. Sie enthält weder Kundennamen noch Kontonummern der Bank HSBC, und sie enthält insbesondere auch keine Passwörter oder Codes, welche es den französischen Behörden ermöglicht hätten, dem Bankgeheimnis unterstehende Dokumente zu öffnen oder zu entschlüsseln.</p><p>2. Der Bundesanwalt ist über den allgemeinen Verlauf der von seinen Mitarbeitenden geleiteten Ermittlungsverfahren informiert. Er erhält jedoch keine Kopien sämtlicher von seinen Mitarbeitenden verfasster Verfahrensakten. Wie in solchen Fällen üblich war er auch im Fall "HSBC" darüber orientiert, dass an Frankreich ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, jedoch nicht über dessen Inhalt oder den Inhalt der darauffolgenden ergänzenden Schreiben wie der Übermittlung einer Stichwörterliste.</p><p>3. Ein Stichwort bezeichnet vorliegend ein für die Suche nach Informationen in einem Dokument gebrauchtes Wort. Ein Code hingegen ist ein Symbolsystem für die Ver- bzw. Entschlüsselung von geheimen Angaben. Wie erwähnt beinhaltet die von der BA am 18. Februar 2009 übermittelte Liste mit Stichwörtern (Suchbegriffen) weder Codes noch Passwörter, denn die französischen Behörden benötigten vonseiten der BA keinen Code und kein Passwort, um das in Frankreich beschlagnahmte elektronische Material sichten und nutzen zu können.</p><p>4. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die BA hat im Übrigen trotz Selektion mittels Stichwörtern immer auf der Herausgabe der gesamten Daten, wie im entsprechenden Rechtshilfeersuchen verlangt, bestanden. Sie hat mittlerweile auch die gesamten anlässlich der Hausdurchsuchung in Frankreich sichergestellten Daten erhalten.</p><p>5. Die BA hat das Eidgenössische Finanzdepartement nicht darüber informiert, dass sie den französischen Behörden eine Stichwörterliste übermittelt hatte. Sie musste dies auch nicht tun, da dieses Vorgehen die Strafuntersuchung betraf.</p><p>6. Von Mai bis November 2009 sandte die BA den französischen Behörden mehrere Anfragen, um zu erfahren, wann sie mit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechnen könne. Erst als sich Hervé Falciani im Dezember 2009 in den Medien äusserte, erfuhr die BA, wie die französischen Steuer- und Justizbehörden das gestellte Rechtshilfeersuchen bewerteten und behandelten. Das bis dahin durchgeführte ordentliche Rechtshilfeverfahren in Strafsachen wurde nun plötzlich auch zu einer politischen Angelegenheit. Dies war für die Bundesanwaltschaft Anlass, die Vorsteherin des EJPD zu orientieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der Auslieferung geschützter Bankdaten der Genfer Niederlassung der HSBC an die französischen Behörden durch die Bundesanwaltschaft möchte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen ersuchen: </p><p>1. Die Verletzung des Bankkundengeheimnisses bedeutet einen Straftatbestand, für den das Gesetz erhebliche Strafen vorsieht. Aufgrund welcher rechtlicher Grundlagen lieferte die Bundesanwaltschaft "Stichwörter" an die französischen Behörden, die zur Identifikation von durch das Bankgeheimnis geschützten Kunden mithalfen? </p><p>2. Inwieweit war Bundesanwalt Erwin Beyeler über die Auslieferung von "Stichwörtern" durch die ihm unterstellte Bundesstaatsanwaltschaft informiert bzw. verantwortlich? </p><p>3. Worin liegt der Unterschied zwischen der Herausgabe von "Stichwörtern" (Sprachregelung Bundesanwaltschaft) und jenem von Codes, wenn beides zur Aufdeckung geheimer Bankdaten bzw. von Konteninhabern führt? </p><p>4. Die Bundesanwaltschaft begründete die Herausgabe von "Stichwörtern" damit, dass sie "selektive Daten" zurückerhalten wollte. Wieso wollte die Bundesanwaltschaft nur selektive Daten aus der Datenbank der HSBC und beharrte nicht auf der kompletten Datenbank gemäss ihrem Rechtshilfegesuch vom 9. Januar 2009? </p><p>5. Wann und in welcher Form hat die Bundesanwaltschaft wen vom Eidgenössischen Finanzdepartement über die Herausgabe der "Stichwörter" an die französischen Behörden informiert? </p><p>6. Stimmt die Begründung von Bundesanwalt Beyeler, er habe das EJPD nicht gleichzeitig mit dem Finanzdepartement informieren wollen, weil "Gewaltentrennung" Vorrang habe? Warum galt am 9. Dezember 2009 - als endlich auch das EJPD informiert wurde - diese Gewaltentrennung plötzlich nicht mehr?</p>
- Verletzung des Schweizer Bankkundengeheimnisses durch die Bundesanwaltschaft?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Ermittlungshandlungen der Bundesanwaltschaft (BA) stützen sich insbesondere auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0), das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (SR 312.0) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (SR 351.1). Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens übermittelte die BA am 9. Januar 2009 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft in Nizza gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen (Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 0019-0062).</p><p>Wird in einem Rechtshilfeverfahren um die Durchsuchung grosser Datenmengen ersucht, sind die relevanten Inhalte, nach denen zu suchen ist, möglichst genau anzugeben (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Dieser Grundsatz wird bei der Durchsuchung von grossen Datenmengen insbesondere durch die Verwendung von Listen mit Stichwörtern, nach denen zu suchen ist, umgesetzt. Die Verwendung von Stichwörterlisten ist eine in der Schweiz und im Ausland gängige Praxis bei der Durchsuchung beschlagnahmter elektronischer Beweismittel. Auch im Fall "HSBC" wurde eine solche Stichwörterliste am 18. Februar 2009 an die Staatsanwaltschaft in Nizza übermittelt. Sie enthält weder Kundennamen noch Kontonummern der Bank HSBC, und sie enthält insbesondere auch keine Passwörter oder Codes, welche es den französischen Behörden ermöglicht hätten, dem Bankgeheimnis unterstehende Dokumente zu öffnen oder zu entschlüsseln.</p><p>2. Der Bundesanwalt ist über den allgemeinen Verlauf der von seinen Mitarbeitenden geleiteten Ermittlungsverfahren informiert. Er erhält jedoch keine Kopien sämtlicher von seinen Mitarbeitenden verfasster Verfahrensakten. Wie in solchen Fällen üblich war er auch im Fall "HSBC" darüber orientiert, dass an Frankreich ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, jedoch nicht über dessen Inhalt oder den Inhalt der darauffolgenden ergänzenden Schreiben wie der Übermittlung einer Stichwörterliste.</p><p>3. Ein Stichwort bezeichnet vorliegend ein für die Suche nach Informationen in einem Dokument gebrauchtes Wort. Ein Code hingegen ist ein Symbolsystem für die Ver- bzw. Entschlüsselung von geheimen Angaben. Wie erwähnt beinhaltet die von der BA am 18. Februar 2009 übermittelte Liste mit Stichwörtern (Suchbegriffen) weder Codes noch Passwörter, denn die französischen Behörden benötigten vonseiten der BA keinen Code und kein Passwort, um das in Frankreich beschlagnahmte elektronische Material sichten und nutzen zu können.</p><p>4. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die BA hat im Übrigen trotz Selektion mittels Stichwörtern immer auf der Herausgabe der gesamten Daten, wie im entsprechenden Rechtshilfeersuchen verlangt, bestanden. Sie hat mittlerweile auch die gesamten anlässlich der Hausdurchsuchung in Frankreich sichergestellten Daten erhalten.</p><p>5. Die BA hat das Eidgenössische Finanzdepartement nicht darüber informiert, dass sie den französischen Behörden eine Stichwörterliste übermittelt hatte. Sie musste dies auch nicht tun, da dieses Vorgehen die Strafuntersuchung betraf.</p><p>6. Von Mai bis November 2009 sandte die BA den französischen Behörden mehrere Anfragen, um zu erfahren, wann sie mit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechnen könne. Erst als sich Hervé Falciani im Dezember 2009 in den Medien äusserte, erfuhr die BA, wie die französischen Steuer- und Justizbehörden das gestellte Rechtshilfeersuchen bewerteten und behandelten. Das bis dahin durchgeführte ordentliche Rechtshilfeverfahren in Strafsachen wurde nun plötzlich auch zu einer politischen Angelegenheit. Dies war für die Bundesanwaltschaft Anlass, die Vorsteherin des EJPD zu orientieren.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der Auslieferung geschützter Bankdaten der Genfer Niederlassung der HSBC an die französischen Behörden durch die Bundesanwaltschaft möchte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen ersuchen: </p><p>1. Die Verletzung des Bankkundengeheimnisses bedeutet einen Straftatbestand, für den das Gesetz erhebliche Strafen vorsieht. Aufgrund welcher rechtlicher Grundlagen lieferte die Bundesanwaltschaft "Stichwörter" an die französischen Behörden, die zur Identifikation von durch das Bankgeheimnis geschützten Kunden mithalfen? </p><p>2. Inwieweit war Bundesanwalt Erwin Beyeler über die Auslieferung von "Stichwörtern" durch die ihm unterstellte Bundesstaatsanwaltschaft informiert bzw. verantwortlich? </p><p>3. Worin liegt der Unterschied zwischen der Herausgabe von "Stichwörtern" (Sprachregelung Bundesanwaltschaft) und jenem von Codes, wenn beides zur Aufdeckung geheimer Bankdaten bzw. von Konteninhabern führt? </p><p>4. Die Bundesanwaltschaft begründete die Herausgabe von "Stichwörtern" damit, dass sie "selektive Daten" zurückerhalten wollte. Wieso wollte die Bundesanwaltschaft nur selektive Daten aus der Datenbank der HSBC und beharrte nicht auf der kompletten Datenbank gemäss ihrem Rechtshilfegesuch vom 9. Januar 2009? </p><p>5. Wann und in welcher Form hat die Bundesanwaltschaft wen vom Eidgenössischen Finanzdepartement über die Herausgabe der "Stichwörter" an die französischen Behörden informiert? </p><p>6. Stimmt die Begründung von Bundesanwalt Beyeler, er habe das EJPD nicht gleichzeitig mit dem Finanzdepartement informieren wollen, weil "Gewaltentrennung" Vorrang habe? Warum galt am 9. Dezember 2009 - als endlich auch das EJPD informiert wurde - diese Gewaltentrennung plötzlich nicht mehr?</p>
- Verletzung des Schweizer Bankkundengeheimnisses durch die Bundesanwaltschaft?
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