Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen
- ShortId
-
10.3604
- Id
-
20103604
- Updated
-
28.07.2023 07:41
- Language
-
de
- Title
-
Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen
- AdditionalIndexing
-
28;15;ältere/r Arbeitnehmer/in;Langzeitarbeitslosigkeit;Sozialrecht;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Berufliche Vorsorge
- 1
-
- L05K0702030406, Langzeitarbeitslosigkeit
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
- L04K01040212, Sozialrecht
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Stiftung Speranza lanciert neu ein Projekt "Integration 50+". Dieses beschäftigt sich mit der Integration von schlechtqualifizierten Langzeitarbeitslosen über 50 Jahren in den Arbeitsmarkt. 80 Prozent dieser Bemühungen scheitern am BVG. Wenn hier eine Lösung gefunden wird, könnten Tausende Langzeitarbeitslose innert Monaten wieder integriert werden und vor allem könnte auch die Zuwanderung von Nichtqualifizierten aus den EU-Ländern eingedämmt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt das Prinzip der Einführung von Arbeitgeberanreizen für die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmenden. Massnahmen, die in diese Richtung gehen, wurden im Übrigen bereits getroffen.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) legt einen Schwerpunkt auf die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit und die Wiedereingliederung älterer Stellensuchender in den Arbeitsmarkt. Ihr stehen dafür verschiedene spezifische und wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung. So etwa die Einarbeitungszuschüsse (EAZ), die jährlich rund 3000 arbeitslosen Personen zu einer dauerhaften Anstellung verhelfen. Zudem gewährt die ALV Personen über 55 Jahre einen verlängerten Taggeldbezug von 520 Tagen.</p><p>Die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im Rahmen der Avig-Revision näher geprüft. So sieht der Avig-Revisionsentwurf vor, dass Personen über 50 künftig generell (und nicht mehr ausnahmsweise) Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse während 12 Monaten haben und ihr Lohn zu 50 Prozent (heute 40 Prozent) von der ALV übernommen wird (vgl. Art. 66 Abs. 3 Avig neu).</p><p>Mit ihrer aktuellen Eingliederungsstrategie und ihren wirksamen Instrumenten kann die ALV einen substanziellen Beitrag zur nachhaltigen Integration älterer Personen in den Arbeitsmarkt leisten.</p><p>In der beruflichen Vorsorge sind bereits verschiedentlich Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit älterer Personen geprüft worden. So z. B. in Verbindung mit parlamentarischen Vorstössen, welche die Aufhebung der Staffelung der Altersgutschriften verlangten, oder bei den Arbeiten zur ersten BVG-Revision oder bei der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen der Strukturreform hat der Bundesrat per 1. Januar 2011 Massnahmen in Kraft gesetzt, die älteren Arbeitnehmenden die Beteiligung am Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Obwohl diese Massnahmen nicht spezifisch auf ältere Arbeitslose ausgerichtet sind, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich auf die Arbeitslosigkeit älterer Personen im Allgemeinen auswirken. Folglich scheint es angebracht, die Entwicklung erst zu beobachten, bevor zusätzliche Massnahmen getroffen werden. </p><p>Eine Regelung analog zu der im Rahmen der IV-Revision 6a getroffenen Lösung wäre schwer umsetzbar. Die Situation der betroffenen Personengruppen unterscheidet sich nämlich erheblich. Denn Personen, die eine Invalidenrente der zweiten Säule erhalten, bleiben bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung gegen das Risiko Alter versichert. Dadurch wird die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgesehene Lösung möglich: nämlich die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in derselben Einrichtung. Arbeitslose hingegen sind bei der Auffangeinrichtung nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Hier ist die Weiterführung jeglichen Versicherungsschutzes gegen das Risiko Alter gegenwärtig nicht möglich.</p><p>Angesichts der bereits getroffenen Massnahmen erachtet es der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt nicht für notwendig, zusätzliche Massnahmen zu treffen. Aus diesem Grund beantragt er die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Analogie zur Regelung der eingliederungsorientierten Rentenrevision gemäss der Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), eine Regelung zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zu unterbreiten. Dabei ist insbesondere eine Anpassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzusehen, die sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen wie für die Sozialpartner (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) Klarheit schafft. Das gilt speziell bei Probeanstellungen, Anschlussverpflichtungen an Vorsorgeeinrichtungen und beim Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.</p>
- Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Stiftung Speranza lanciert neu ein Projekt "Integration 50+". Dieses beschäftigt sich mit der Integration von schlechtqualifizierten Langzeitarbeitslosen über 50 Jahren in den Arbeitsmarkt. 80 Prozent dieser Bemühungen scheitern am BVG. Wenn hier eine Lösung gefunden wird, könnten Tausende Langzeitarbeitslose innert Monaten wieder integriert werden und vor allem könnte auch die Zuwanderung von Nichtqualifizierten aus den EU-Ländern eingedämmt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt das Prinzip der Einführung von Arbeitgeberanreizen für die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmenden. Massnahmen, die in diese Richtung gehen, wurden im Übrigen bereits getroffen.</p><p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) legt einen Schwerpunkt auf die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit und die Wiedereingliederung älterer Stellensuchender in den Arbeitsmarkt. Ihr stehen dafür verschiedene spezifische und wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung. So etwa die Einarbeitungszuschüsse (EAZ), die jährlich rund 3000 arbeitslosen Personen zu einer dauerhaften Anstellung verhelfen. Zudem gewährt die ALV Personen über 55 Jahre einen verlängerten Taggeldbezug von 520 Tagen.</p><p>Die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im Rahmen der Avig-Revision näher geprüft. So sieht der Avig-Revisionsentwurf vor, dass Personen über 50 künftig generell (und nicht mehr ausnahmsweise) Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse während 12 Monaten haben und ihr Lohn zu 50 Prozent (heute 40 Prozent) von der ALV übernommen wird (vgl. Art. 66 Abs. 3 Avig neu).</p><p>Mit ihrer aktuellen Eingliederungsstrategie und ihren wirksamen Instrumenten kann die ALV einen substanziellen Beitrag zur nachhaltigen Integration älterer Personen in den Arbeitsmarkt leisten.</p><p>In der beruflichen Vorsorge sind bereits verschiedentlich Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit älterer Personen geprüft worden. So z. B. in Verbindung mit parlamentarischen Vorstössen, welche die Aufhebung der Staffelung der Altersgutschriften verlangten, oder bei den Arbeiten zur ersten BVG-Revision oder bei der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge. Im Rahmen der Strukturreform hat der Bundesrat per 1. Januar 2011 Massnahmen in Kraft gesetzt, die älteren Arbeitnehmenden die Beteiligung am Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Obwohl diese Massnahmen nicht spezifisch auf ältere Arbeitslose ausgerichtet sind, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich auf die Arbeitslosigkeit älterer Personen im Allgemeinen auswirken. Folglich scheint es angebracht, die Entwicklung erst zu beobachten, bevor zusätzliche Massnahmen getroffen werden. </p><p>Eine Regelung analog zu der im Rahmen der IV-Revision 6a getroffenen Lösung wäre schwer umsetzbar. Die Situation der betroffenen Personengruppen unterscheidet sich nämlich erheblich. Denn Personen, die eine Invalidenrente der zweiten Säule erhalten, bleiben bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung gegen das Risiko Alter versichert. Dadurch wird die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgesehene Lösung möglich: nämlich die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in derselben Einrichtung. Arbeitslose hingegen sind bei der Auffangeinrichtung nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Hier ist die Weiterführung jeglichen Versicherungsschutzes gegen das Risiko Alter gegenwärtig nicht möglich.</p><p>Angesichts der bereits getroffenen Massnahmen erachtet es der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt nicht für notwendig, zusätzliche Massnahmen zu treffen. Aus diesem Grund beantragt er die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Analogie zur Regelung der eingliederungsorientierten Rentenrevision gemäss der Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), eine Regelung zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen zu unterbreiten. Dabei ist insbesondere eine Anpassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vorzusehen, die sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen wie für die Sozialpartner (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) Klarheit schafft. Das gilt speziell bei Probeanstellungen, Anschlussverpflichtungen an Vorsorgeeinrichtungen und beim Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.</p>
- Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen
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