Spielbankengesetz. Pokerturniere
- ShortId
-
10.3613
- Id
-
20103613
- Updated
-
28.07.2023 13:39
- Language
-
de
- Title
-
Spielbankengesetz. Pokerturniere
- AdditionalIndexing
-
28;Bewilligung;Glücksspiel;Spielunternehmen;Spiel
- 1
-
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L04K01010106, Spiel
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat Privatpersonen verboten, öffentliche Pokerturniere zu organisieren, weil es Poker als Glücksspiel einstuft. Damit fällt dieses Spiel unter das Spielbankengesetz. Mit diesem Verbot, Pokertreffen in dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen, werden zahlreiche Personen arbeitslos und umfangreiche Investitionen können nicht gewinnbringend genutzt werden, Poker ist aber nicht gleich Poker. Es gibt Arten von Poker, die mehr Geschicklichkeit als Glück erfordern.</p>
- <p>Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid (BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010) klargestellt, dass die Pokerturniere, an denen die Pokervariante Texas Hold'em gespielt wird, wie die (nicht in Turnierform gespielten) weiteren Pokerspiele um Geld als Glücksspiele zu qualifizieren sind und nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat sieht zum heutigen Zeitpunkt aus Gründen des Sozialschutzes keinen Anlass, die bestehende Grundkonzeption des Spielbankengesetzes zu ändern und Gesetzesgrundlagen zu schaffen, damit (neben den von den Kantonen kontrollierten Lotterien und Wetten) ausserhalb von Spielbanken weitere Geldspiele ermöglicht würden, deren Gewinnmöglichkeiten ganz oder überwiegend vom Zufall abhängen. Selbst wenn nur für Pokerspiele eine Ausnahme gemacht würde, käme das einer einzelfallmässigen Abkehr eines heute bewährten Prinzips gleich, was gegenüber anderen Spielen nicht zu rechtfertigen wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Spielbankengesetz vorzusehen, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) den Organisatoren von Turnieren für bestimmte Arten von Poker in einem vereinfachten Verfahren die Bewilligung erteilen kann.</p>
- Spielbankengesetz. Pokerturniere
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat Privatpersonen verboten, öffentliche Pokerturniere zu organisieren, weil es Poker als Glücksspiel einstuft. Damit fällt dieses Spiel unter das Spielbankengesetz. Mit diesem Verbot, Pokertreffen in dafür vorgesehenen Räumen durchzuführen, werden zahlreiche Personen arbeitslos und umfangreiche Investitionen können nicht gewinnbringend genutzt werden, Poker ist aber nicht gleich Poker. Es gibt Arten von Poker, die mehr Geschicklichkeit als Glück erfordern.</p>
- <p>Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid (BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010) klargestellt, dass die Pokerturniere, an denen die Pokervariante Texas Hold'em gespielt wird, wie die (nicht in Turnierform gespielten) weiteren Pokerspiele um Geld als Glücksspiele zu qualifizieren sind und nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat sieht zum heutigen Zeitpunkt aus Gründen des Sozialschutzes keinen Anlass, die bestehende Grundkonzeption des Spielbankengesetzes zu ändern und Gesetzesgrundlagen zu schaffen, damit (neben den von den Kantonen kontrollierten Lotterien und Wetten) ausserhalb von Spielbanken weitere Geldspiele ermöglicht würden, deren Gewinnmöglichkeiten ganz oder überwiegend vom Zufall abhängen. Selbst wenn nur für Pokerspiele eine Ausnahme gemacht würde, käme das einer einzelfallmässigen Abkehr eines heute bewährten Prinzips gleich, was gegenüber anderen Spielen nicht zu rechtfertigen wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Spielbankengesetz vorzusehen, dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) den Organisatoren von Turnieren für bestimmte Arten von Poker in einem vereinfachten Verfahren die Bewilligung erteilen kann.</p>
- Spielbankengesetz. Pokerturniere
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