Gleich lange Spiesse für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europäischen Konkurrenz

ShortId
10.3622
Id
20103622
Updated
24.06.2025 23:56
Language
de
Title
Gleich lange Spiesse für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europäischen Konkurrenz
AdditionalIndexing
09;15;ausländisches Unternehmen;Rüstungsindustrie;RUAG;Industriestandort Schweiz;wirtschaftliche Diskriminierung;Ausfuhrbeschränkung;Wettbewerbsfähigkeit;Waffenausfuhr
1
  • L05K0402020301, RUAG
  • L04K04020203, Rüstungsindustrie
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
  • L05K0701020102, Ausfuhrbeschränkung
  • L06K070507010402, Industriestandort Schweiz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat bei mehreren Gelegenheiten zu Recht die Wichtigkeit gleich langer Spiesse für die Schweizer Wehrtechnik betont, etwa bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse oder im Rahmen des Abstimmungskampfes zur GSoA-Exportverbots-lnitiative, die am 29. November 2009 vom Stimmvolk wuchtig verworfen wurde. Wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen in zunehmend internationalen und vernetzten Märkten sind für eine Exportnation wie die Schweiz unerlässlich. </p><p>Bis Dezember 2008 orientierte sich das Schweizer Exportkontrollregime an den Regeln der europäischen Partnerstaaten. Die strengen, aber transparenten und verlässlichen Regeln entsprachen den Ansprüchen internationaler Standards, insbesondere dem Verhaltenskodex der Europäischen Union.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der revidierten Kriegsmaterialverordnung am 12. Dezember 2008 verschärfte die Schweiz ihr Exportkontrollregime massiv. Sie tat dies im Alleingang. Die einschneidenden Bestimmungen, insbesondere von Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung, haben bereits negative Konsequenzen auf Ausfuhrbewilligungen, u. a. nach Pakistan, Saudi-Arabien und Ägypten, gezeitigt, die sich von der früheren Praxis - d. h. vor der Verschärfung - klar unterscheiden. Die Schweizer Industrie sieht sich mit einem signifikanten Wettbewerbsnachteil konfrontiert.</p>
  • <p>Vergleicht man die zehn Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511) mit den acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes der EU-Mitgliedstaaten betreffend "gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern", dann wird deutlich, dass diese Kriterien sehr ähnlich formuliert sind. </p><p>Trotzdem lassen sich bei der Bewilligungspraxis Unterschiede feststellen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Anliegen des Postulanten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen:</p><p>1. inwiefern die Schweizer Gesetzgebung und Bewilligungspraxis im Vergleich mit der internationalen Konkurrenz restriktiver sind;</p><p>2. wie diese Benachteiligungen der Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie beseitigt werden können.</p>
  • Gleich lange Spiesse für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europäischen Konkurrenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat bei mehreren Gelegenheiten zu Recht die Wichtigkeit gleich langer Spiesse für die Schweizer Wehrtechnik betont, etwa bei der Beantwortung parlamentarischer Vorstösse oder im Rahmen des Abstimmungskampfes zur GSoA-Exportverbots-lnitiative, die am 29. November 2009 vom Stimmvolk wuchtig verworfen wurde. Wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen in zunehmend internationalen und vernetzten Märkten sind für eine Exportnation wie die Schweiz unerlässlich. </p><p>Bis Dezember 2008 orientierte sich das Schweizer Exportkontrollregime an den Regeln der europäischen Partnerstaaten. Die strengen, aber transparenten und verlässlichen Regeln entsprachen den Ansprüchen internationaler Standards, insbesondere dem Verhaltenskodex der Europäischen Union.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der revidierten Kriegsmaterialverordnung am 12. Dezember 2008 verschärfte die Schweiz ihr Exportkontrollregime massiv. Sie tat dies im Alleingang. Die einschneidenden Bestimmungen, insbesondere von Artikel 5 Absatz 2 der Kriegsmaterialverordnung, haben bereits negative Konsequenzen auf Ausfuhrbewilligungen, u. a. nach Pakistan, Saudi-Arabien und Ägypten, gezeitigt, die sich von der früheren Praxis - d. h. vor der Verschärfung - klar unterscheiden. Die Schweizer Industrie sieht sich mit einem signifikanten Wettbewerbsnachteil konfrontiert.</p>
    • <p>Vergleicht man die zehn Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (SR 514.511) mit den acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes der EU-Mitgliedstaaten betreffend "gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern", dann wird deutlich, dass diese Kriterien sehr ähnlich formuliert sind. </p><p>Trotzdem lassen sich bei der Bewilligungspraxis Unterschiede feststellen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Anliegen des Postulanten zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen:</p><p>1. inwiefern die Schweizer Gesetzgebung und Bewilligungspraxis im Vergleich mit der internationalen Konkurrenz restriktiver sind;</p><p>2. wie diese Benachteiligungen der Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie beseitigt werden können.</p>
    • Gleich lange Spiesse für die Schweizer Sicherheits- und Wehrtechnikindustrie im Vergleich mit der europäischen Konkurrenz

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