Zuständigkeiten im Bereich der Informatik und Telekommunikation der Bundesverwaltung
- ShortId
-
10.3640
- Id
-
20103640
- Updated
-
25.06.2025 00:18
- Language
-
de
- Title
-
Zuständigkeiten im Bereich der Informatik und Telekommunikation der Bundesverwaltung
- AdditionalIndexing
-
04;34;Leistungsauftrag;angewandte Informatik;Kompetenzregelung;Durchführung eines Projektes;Controlling;Qualitätsnorm;Norm;Bundesverwaltung;Informationstechnologie;Datenverarbeitung in der Verwaltung
- 1
-
- L05K1203010105, Datenverarbeitung in der Verwaltung
- L04K12020307, Informationstechnologie
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
- L05K0706010201, Norm
- L04K12030101, angewandte Informatik
- L06K070601020105, Qualitätsnorm
- L05K0703050102, Controlling
- L04K08060103, Bundesverwaltung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anlässlich einer Informationssitzung im Jahre 2004 kam die Finanzkommission des Nationalrates zum Schluss, dass die Ausschöpfung von Effizienz- und Kostensenkungspotenzial im Bereich Informatik der Bundesverwaltung voraussetzt, dass der Bundesrat verschiedene strukturelle und organisatorische Massnahmen beschliesst und umsetzt. Mit der Überweisung der vom Bundesrat unterstützten Motion 05.3470, "Festlegung und Durchsetzung von Normen und Standards im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie", erteilte die Bundesversammlung dem Bundesrat entsprechende Aufträge.</p><p>Dass im Bereich der Informatik und Telekommunikation der Bundesverwaltung hinsichtlich Strukturen und Organisation Handlungsbedarf besteht, wurde sowohl von der Finanzkommission als auch von der Finanzdelegation zwischenzeitlich verschiedentlich bestätigt. Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle weist in ihrem Jahresbericht auf entsprechende Defizite hin. Gleichzeitig stellen die Finanzkommission und die Finanzdelegation jedoch fest, dass bei der Klärung der offenen Fragen keine wesentlichen Fortschritte erkennbar sind.</p><p>Vor dem Hintergrund, dass die Informatikstrategie des Bundes für die Jahre 2012 bis 2015 im kommenden Jahr erneuert werden muss, scheint es unabdingbar, entsprechende Grundsatzfragen vorgängig zu klären. Bleiben sie unbeantwortet, sieht sich die Finanzkommission gezwungen, ihren Forderungen über einschneidende Anträge anlässlich der Beratung zum Voranschlag 2012 Nachdruck zu verleihen.</p>
- <p>Artikel 2 Absatz 3 der Bundesinformatikverordnung (BinfV) lautet: "Die Informatikvorgaben nach dieser Verordnung gelten nicht für die Informatik der Waffensysteme und nicht für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee."</p><p>Bis vor wenigen Jahren waren explizite Verfahren oder weitere Kriterien zur Umsetzung dieser Bestimmung kaum notwendig, weil sich die Abgrenzung in der Praxis schon aus den organisatorischen Strukturen und den Abgrenzungen der Informationssysteme selbst weitgehend ergab. Im Bereich der "zivilen" IKT des VBS konnten demnach auch immer wieder Synergien mit der übrigen Bundesverwaltung ausgenutzt werden.</p><p>Eine neue Situation ergibt sich zwischenzeitlich durch eine veränderte strategische IKT-Ausrichtung des VBS. Diese sieht, wie man auch dem Armeebericht 2010 des VBS entnehmen kann, eine weitgehend vollständige Integration und Zentralisierung der IKT für Waffen-, Führungs- und Einsatzsysteme zusammen mit der übrigen zivilen VBS-IKT vor. Aus Interoperabilitäts- und vor allem aus Sicherheitsgründen gelten aus der Sicht des VBS für diese zivilen VBS-IKT-Systeme nun vermehrt die speziellen Anforderungen (Architekturen, Schnittstellen, IKT-Sicherheit, Normen, Standards) der Waffen- und Führungssysteme. Diese Vorgaben sind aus der Sicht des VBS oft nicht mehr kompatibel mit den Vorgaben des IRB für zivile IKT-Systeme, bzw. das VBS sieht sie nicht mehr im Geltungsbereich von besagtem Artikel 2 Absatz 3.</p><p>Dieser Sachverhalt wird im Informatikrat Bund mehr und mehr kontrovers diskutiert.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb offene Fragen betreffend das IKT-Portfolio-Synergiepotenzial und die IKT-Hoheiten zwischen VBS und übriger Bundesverwaltung im Sinne der Motion angehen und in Bezug setzen zur Bereinigung der erwähnten Motion 05.3470, "Festlegung und Durchsetzung von Normen und Standards im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie", der Umsetzungsplanung zur Motion Noser 07.3452, "IT-Leistungserbringer zentralisieren", sowie der vom Bundesrat am 2. Mai 2007 angeordneten Überprüfung der Rolle, Aufgabe und Zusammensetzung der IKT-Führungsgremien und IKT-Stabsorganisationen der Bundesverwaltung und der in diesem Zusammenhang geplanten Revision der BinfV.</p><p>Mit der Botschaft zur Staatsrechnung 2010 wird der Bundesrat über die ersten Ergebnisse der obenerwähnten Arbeiten Bericht erstatten. Eine Gesamtsicht der abgeleiteten Massnahmen wird aber erst Teil sein der per Ende 2011 geplanten IKT-Strategie des Bundes für die Jahre 2012 bis 2015.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zuhanden der zuständigen Aufsichtsorgane der Bundesversammlung:</p><p>a. das Verfahren und die Kriterien zur Bestimmung, welche Informatik unter Artikel 2 Absatz 3 der Bundesinformatikverordnung (BinfV) fällt und für die in der Folge die Informatikvorgaben der BinfV keine Gültigkeit haben, aufzuzeigen;</p><p>b. zu prüfen, ob das Verfahren und die Kriterien gemäss Buchstabe a den departementsübergreifenden Interessen genügend Rechnung tragen;</p><p>c. aufzuzeigen, welche Informatik, gestützt auf die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 2 Absatz 3 BinfV, in der Bundesverwaltung parallel betrieben wird.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, zuhanden der Bundesversammlung:</p><p>d. mit der Botschaft zur Staatsrechnung 2010 über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Buchstabe b sowie über allfällig getroffene Massnahmen und deren Umsetzung Bericht zu erstatten.</p>
- Zuständigkeiten im Bereich der Informatik und Telekommunikation der Bundesverwaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Anlässlich einer Informationssitzung im Jahre 2004 kam die Finanzkommission des Nationalrates zum Schluss, dass die Ausschöpfung von Effizienz- und Kostensenkungspotenzial im Bereich Informatik der Bundesverwaltung voraussetzt, dass der Bundesrat verschiedene strukturelle und organisatorische Massnahmen beschliesst und umsetzt. Mit der Überweisung der vom Bundesrat unterstützten Motion 05.3470, "Festlegung und Durchsetzung von Normen und Standards im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie", erteilte die Bundesversammlung dem Bundesrat entsprechende Aufträge.</p><p>Dass im Bereich der Informatik und Telekommunikation der Bundesverwaltung hinsichtlich Strukturen und Organisation Handlungsbedarf besteht, wurde sowohl von der Finanzkommission als auch von der Finanzdelegation zwischenzeitlich verschiedentlich bestätigt. Auch die Eidgenössische Finanzkontrolle weist in ihrem Jahresbericht auf entsprechende Defizite hin. Gleichzeitig stellen die Finanzkommission und die Finanzdelegation jedoch fest, dass bei der Klärung der offenen Fragen keine wesentlichen Fortschritte erkennbar sind.</p><p>Vor dem Hintergrund, dass die Informatikstrategie des Bundes für die Jahre 2012 bis 2015 im kommenden Jahr erneuert werden muss, scheint es unabdingbar, entsprechende Grundsatzfragen vorgängig zu klären. Bleiben sie unbeantwortet, sieht sich die Finanzkommission gezwungen, ihren Forderungen über einschneidende Anträge anlässlich der Beratung zum Voranschlag 2012 Nachdruck zu verleihen.</p>
- <p>Artikel 2 Absatz 3 der Bundesinformatikverordnung (BinfV) lautet: "Die Informatikvorgaben nach dieser Verordnung gelten nicht für die Informatik der Waffensysteme und nicht für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee."</p><p>Bis vor wenigen Jahren waren explizite Verfahren oder weitere Kriterien zur Umsetzung dieser Bestimmung kaum notwendig, weil sich die Abgrenzung in der Praxis schon aus den organisatorischen Strukturen und den Abgrenzungen der Informationssysteme selbst weitgehend ergab. Im Bereich der "zivilen" IKT des VBS konnten demnach auch immer wieder Synergien mit der übrigen Bundesverwaltung ausgenutzt werden.</p><p>Eine neue Situation ergibt sich zwischenzeitlich durch eine veränderte strategische IKT-Ausrichtung des VBS. Diese sieht, wie man auch dem Armeebericht 2010 des VBS entnehmen kann, eine weitgehend vollständige Integration und Zentralisierung der IKT für Waffen-, Führungs- und Einsatzsysteme zusammen mit der übrigen zivilen VBS-IKT vor. Aus Interoperabilitäts- und vor allem aus Sicherheitsgründen gelten aus der Sicht des VBS für diese zivilen VBS-IKT-Systeme nun vermehrt die speziellen Anforderungen (Architekturen, Schnittstellen, IKT-Sicherheit, Normen, Standards) der Waffen- und Führungssysteme. Diese Vorgaben sind aus der Sicht des VBS oft nicht mehr kompatibel mit den Vorgaben des IRB für zivile IKT-Systeme, bzw. das VBS sieht sie nicht mehr im Geltungsbereich von besagtem Artikel 2 Absatz 3.</p><p>Dieser Sachverhalt wird im Informatikrat Bund mehr und mehr kontrovers diskutiert.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb offene Fragen betreffend das IKT-Portfolio-Synergiepotenzial und die IKT-Hoheiten zwischen VBS und übriger Bundesverwaltung im Sinne der Motion angehen und in Bezug setzen zur Bereinigung der erwähnten Motion 05.3470, "Festlegung und Durchsetzung von Normen und Standards im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie", der Umsetzungsplanung zur Motion Noser 07.3452, "IT-Leistungserbringer zentralisieren", sowie der vom Bundesrat am 2. Mai 2007 angeordneten Überprüfung der Rolle, Aufgabe und Zusammensetzung der IKT-Führungsgremien und IKT-Stabsorganisationen der Bundesverwaltung und der in diesem Zusammenhang geplanten Revision der BinfV.</p><p>Mit der Botschaft zur Staatsrechnung 2010 wird der Bundesrat über die ersten Ergebnisse der obenerwähnten Arbeiten Bericht erstatten. Eine Gesamtsicht der abgeleiteten Massnahmen wird aber erst Teil sein der per Ende 2011 geplanten IKT-Strategie des Bundes für die Jahre 2012 bis 2015.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zuhanden der zuständigen Aufsichtsorgane der Bundesversammlung:</p><p>a. das Verfahren und die Kriterien zur Bestimmung, welche Informatik unter Artikel 2 Absatz 3 der Bundesinformatikverordnung (BinfV) fällt und für die in der Folge die Informatikvorgaben der BinfV keine Gültigkeit haben, aufzuzeigen;</p><p>b. zu prüfen, ob das Verfahren und die Kriterien gemäss Buchstabe a den departementsübergreifenden Interessen genügend Rechnung tragen;</p><p>c. aufzuzeigen, welche Informatik, gestützt auf die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 2 Absatz 3 BinfV, in der Bundesverwaltung parallel betrieben wird.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, zuhanden der Bundesversammlung:</p><p>d. mit der Botschaft zur Staatsrechnung 2010 über die Ergebnisse der Prüfung gemäss Buchstabe b sowie über allfällig getroffene Massnahmen und deren Umsetzung Bericht zu erstatten.</p>
- Zuständigkeiten im Bereich der Informatik und Telekommunikation der Bundesverwaltung
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