Ermittlung bei Steuerdelikten im Inland

ShortId
10.3644
Id
20103644
Updated
28.07.2023 00:01
Language
de
Title
Ermittlung bei Steuerdelikten im Inland
AdditionalIndexing
24;polizeiliche Ermittlung;Gleichbehandlung;Ausland;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
1
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L03K100103, Ausland
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der neuen Amtshilfepolitik, die das Parlament mit der Zustimmung zu einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gutgeheissen hat und gegen die das fakultative Referendum nicht ergriffen worden ist, bestehen für ausländische Steuerermittlungsbehörden, namentlich von DBA-Vertragsstaaten, in der Schweiz weiter gehende Möglichkeiten als für inländische Behörden. Das ist stossend. Die Motion will erreichen, dass inländische Behörden gegenüber ausländischen nicht benachteiligt werden und über die gleichen Möglichkeiten verfügen.</p>
  • <p>Es trifft zu, dass sich mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz die Möglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden bezüglich Zugang zu Steuerinformationen aus der Schweiz markant ändern. Ausführungen dazu sind in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 09.3897 enthalten. Der Motionär stellt zu Recht fest, dass zugunsten der ausländischen Steuerbehörden in diesen DBA anders definierte Möglichkeiten offenstehen, zu Informationen über Steuerpflichtige zu gelangen, als dies für Schweizer Behörden im nationalen Recht der Fall ist. So können die Schweizer Steuerbehörden nur bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen auf Bankinformationen zugreifen. Demgegenüber hat sich die Schweiz in einer Reihe von DBA verpflichtet, ausländischen Steuerbehörden in jedem Fall eines begründeten Ersuchens die nötigen Bankinformationen zu verschaffen.</p><p>Die Unterscheidung hat ihren Grund in den besonderen Verhältnissen der Schweiz: Das gesetzlich garantierte Bankgeheimnis bezweckt den Schutz der finanziellen Privatsphäre ganz allgemein, d. h. nicht nur gegenüber Behörden, sondern vor allem auch gegenüber Privaten. Es ist damit ein im Inland breit akzeptiertes Prinzip. Ausserdem haben die Schweizer Steuerpflichtigen und Dritte gegenüber den inländischen Steuerbehörden umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Werden die Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt, so kann dem mittels Bussenandrohung und Ermessensveranlagung begegnet werden. Damit bestehen im Konzept namentlich der Schweizer Einkommens- und Gewinnsteuer durchaus wirksame Regelungen.</p><p>Was die Ahndung von Delikten bei den direkten Steuern betrifft, so können die Schweizer Behörden im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen und im Falle von Steuerbetrug auf Bankinformationen Zugriff erlangen. Diese Möglichkeit steht ihnen auch in jedem Fall von Widerhandlungen gegen die indirekten Steuern zur Verfügung. Um entscheiden zu können, ob die geforderte Gleichstellung umfassend, d. h. auch in den übrigen Fällen der Hinterziehung direkter Steuern, im Schweizer Steuerrecht eingeführt werden soll, sind sowohl die Auswirkungen als auch die Zuständigkeiten und Verfahren abzuklären.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass eine Gesetzesrevision, wie sie der Motionär verlangt, jedenfalls nicht in dieser isolierten Art und ohne weiter gehende Prüfungen vorgenommen werden kann. Dies muss Teil der Prüfung einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechts sein. Der Bundesrat erklärte sich deshalb in seinen Stellungnahmen auf die Motionen 10.3452 und 10.3493 bereit, eine solche Prüfung an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten werden sich auch damit befassen müssen, ob und allenfalls in welchem Umfang sowie mit welchen Massnahmen die Zugangsmöglichkeiten der Schweizer Steuerbehörden bezüglich Daten ihrer Steuerpflichtigen in der Schweiz zu ändern sind. Damit wird auch der Stossrichtung der vorliegenden Motion entsprochen. Erst wenn eine Gesamtsicht auf das Steuerstrafrecht vorliegt, kann sich der Bundesrat zur Frage der geforderten Gleichstellung im Schweizer Steuerstrafrecht detailliert äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament einen Gesetzentwurf, der inländischen Steuerbehörden für Ermittlungen bei Verdacht auf Steuerdelikte die gleichen Möglichkeiten gibt wie ausländischen, namentlich von DBA-Vertragsstaaten.</p>
  • Ermittlung bei Steuerdelikten im Inland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der neuen Amtshilfepolitik, die das Parlament mit der Zustimmung zu einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gutgeheissen hat und gegen die das fakultative Referendum nicht ergriffen worden ist, bestehen für ausländische Steuerermittlungsbehörden, namentlich von DBA-Vertragsstaaten, in der Schweiz weiter gehende Möglichkeiten als für inländische Behörden. Das ist stossend. Die Motion will erreichen, dass inländische Behörden gegenüber ausländischen nicht benachteiligt werden und über die gleichen Möglichkeiten verfügen.</p>
    • <p>Es trifft zu, dass sich mit der Übernahme des OECD-Standards in die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz die Möglichkeiten der ausländischen Steuerbehörden bezüglich Zugang zu Steuerinformationen aus der Schweiz markant ändern. Ausführungen dazu sind in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 09.3897 enthalten. Der Motionär stellt zu Recht fest, dass zugunsten der ausländischen Steuerbehörden in diesen DBA anders definierte Möglichkeiten offenstehen, zu Informationen über Steuerpflichtige zu gelangen, als dies für Schweizer Behörden im nationalen Recht der Fall ist. So können die Schweizer Steuerbehörden nur bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen auf Bankinformationen zugreifen. Demgegenüber hat sich die Schweiz in einer Reihe von DBA verpflichtet, ausländischen Steuerbehörden in jedem Fall eines begründeten Ersuchens die nötigen Bankinformationen zu verschaffen.</p><p>Die Unterscheidung hat ihren Grund in den besonderen Verhältnissen der Schweiz: Das gesetzlich garantierte Bankgeheimnis bezweckt den Schutz der finanziellen Privatsphäre ganz allgemein, d. h. nicht nur gegenüber Behörden, sondern vor allem auch gegenüber Privaten. Es ist damit ein im Inland breit akzeptiertes Prinzip. Ausserdem haben die Schweizer Steuerpflichtigen und Dritte gegenüber den inländischen Steuerbehörden umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Werden die Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt, so kann dem mittels Bussenandrohung und Ermessensveranlagung begegnet werden. Damit bestehen im Konzept namentlich der Schweizer Einkommens- und Gewinnsteuer durchaus wirksame Regelungen.</p><p>Was die Ahndung von Delikten bei den direkten Steuern betrifft, so können die Schweizer Behörden im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen und im Falle von Steuerbetrug auf Bankinformationen Zugriff erlangen. Diese Möglichkeit steht ihnen auch in jedem Fall von Widerhandlungen gegen die indirekten Steuern zur Verfügung. Um entscheiden zu können, ob die geforderte Gleichstellung umfassend, d. h. auch in den übrigen Fällen der Hinterziehung direkter Steuern, im Schweizer Steuerrecht eingeführt werden soll, sind sowohl die Auswirkungen als auch die Zuständigkeiten und Verfahren abzuklären.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass eine Gesetzesrevision, wie sie der Motionär verlangt, jedenfalls nicht in dieser isolierten Art und ohne weiter gehende Prüfungen vorgenommen werden kann. Dies muss Teil der Prüfung einer umfassenden Revision des Steuerstrafrechts sein. Der Bundesrat erklärte sich deshalb in seinen Stellungnahmen auf die Motionen 10.3452 und 10.3493 bereit, eine solche Prüfung an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten werden sich auch damit befassen müssen, ob und allenfalls in welchem Umfang sowie mit welchen Massnahmen die Zugangsmöglichkeiten der Schweizer Steuerbehörden bezüglich Daten ihrer Steuerpflichtigen in der Schweiz zu ändern sind. Damit wird auch der Stossrichtung der vorliegenden Motion entsprochen. Erst wenn eine Gesamtsicht auf das Steuerstrafrecht vorliegt, kann sich der Bundesrat zur Frage der geforderten Gleichstellung im Schweizer Steuerstrafrecht detailliert äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament einen Gesetzentwurf, der inländischen Steuerbehörden für Ermittlungen bei Verdacht auf Steuerdelikte die gleichen Möglichkeiten gibt wie ausländischen, namentlich von DBA-Vertragsstaaten.</p>
    • Ermittlung bei Steuerdelikten im Inland

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