Revision des Erbschaftssteuerabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den USA
- ShortId
-
10.3647
- Id
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20103647
- Updated
-
24.06.2025 23:46
- Language
-
de
- Title
-
Revision des Erbschaftssteuerabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den USA
- AdditionalIndexing
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24;Wertpapier;Doppelbesteuerung;Erbschaftssteuer;Steuerübereinkommen;internationales Steuerrecht;USA
- 1
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- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L04K03050305, USA
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070501, Erbschaftssteuer
- L04K11060101, Wertpapier
- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Nach geltender US-Gesetzgebung sind auch nichtamerikanische Erben von nichtamerikanischen Verstorbenen im Nachlassfall gezwungen, eine komplizierte und in Englisch abgefasste, über den gesamten Nachlass Auskunft gebende Steuerdeklaration auszufüllen und bei der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einzureichen. Kommen die Erben dieser Deklarationspflicht nicht nach, wird die Bank die Konten und Wertschriftendepots für die Erben sperren. Der IRS ist in diesen Fällen sogar zur Erhebung einer Strafsteuer berechtigt.</p><p>Diese seit Kurzem vom IRS sehr rigide durchgesetzte Deklarations- und Steuerpflicht gilt weltweit. Schweizer Erblasser und Erben sind davon besonders betroffen. Wir kennen in der Schweiz eine nicht annähernd so strenge Nachlassbesteuerung. In den meisten Kantonen wurde die Erbschaftssteuer zwischen Grosseltern, Eltern und Kindern zudem komplett abgeschafft. Hält nun ein Schweizer Bürger US-Wertschriften, so fällt bei dessen Tod eine US-Erbschaftssteuer bis zu einem Satz von 45 Prozent an. Schweizer Eigentümer von US-Wertschriften sind dieser hohen Steuerbelastung seitens der USA schutzlos ausgeliefert. Grund dafür ist das Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz und den USA aus dem Jahre 1951. Es fehlt ein Passus, der die Besteuerung von US-Wertschriften bzw. mobilen Aktiven im Lande des letzten Wohnsitzes des Erblassers festlegt, was uns gegenüber anderen europäischen Ländern mit einer solchen Regelung (Österreich, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Holland und Grossbritannien) zurzeit benachteiligt. Es gilt, die Revision des schweizerischen Abkommens deshalb mit Priorität voranzutreiben. Als Muster für die Verhandlungen können die abgeschlossenen Verträge der USA mit den genannten Ländern dienen.</p>
- <p>Im Jahre 2009 fanden Verhandlungen mit den USA über die Anpassung der Amtshilfebestimmung im Einkommenssteuerabkommen statt. Bei dieser Gelegenheit konnte mit den USA vereinbart werden, innert zwei Jahren nach Unterzeichnung der Anpassung des Einkommenssteuerabkommens auch Verhandlungen über eine Revision des Erbschafts- und Nachlasssteuerabkommens von 1951 aufzunehmen. Neben der Einfügung einer Bestimmung über den Informationsaustausch für diese Steuern werden diese Verhandlungen Gelegenheit bieten, das Abkommen auch in anderen Punkten zu ändern und nach Möglichkeit an die amerikanischen Abkommen mit anderen europäischen Staaten anzupassen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird natürlich auch von der Haltung der USA in diesen Fragen abhängen.</p><p>Die Anpassung des Einkommenssteuerabkommens wurde am 23. September 2009 unterzeichnet. In den USA hat der Senat noch keine Genehmigung zu dieser Anpassung gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Senat erst Anfang 2011 zustimmen wird. Die USA werden für neue Verhandlungen zu einem Zeitpunkt vor der Genehmigung der Anpassung des Einkommenssteuerabkommens nicht bereit sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die neuen Verhandlungen nicht vor Frühling 2011 beginnen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Schweizer Eigentümer von US-Wertschriften, welche nie in den USA waren und auch nie mit einer amerikanischen Bank was zu tun hatten, können doch in den USA steuerpflichtig werden - und zwar im Todesfall. Durch die kürzlich erfolgte konsequentere Durchsetzung des amerikanischen Nachlasssteuergesetzes entstehen insbesondere für Schweizer Erblasser und deren Erben gravierende, inakzeptable Nachteile. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Revision des Abkommens vom 9. Juli 1951 zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-Erbanfallsteuern rasch zu verhandeln.</p>
- Revision des Erbschaftssteuerabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den USA
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach geltender US-Gesetzgebung sind auch nichtamerikanische Erben von nichtamerikanischen Verstorbenen im Nachlassfall gezwungen, eine komplizierte und in Englisch abgefasste, über den gesamten Nachlass Auskunft gebende Steuerdeklaration auszufüllen und bei der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) einzureichen. Kommen die Erben dieser Deklarationspflicht nicht nach, wird die Bank die Konten und Wertschriftendepots für die Erben sperren. Der IRS ist in diesen Fällen sogar zur Erhebung einer Strafsteuer berechtigt.</p><p>Diese seit Kurzem vom IRS sehr rigide durchgesetzte Deklarations- und Steuerpflicht gilt weltweit. Schweizer Erblasser und Erben sind davon besonders betroffen. Wir kennen in der Schweiz eine nicht annähernd so strenge Nachlassbesteuerung. In den meisten Kantonen wurde die Erbschaftssteuer zwischen Grosseltern, Eltern und Kindern zudem komplett abgeschafft. Hält nun ein Schweizer Bürger US-Wertschriften, so fällt bei dessen Tod eine US-Erbschaftssteuer bis zu einem Satz von 45 Prozent an. Schweizer Eigentümer von US-Wertschriften sind dieser hohen Steuerbelastung seitens der USA schutzlos ausgeliefert. Grund dafür ist das Erbschaftssteuerabkommen zwischen der Schweiz und den USA aus dem Jahre 1951. Es fehlt ein Passus, der die Besteuerung von US-Wertschriften bzw. mobilen Aktiven im Lande des letzten Wohnsitzes des Erblassers festlegt, was uns gegenüber anderen europäischen Ländern mit einer solchen Regelung (Österreich, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Holland und Grossbritannien) zurzeit benachteiligt. Es gilt, die Revision des schweizerischen Abkommens deshalb mit Priorität voranzutreiben. Als Muster für die Verhandlungen können die abgeschlossenen Verträge der USA mit den genannten Ländern dienen.</p>
- <p>Im Jahre 2009 fanden Verhandlungen mit den USA über die Anpassung der Amtshilfebestimmung im Einkommenssteuerabkommen statt. Bei dieser Gelegenheit konnte mit den USA vereinbart werden, innert zwei Jahren nach Unterzeichnung der Anpassung des Einkommenssteuerabkommens auch Verhandlungen über eine Revision des Erbschafts- und Nachlasssteuerabkommens von 1951 aufzunehmen. Neben der Einfügung einer Bestimmung über den Informationsaustausch für diese Steuern werden diese Verhandlungen Gelegenheit bieten, das Abkommen auch in anderen Punkten zu ändern und nach Möglichkeit an die amerikanischen Abkommen mit anderen europäischen Staaten anzupassen. Das Ergebnis der Verhandlungen wird natürlich auch von der Haltung der USA in diesen Fragen abhängen.</p><p>Die Anpassung des Einkommenssteuerabkommens wurde am 23. September 2009 unterzeichnet. In den USA hat der Senat noch keine Genehmigung zu dieser Anpassung gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Senat erst Anfang 2011 zustimmen wird. Die USA werden für neue Verhandlungen zu einem Zeitpunkt vor der Genehmigung der Anpassung des Einkommenssteuerabkommens nicht bereit sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die neuen Verhandlungen nicht vor Frühling 2011 beginnen können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Schweizer Eigentümer von US-Wertschriften, welche nie in den USA waren und auch nie mit einer amerikanischen Bank was zu tun hatten, können doch in den USA steuerpflichtig werden - und zwar im Todesfall. Durch die kürzlich erfolgte konsequentere Durchsetzung des amerikanischen Nachlasssteuergesetzes entstehen insbesondere für Schweizer Erblasser und deren Erben gravierende, inakzeptable Nachteile. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Revision des Abkommens vom 9. Juli 1951 zwischen der Schweiz und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-Erbanfallsteuern rasch zu verhandeln.</p>
- Revision des Erbschaftssteuerabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den USA
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