Raumplanung und wirksamer Schutz von Kulturland

ShortId
10.3659
Id
20103659
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Raumplanung und wirksamer Schutz von Kulturland
AdditionalIndexing
55;2846;Bodennutzung;Verkehrsinfrastruktur;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Landwirtschaftszone;Raumplanung;öffentliche Infrastruktur;Erhaltung der Landwirtschaft
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K14010201, Bodennutzung
  • L06K140103020601, Erhaltung der Landwirtschaft
  • L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kulturland unterliegt einem gewaltigen Druck. Infrastrukturanlagen, Behandlungsanlagen für Regenwasser, Wohnhäuser, Industriegebäude, Freizeitzentren, die Renaturierung von Fliessgewässern, ökologische Ausgleichsflächen, Waldzunahme usw. lassen jeden Tag elf Hektaren (15 Fussballfelder) Kulturland verschwinden. Diese Entwicklung entspricht weder der Bundesverfassung (Art. 73, 75 und 104) noch den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Deshalb müssen die Anforderungen an die Richtpläne dazu beitragen, diese negative Entwicklung zu bremsen. </p><p>Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 (SR 725.13) stellt beträchtliche Mittel zur Verfügung (auf der Grundlage von Artikel 17c des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, SR 725.116.2). Es ist offensichtlich, dass die Siedlungsentwicklung und der damit einhergehende Kulturlandverlust in direktem Zusammenhang zur Infrastrukturentwicklung stehen.</p><p>Einerseits ist der Bundesrat zuständig für die Genehmigung der kantonalen Richtpläne, die auf dem Grundsatz des haushälterischen und verantwortungsvollen Umgangs mit dem Boden beruhen müssen, andererseits werden Subventionen in Milliardenhöhe zugunsten von Infrastruktur- und Agglomerationsprojekten gesprochen, die entscheidend zum Verschwinden von Kulturland beitragen.</p><p>Die Richtpläne, die zur Lenkung und Koordinierung der Raumentwicklung in den Kantonen dienen, und die Investitionen des Bundes in Projekte mit raumplanerischen Massnahmen müssen zwingend besser aufeinander abgestimmt werden. Besonders dem Schutz von Kulturland muss die notwendige Bedeutung beigemessen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass der Schutz des Kulturlandes verbessert werden muss. Eine wichtige Rolle kommt dabei unbestreitbar dem kantonalen Richtplan als dem für die räumliche Entwicklung zentralen Steuerungs- und Koordinationsinstrument der Kantone zu. Im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind denn auch klare Vorgaben an den Inhalt der kantonalen Richtpläne im Bereich Landwirtschaft vorgesehen, mit denen ein effektiver Kulturlandschutz bewirkt werden soll. Die diesbezüglichen Arbeiten sind angelaufen.</p><p>Der Motionär weist in Übereinstimmung mit den Zielen des Raumplanungsgesetzes darauf hin, dass der kantonale Richtplan der Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung unter dem Gesichtspunkt des Kulturlandschutzes besondere Bedeutung beimessen muss. Um Siedlung und Verkehr insbesondere in den raumplanerischen Brennpunkten der Agglomerationen möglichst optimal aufeinander abzustimmen, sind die wesentlichen Elemente der Agglomerationsprogramme gemäss Artikel 17c Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) in den vom Bundesrat zu genehmigenden Richtplan zu übernehmen. Die angestrebte Stärkung der kantonalen Richtpläne lässt sich erreichen, wenn den künftigen bundesrechtlichen Vorgaben in den kantonalen Richtplänen vermehrt auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Die korrekte Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans kann gestärkt werden, wenn die Ausrichtung finanzieller Mittel des Bundes daran geknüpft wird. Der Bundesrat ist daher bereit, den in Ziffer 2 der Motion geforderten Ansatz im Rahmen der angelaufenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zu vertiefen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700) mit klaren Richtlinien zu den kantonalen Richtplänen zu ergänzen, die den Schutz von Kulturland gewährleisten;</p><p>2. insbesondere darauf zu achten, dass die Mittel des Infrastrukturfonds erst ausbezahlt werden, wenn diese Richtlinien umgesetzt worden sind.</p>
  • Raumplanung und wirksamer Schutz von Kulturland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kulturland unterliegt einem gewaltigen Druck. Infrastrukturanlagen, Behandlungsanlagen für Regenwasser, Wohnhäuser, Industriegebäude, Freizeitzentren, die Renaturierung von Fliessgewässern, ökologische Ausgleichsflächen, Waldzunahme usw. lassen jeden Tag elf Hektaren (15 Fussballfelder) Kulturland verschwinden. Diese Entwicklung entspricht weder der Bundesverfassung (Art. 73, 75 und 104) noch den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung. Deshalb müssen die Anforderungen an die Richtpläne dazu beitragen, diese negative Entwicklung zu bremsen. </p><p>Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 (SR 725.13) stellt beträchtliche Mittel zur Verfügung (auf der Grundlage von Artikel 17c des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer, SR 725.116.2). Es ist offensichtlich, dass die Siedlungsentwicklung und der damit einhergehende Kulturlandverlust in direktem Zusammenhang zur Infrastrukturentwicklung stehen.</p><p>Einerseits ist der Bundesrat zuständig für die Genehmigung der kantonalen Richtpläne, die auf dem Grundsatz des haushälterischen und verantwortungsvollen Umgangs mit dem Boden beruhen müssen, andererseits werden Subventionen in Milliardenhöhe zugunsten von Infrastruktur- und Agglomerationsprojekten gesprochen, die entscheidend zum Verschwinden von Kulturland beitragen.</p><p>Die Richtpläne, die zur Lenkung und Koordinierung der Raumentwicklung in den Kantonen dienen, und die Investitionen des Bundes in Projekte mit raumplanerischen Massnahmen müssen zwingend besser aufeinander abgestimmt werden. Besonders dem Schutz von Kulturland muss die notwendige Bedeutung beigemessen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Motionärs, dass der Schutz des Kulturlandes verbessert werden muss. Eine wichtige Rolle kommt dabei unbestreitbar dem kantonalen Richtplan als dem für die räumliche Entwicklung zentralen Steuerungs- und Koordinationsinstrument der Kantone zu. Im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind denn auch klare Vorgaben an den Inhalt der kantonalen Richtpläne im Bereich Landwirtschaft vorgesehen, mit denen ein effektiver Kulturlandschutz bewirkt werden soll. Die diesbezüglichen Arbeiten sind angelaufen.</p><p>Der Motionär weist in Übereinstimmung mit den Zielen des Raumplanungsgesetzes darauf hin, dass der kantonale Richtplan der Abstimmung von Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung unter dem Gesichtspunkt des Kulturlandschutzes besondere Bedeutung beimessen muss. Um Siedlung und Verkehr insbesondere in den raumplanerischen Brennpunkten der Agglomerationen möglichst optimal aufeinander abzustimmen, sind die wesentlichen Elemente der Agglomerationsprogramme gemäss Artikel 17c Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) in den vom Bundesrat zu genehmigenden Richtplan zu übernehmen. Die angestrebte Stärkung der kantonalen Richtpläne lässt sich erreichen, wenn den künftigen bundesrechtlichen Vorgaben in den kantonalen Richtplänen vermehrt auch tatsächlich Rechnung getragen wird. Die korrekte Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans kann gestärkt werden, wenn die Ausrichtung finanzieller Mittel des Bundes daran geknüpft wird. Der Bundesrat ist daher bereit, den in Ziffer 2 der Motion geforderten Ansatz im Rahmen der angelaufenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zu vertiefen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700) mit klaren Richtlinien zu den kantonalen Richtplänen zu ergänzen, die den Schutz von Kulturland gewährleisten;</p><p>2. insbesondere darauf zu achten, dass die Mittel des Infrastrukturfonds erst ausbezahlt werden, wenn diese Richtlinien umgesetzt worden sind.</p>
    • Raumplanung und wirksamer Schutz von Kulturland

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