Darf ein Volkszahlungsmittel beliebig verteuert werden?

ShortId
10.3661
Id
20103661
Updated
28.07.2023 11:21
Language
de
Title
Darf ein Volkszahlungsmittel beliebig verteuert werden?
AdditionalIndexing
15;24;Gebühren;elektronisches Geld;Preissteigerung;Preisabsprache;Zahlungsverkehr
1
  • L06K110302010202, elektronisches Geld
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L05K1103020104, Zahlungsverkehr
  • L05K0703010107, Preisabsprache
  • L05K1107020401, Gebühren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus volkswirtschaftlicher Sicht benötigt die Schweiz ein gut funktionierendes und günstiges nationales Zahlungssystem für Inlandüberweisungen. Der gesamtschweizerische Detailhandelsumsatz von rund hundert Milliarden Franken wird heute fast zu einem Viertel über Kreditkarten abgewickelt, was sehr teuer ist. Die hohen Interchange Fees (IF) werden vom Händler auf die Kundinnen und Kunden überwälzt. Zu Recht hat die Weko mit ihrer Verfügung vom 25. Januar 2010 eine Senkung der IF vorgenommen, um einen weiteren volkswirtschaftlichen Schaden zu verhindern.</p><p>Zu einem eigentlichen Volkszahlungsmittel haben sich in der Schweiz die 5,5 Millionen Maestro-Karten von Mastercard entwickelt. Im Schlussbericht Maestro vom 11. Juli 2006 hat die Weko die Einführung einer IF im Debitkartenmarkt denn auch als unzulässige Preisabrede sowie als Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zur Erzwingung unangemessener Preise bezeichnet. Gleichwohl sind in der Zwischenzeit zwei neue Kommissionen eingeführt worden (2008, 1. Juli 2010), weitere sind geplant. Im Besonderen verteuert sich Maestro massiv durch die Einführung einer Interchange Fee; ein weiterer Viertel des gesamtschweizerischen Detailhandelsumsatzes wäre mit überhöhten Gebühren belastet (40 bis über 1000 Prozent höhere Kommission). Der Handel müsste jährlich 70 Millionen Franken mehr abliefern - dies wegen eines Geschäftsmodells, bei dem der Wettbewerb völlig ausgeschlossen ist.</p>
  • <p>1. Der Preis für das Debitkartensystem Maestro bestimmt sich grundsätzlich auf dem Markt für diese Dienstleistung, auf den das Kartellgesetz anwendbar ist. Solange der Wettbewerb in diesem Bereich spielt, besteht keine Notwendigkeit, den Preis staatlich zu kontrollieren. Aufgrund der starken Stellung von Maestro auf dem Markt für Debitkartensysteme haben sich die schweizerischen Wettbewerbsbehörden wiederholt mit dem Maestro-Debitsystem beschäftigt. Gegenwärtig analysiert das Sekretariat der Wettbewerbskommission im Rahmen einer Vorabklärung, ob bei der geplanten Einführung einer Interchange Fee für das Maestro-Debitsystem und das neue Produkt Debit Mastercard Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Ausserdem hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Vorabklärung eröffnet, um zu beurteilen, ob bei der Einführung verschiedener Acquiring-Gebühren durch Mastercard (Maestro Volume Fee und Maestro Development Fund) Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.</p><p>Aufgrund der derzeit bei den Wettbewerbsbehörden hängigen Verfahren äussert sich der Bundesrat nicht bezüglich des Preises für das Zahlungsmittel Maestro.</p><p>2. In Bezug auf die Mittel, welche den Wettbewerbsbehörden zur Verfügung stehen, verweist der Bundesrat auf die am 30. Juni 2010 eröffnete Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes. Der Bundesrat will damit - u. a. gestützt auf die Evaluation des Kartellgesetzes - materielle und institutionelle Verbesserungen umsetzen. Zum einen ist in der Vorlage eine Aufwertung der Institutionen zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit vorgesehen. Zum anderen werden in der Teilrevision materielle Verbesserungen vorgeschlagen, die das Wettbewerbsprinzip im volkswirtschaftlichen Interesse weiter stärken sollen.</p><p>Die schweizerischen Wettbewerbsbehörden beurteilen Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in der Schweiz auswirken, selbstständig, ohne Entscheide der EU-Kommission abzuwarten. Sie verfolgen die Entwicklung der ausländischen Rechtsprechung in Wettbewerbsfragen intensiv, um dem internationalen Charakter vieler Kartellrechtsverstösse Rechnung zu tragen. In Bezug auf das Maestro-Debitsystem kommt der Schweiz im Übrigen eine Sonderrolle zu, da sie das einzige europäische Land ist, in welchem das Maestro-System nach wie vor ohne Interchange Fee funktioniert.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, um eine sektorspezifische Regulierung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuführen. Mit dem Kartellgesetz stehen den Wettbewerbsbehörden die rechtlichen Mittel zur Verfügung, um volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen allfälliger Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungsmitteln wie Maestro zu verhindern. Im Übrigen hat die Schweizerische Nationalbank gemäss Nationalbankgesetz u. a. den Auftrag, das Funktionieren der bargeldlosen Zahlungssysteme zu erleichtern und zu sichern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Teilt der Bundesrat unsere Auffassung, dass der Preis für das elektronische Volkszahlungsmittel Maestro nicht von einem amerikanischen Monopolisten beliebig verteuert werden darf - notabene ohne nachweisbaren Mehrwert für den Händler bzw. Dienstleister?</p><p>2. Der Wettbewerbskommission (Weko) fehlen die rechtlichen, personellen und finanziellen Mittel, um einen sauberen und raschen Entscheid zu fällen. Was gedenkt er zu tun, damit sie nicht einfach Entscheide der EU abwartet, umso mehr, als die einzelnen Ländersysteme nicht mit dem schweizerischen verglichen werden können?</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoll, ein effizientes staatliches Regulativ für den bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuführen, damit die Gebühren im Sinne der Kundinnen und Kunden nicht ins Unermessliche steigen?</p>
  • Darf ein Volkszahlungsmittel beliebig verteuert werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus volkswirtschaftlicher Sicht benötigt die Schweiz ein gut funktionierendes und günstiges nationales Zahlungssystem für Inlandüberweisungen. Der gesamtschweizerische Detailhandelsumsatz von rund hundert Milliarden Franken wird heute fast zu einem Viertel über Kreditkarten abgewickelt, was sehr teuer ist. Die hohen Interchange Fees (IF) werden vom Händler auf die Kundinnen und Kunden überwälzt. Zu Recht hat die Weko mit ihrer Verfügung vom 25. Januar 2010 eine Senkung der IF vorgenommen, um einen weiteren volkswirtschaftlichen Schaden zu verhindern.</p><p>Zu einem eigentlichen Volkszahlungsmittel haben sich in der Schweiz die 5,5 Millionen Maestro-Karten von Mastercard entwickelt. Im Schlussbericht Maestro vom 11. Juli 2006 hat die Weko die Einführung einer IF im Debitkartenmarkt denn auch als unzulässige Preisabrede sowie als Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zur Erzwingung unangemessener Preise bezeichnet. Gleichwohl sind in der Zwischenzeit zwei neue Kommissionen eingeführt worden (2008, 1. Juli 2010), weitere sind geplant. Im Besonderen verteuert sich Maestro massiv durch die Einführung einer Interchange Fee; ein weiterer Viertel des gesamtschweizerischen Detailhandelsumsatzes wäre mit überhöhten Gebühren belastet (40 bis über 1000 Prozent höhere Kommission). Der Handel müsste jährlich 70 Millionen Franken mehr abliefern - dies wegen eines Geschäftsmodells, bei dem der Wettbewerb völlig ausgeschlossen ist.</p>
    • <p>1. Der Preis für das Debitkartensystem Maestro bestimmt sich grundsätzlich auf dem Markt für diese Dienstleistung, auf den das Kartellgesetz anwendbar ist. Solange der Wettbewerb in diesem Bereich spielt, besteht keine Notwendigkeit, den Preis staatlich zu kontrollieren. Aufgrund der starken Stellung von Maestro auf dem Markt für Debitkartensysteme haben sich die schweizerischen Wettbewerbsbehörden wiederholt mit dem Maestro-Debitsystem beschäftigt. Gegenwärtig analysiert das Sekretariat der Wettbewerbskommission im Rahmen einer Vorabklärung, ob bei der geplanten Einführung einer Interchange Fee für das Maestro-Debitsystem und das neue Produkt Debit Mastercard Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen. Ausserdem hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Vorabklärung eröffnet, um zu beurteilen, ob bei der Einführung verschiedener Acquiring-Gebühren durch Mastercard (Maestro Volume Fee und Maestro Development Fund) Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.</p><p>Aufgrund der derzeit bei den Wettbewerbsbehörden hängigen Verfahren äussert sich der Bundesrat nicht bezüglich des Preises für das Zahlungsmittel Maestro.</p><p>2. In Bezug auf die Mittel, welche den Wettbewerbsbehörden zur Verfügung stehen, verweist der Bundesrat auf die am 30. Juni 2010 eröffnete Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes. Der Bundesrat will damit - u. a. gestützt auf die Evaluation des Kartellgesetzes - materielle und institutionelle Verbesserungen umsetzen. Zum einen ist in der Vorlage eine Aufwertung der Institutionen zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit vorgesehen. Zum anderen werden in der Teilrevision materielle Verbesserungen vorgeschlagen, die das Wettbewerbsprinzip im volkswirtschaftlichen Interesse weiter stärken sollen.</p><p>Die schweizerischen Wettbewerbsbehörden beurteilen Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in der Schweiz auswirken, selbstständig, ohne Entscheide der EU-Kommission abzuwarten. Sie verfolgen die Entwicklung der ausländischen Rechtsprechung in Wettbewerbsfragen intensiv, um dem internationalen Charakter vieler Kartellrechtsverstösse Rechnung zu tragen. In Bezug auf das Maestro-Debitsystem kommt der Schweiz im Übrigen eine Sonderrolle zu, da sie das einzige europäische Land ist, in welchem das Maestro-System nach wie vor ohne Interchange Fee funktioniert.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, um eine sektorspezifische Regulierung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuführen. Mit dem Kartellgesetz stehen den Wettbewerbsbehörden die rechtlichen Mittel zur Verfügung, um volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen allfälliger Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungsmitteln wie Maestro zu verhindern. Im Übrigen hat die Schweizerische Nationalbank gemäss Nationalbankgesetz u. a. den Auftrag, das Funktionieren der bargeldlosen Zahlungssysteme zu erleichtern und zu sichern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Teilt der Bundesrat unsere Auffassung, dass der Preis für das elektronische Volkszahlungsmittel Maestro nicht von einem amerikanischen Monopolisten beliebig verteuert werden darf - notabene ohne nachweisbaren Mehrwert für den Händler bzw. Dienstleister?</p><p>2. Der Wettbewerbskommission (Weko) fehlen die rechtlichen, personellen und finanziellen Mittel, um einen sauberen und raschen Entscheid zu fällen. Was gedenkt er zu tun, damit sie nicht einfach Entscheide der EU abwartet, umso mehr, als die einzelnen Ländersysteme nicht mit dem schweizerischen verglichen werden können?</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoll, ein effizientes staatliches Regulativ für den bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuführen, damit die Gebühren im Sinne der Kundinnen und Kunden nicht ins Unermessliche steigen?</p>
    • Darf ein Volkszahlungsmittel beliebig verteuert werden?

Back to List