Verschreibung von Arzneimitteln durch Spitäler

ShortId
10.3669
Id
20103669
Updated
24.06.2025 23:54
Language
de
Title
Verschreibung von Arzneimitteln durch Spitäler
AdditionalIndexing
2841;Medikamentenkonsum;Spital;Patient/in;Medikament
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050517, Patient/in
  • L06K010503010202, Medikamentenkonsum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Sommaruga Simonetta 09.4155 darauf hingewiesen, dass die Auswahl und Verschreibung eines Arzneimittels Teil der therapeutischen Freiheit darstellt. Eine Verpflichtung zur Verschreibung von Wirkstoffen bei Austritt aus dem Spital steht dazu im Widerspruch, weil insbesondere bei Erkrankungen wie Epilepsie, Parkinson, aber auch bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen die Therapie mit einem bestimmten Produkt und nicht mit einem bestimmten Wirkstoff für den Erfolg zentral ist. Insofern hält er am Grundsatz von Artikel 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) fest, der im Einzelfall eine Substitution ermöglicht, aber keine Zwangssubstitution vorsieht.</p><p>In der parlamentarischen Beratung zur vorgenannten Motion hat sich der Bundesrat jedoch bereiterklärt, die Forderungen nach Verbesserungen in der Verschreibungspraxis zu prüfen. Dabei stehen die Verbesserung der Qualität von Verschreibungen sowie die Verhinderung der Nutzung von Verschreibungen in Spitälern als Marketinginstrument im Vordergrund. Es handelt sich hier um zentrale Anliegen, welche in der Revision des Heilmittelgesetzes (zweite Etappe) behandelt werden. In diesem Rahmen ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Bestimmungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen und dem Parlament Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen Spitäler verpflichtet werden können, beim Austritt der Patientinnen und Patienten auf die Verordnung von "Marken" zu verzichten und an deren Stelle beim Austritt ausschliesslich die Wirkstoffe inklusive Dosierung, die galenische Form (inklusive allfälliger Retardierung) sowie die Packungsgrösse zu verschreiben.</p>
  • Verschreibung von Arzneimitteln durch Spitäler
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Sommaruga Simonetta 09.4155 darauf hingewiesen, dass die Auswahl und Verschreibung eines Arzneimittels Teil der therapeutischen Freiheit darstellt. Eine Verpflichtung zur Verschreibung von Wirkstoffen bei Austritt aus dem Spital steht dazu im Widerspruch, weil insbesondere bei Erkrankungen wie Epilepsie, Parkinson, aber auch bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen die Therapie mit einem bestimmten Produkt und nicht mit einem bestimmten Wirkstoff für den Erfolg zentral ist. Insofern hält er am Grundsatz von Artikel 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) fest, der im Einzelfall eine Substitution ermöglicht, aber keine Zwangssubstitution vorsieht.</p><p>In der parlamentarischen Beratung zur vorgenannten Motion hat sich der Bundesrat jedoch bereiterklärt, die Forderungen nach Verbesserungen in der Verschreibungspraxis zu prüfen. Dabei stehen die Verbesserung der Qualität von Verschreibungen sowie die Verhinderung der Nutzung von Verschreibungen in Spitälern als Marketinginstrument im Vordergrund. Es handelt sich hier um zentrale Anliegen, welche in der Revision des Heilmittelgesetzes (zweite Etappe) behandelt werden. In diesem Rahmen ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Bestimmungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen und dem Parlament Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen eines Berichts zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen Spitäler verpflichtet werden können, beim Austritt der Patientinnen und Patienten auf die Verordnung von "Marken" zu verzichten und an deren Stelle beim Austritt ausschliesslich die Wirkstoffe inklusive Dosierung, die galenische Form (inklusive allfälliger Retardierung) sowie die Packungsgrösse zu verschreiben.</p>
    • Verschreibung von Arzneimitteln durch Spitäler

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