Den Weissenstein retten

ShortId
10.3670
Id
20103670
Updated
28.07.2023 10:45
Language
de
Title
Den Weissenstein retten
AdditionalIndexing
2846;touristische Infrastruktur;Bewilligung;Luftseilbahn;Richtplan;Kompetenzkonflikt;Jura;Solothurn (Kanton)
1
  • L04K18030205, Luftseilbahn
  • L05K0603010202, Jura
  • L04K01020411, Richtplan
  • L04K08070402, Kompetenzkonflikt
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0301010115, Solothurn (Kanton)
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Seilbahn Weissenstein AG hat im August 2009 das Plangenehmigungsgesuch für den Bau einer neuen Gondelbahn von Oberdorf/SO auf den Weissenstein eingereicht. Im November 2009 wurde der Betrieb der bestehenden, 60-jährigen Sesselbahn zufolge Ablaufs der Betriebsbewilligung definitiv eingestellt.</p><p>Am 9. Juni 2009 verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Solothurn eine Anpassung des kantonalen Richtplans. Gemäss der entsprechenden Ziffer 3 hält der entsprechende Beschluss fest, dass unter der Abstimmungskategorie "Festsetzung" in Sachen Weissenstein Folgendes festgelegt wird: "Sesselbahn mit neuer Seilbahn ersetzen". Der Bundesrat erteilte der Richtplananpassung auf Grundlage eines Prüfberichts des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Februar 2010 mit Beschluss vom 12. März 2010 die Genehmigung.</p><p>Unter dem Gesichtspunkt der Erschliessung des Weissensteins als Erholungsgebiet thematisierte der Kanton Solothurn im Zuge der Richtplananpassung die Frage nach Ersatz oder Sanierung der Weissensteinbahn explizit. Auch unter Zuhilfenahme eines auf Anweisung des ARE bestellten Gutachtens von H. Manz nahm der Kanton die nach RPG und NHG gebotene Interessenabwägung umfassend vor. Das ARE erachtete die vom Kanton vorgenommene Interessenabwägung in seinem Prüfbericht als nachvollziehbar. Der Bundesrat genehmigte den kantonalen Richtplan wie vom ARE beantragt. Einzig die Frage, wie die neue Bahn im Detail auszugestalten ist (Linienführung, Gestaltung, Dimensionierung, Technisches usw.), behielt der Bundesrat zu Recht dem Plangenehmigungsverfahren vor. </p><p>Nachdem der Kanton Solothurn im angepassten Richtplan eine klare Aussage zugunsten einer neuen Seilbahnerschliessung des Weissensteins getroffen und der Bundesrat den Richtplan genehmigt hat, ist damit in aller Klarheit behördenverbindlich erstellt, dass die Seilbahn auf den Weissenstein zu ersetzen ist.</p>
  • <p>1. Das Raumplanungsgesetz hält fest, dass die Richtpläne für die Behörden verbindlich sind. Für den Bund werden sie erst verbindlich, wenn sie durch den Bundesrat genehmigt sind. Dieses Erfordernis ist beim Richtplan Weissenstein erfüllt. Verbindlichkeit "für den Bund" bedeutet, dass die nachgelagerten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung die Festsetzungen, die im Richtplan und im Genehmigungsbeschluss des Bundesrates enthalten sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu respektieren haben. Vorliegend bezieht sich diese Verbindlichkeit insbesondere auf den Umstand, dass der Ersatz der alten Bahn durch eine neue als Bestandteil des Richtplans Weissenstein festgesetzt wurde. Die Verbindlichkeit gilt so lange, als sich die Verhältnisse nicht geändert haben und der Richtplan nicht angepasst wird. Da das Bundesamt für Kultur (BAK) die Tragweite der Behördenverbindlichkeit anders beurteilt hat, äusserte es sich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gegenüber der Leitbehörde, dem Bundesamt für Verkehr (BAV), negativ zum Neubauprojekt und verlangte die Erhaltung der alten Seilbahn als Denkmal nationaler Bedeutung.</p><p>2. Um die Diskussion über die Behördenverbindlichkeit rasch zu einem Abschluss zu bringen, hat das BAV das Bundesamt für Justiz mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Verbindlichkeit der Richtplangenehmigung für das BAK beauftragt. Dieses Gutachten stützt die Beurteilung von BAV und Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), wonach es dem BAK im Plangenehmigungsverfahren nicht mehr zusteht, den Richtplanentscheid abzulehnen. Der Bundesrat geht davon aus, dass aufgrund des klaren Befundes des Bundesamtes für Justiz keine weiteren Verfahrensverzögerungen wegen dieser Grundsatzfrage mehr eintreten werden. Das Neubauprojekt wird gemäss den üblichen Verfahrensregeln behandelt. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege sind vom Bundesrat eingesetzte ausserparlamentarische Kommissionen. Sie haben u. a. die Aufgabe, Fachgutachten zu Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes zu erstellen. Kann durch ein Bauvorhaben ein in einem Inventar des Bundes verzeichnetes Objekt betroffen werden - der Weissenstein ist im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet - oder stellen sich wichtige grundsätzliche Fragen zur Erhaltung eines Denkmals, erstatten die Kommissionen der Leitbehörde ein Gutachten. Die Kommissionen werden, soweit zweckmässig, in das Bereinigungsverfahren mit den Fachbehörden einbezogen.</p><p>Dem Bundesrat liegen keine Anzeichen vor, dass das Verfahren durch die zuständige Behörde, das BAV, nicht zügig und unter Beachtung der massgebenden formellen und materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung durchgeführt würde. Das vorliegende Projekt polarisiert stark, trotz der vorangehenden Entscheide. Dass insbesondere bei solchen Projekten die Beteiligten ihre Interessen mit den ihnen zustehenden Instrumenten wahrnehmen, kann und soll nicht verhindert werden. Dadurch kann es zu Verzögerungen kommen. Ein schneller, dafür aber an Mängeln leidender Entscheid, der zu einer Kassation vor der Rechtsmittelinstanz führen könnte, dient letztlich niemandem.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>An und auf dem Weissenstein, dem "Hausberg" der Solothurnerinnen und Solothurner, herrscht eine unhaltbare Situation. Der Berg ist derzeit nicht mit einer Seilbahn erschlossen. Nach vier Jahren dauernden Verfahren und Abklärungen sowie einem klaren Genehmigungsentscheid des Bundesrates zur Anpassung des kantonalen Richtplans wird nunmehr im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die neue Seilbahn unter den Bundesämtern immer noch über die Frage "alte oder neue Seilbahn?" gestritten. Der Interpellant stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass Bundesämter einen behördenverbindlichen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan ignorieren.</p><p>Namentlich unterbreitet der Interpellant dem Bundesrat die folgenden Fragen zur Beantwortung:</p><p>a. Wie beurteilt er die offensichtliche Tatsache, dass sich Bundesbehörden, insbesondere das Bundesamt für Kultur und die bundesrätlich gewählten Kommissionen ENHK und EKD, nicht an die behördenverbindlichen, vom Bundesrat genehmigten Richtplanbeschlüsse halten?</p><p>b. Was gedenkt er zu unternehmen, damit die Bundesämter die erwähnten Richtplanbeschlüsse respektieren und dem Plangenehmigungsverfahren zu einem beförderlichen Abschluss verhelfen?</p>
  • Den Weissenstein retten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Seilbahn Weissenstein AG hat im August 2009 das Plangenehmigungsgesuch für den Bau einer neuen Gondelbahn von Oberdorf/SO auf den Weissenstein eingereicht. Im November 2009 wurde der Betrieb der bestehenden, 60-jährigen Sesselbahn zufolge Ablaufs der Betriebsbewilligung definitiv eingestellt.</p><p>Am 9. Juni 2009 verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Solothurn eine Anpassung des kantonalen Richtplans. Gemäss der entsprechenden Ziffer 3 hält der entsprechende Beschluss fest, dass unter der Abstimmungskategorie "Festsetzung" in Sachen Weissenstein Folgendes festgelegt wird: "Sesselbahn mit neuer Seilbahn ersetzen". Der Bundesrat erteilte der Richtplananpassung auf Grundlage eines Prüfberichts des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Februar 2010 mit Beschluss vom 12. März 2010 die Genehmigung.</p><p>Unter dem Gesichtspunkt der Erschliessung des Weissensteins als Erholungsgebiet thematisierte der Kanton Solothurn im Zuge der Richtplananpassung die Frage nach Ersatz oder Sanierung der Weissensteinbahn explizit. Auch unter Zuhilfenahme eines auf Anweisung des ARE bestellten Gutachtens von H. Manz nahm der Kanton die nach RPG und NHG gebotene Interessenabwägung umfassend vor. Das ARE erachtete die vom Kanton vorgenommene Interessenabwägung in seinem Prüfbericht als nachvollziehbar. Der Bundesrat genehmigte den kantonalen Richtplan wie vom ARE beantragt. Einzig die Frage, wie die neue Bahn im Detail auszugestalten ist (Linienführung, Gestaltung, Dimensionierung, Technisches usw.), behielt der Bundesrat zu Recht dem Plangenehmigungsverfahren vor. </p><p>Nachdem der Kanton Solothurn im angepassten Richtplan eine klare Aussage zugunsten einer neuen Seilbahnerschliessung des Weissensteins getroffen und der Bundesrat den Richtplan genehmigt hat, ist damit in aller Klarheit behördenverbindlich erstellt, dass die Seilbahn auf den Weissenstein zu ersetzen ist.</p>
    • <p>1. Das Raumplanungsgesetz hält fest, dass die Richtpläne für die Behörden verbindlich sind. Für den Bund werden sie erst verbindlich, wenn sie durch den Bundesrat genehmigt sind. Dieses Erfordernis ist beim Richtplan Weissenstein erfüllt. Verbindlichkeit "für den Bund" bedeutet, dass die nachgelagerten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung die Festsetzungen, die im Richtplan und im Genehmigungsbeschluss des Bundesrates enthalten sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu respektieren haben. Vorliegend bezieht sich diese Verbindlichkeit insbesondere auf den Umstand, dass der Ersatz der alten Bahn durch eine neue als Bestandteil des Richtplans Weissenstein festgesetzt wurde. Die Verbindlichkeit gilt so lange, als sich die Verhältnisse nicht geändert haben und der Richtplan nicht angepasst wird. Da das Bundesamt für Kultur (BAK) die Tragweite der Behördenverbindlichkeit anders beurteilt hat, äusserte es sich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gegenüber der Leitbehörde, dem Bundesamt für Verkehr (BAV), negativ zum Neubauprojekt und verlangte die Erhaltung der alten Seilbahn als Denkmal nationaler Bedeutung.</p><p>2. Um die Diskussion über die Behördenverbindlichkeit rasch zu einem Abschluss zu bringen, hat das BAV das Bundesamt für Justiz mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Verbindlichkeit der Richtplangenehmigung für das BAK beauftragt. Dieses Gutachten stützt die Beurteilung von BAV und Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), wonach es dem BAK im Plangenehmigungsverfahren nicht mehr zusteht, den Richtplanentscheid abzulehnen. Der Bundesrat geht davon aus, dass aufgrund des klaren Befundes des Bundesamtes für Justiz keine weiteren Verfahrensverzögerungen wegen dieser Grundsatzfrage mehr eintreten werden. Das Neubauprojekt wird gemäss den üblichen Verfahrensregeln behandelt. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege sind vom Bundesrat eingesetzte ausserparlamentarische Kommissionen. Sie haben u. a. die Aufgabe, Fachgutachten zu Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes zu erstellen. Kann durch ein Bauvorhaben ein in einem Inventar des Bundes verzeichnetes Objekt betroffen werden - der Weissenstein ist im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet - oder stellen sich wichtige grundsätzliche Fragen zur Erhaltung eines Denkmals, erstatten die Kommissionen der Leitbehörde ein Gutachten. Die Kommissionen werden, soweit zweckmässig, in das Bereinigungsverfahren mit den Fachbehörden einbezogen.</p><p>Dem Bundesrat liegen keine Anzeichen vor, dass das Verfahren durch die zuständige Behörde, das BAV, nicht zügig und unter Beachtung der massgebenden formellen und materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung durchgeführt würde. Das vorliegende Projekt polarisiert stark, trotz der vorangehenden Entscheide. Dass insbesondere bei solchen Projekten die Beteiligten ihre Interessen mit den ihnen zustehenden Instrumenten wahrnehmen, kann und soll nicht verhindert werden. Dadurch kann es zu Verzögerungen kommen. Ein schneller, dafür aber an Mängeln leidender Entscheid, der zu einer Kassation vor der Rechtsmittelinstanz führen könnte, dient letztlich niemandem.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>An und auf dem Weissenstein, dem "Hausberg" der Solothurnerinnen und Solothurner, herrscht eine unhaltbare Situation. Der Berg ist derzeit nicht mit einer Seilbahn erschlossen. Nach vier Jahren dauernden Verfahren und Abklärungen sowie einem klaren Genehmigungsentscheid des Bundesrates zur Anpassung des kantonalen Richtplans wird nunmehr im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für die neue Seilbahn unter den Bundesämtern immer noch über die Frage "alte oder neue Seilbahn?" gestritten. Der Interpellant stellt sich die Frage, wie es sein kann, dass Bundesämter einen behördenverbindlichen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan ignorieren.</p><p>Namentlich unterbreitet der Interpellant dem Bundesrat die folgenden Fragen zur Beantwortung:</p><p>a. Wie beurteilt er die offensichtliche Tatsache, dass sich Bundesbehörden, insbesondere das Bundesamt für Kultur und die bundesrätlich gewählten Kommissionen ENHK und EKD, nicht an die behördenverbindlichen, vom Bundesrat genehmigten Richtplanbeschlüsse halten?</p><p>b. Was gedenkt er zu unternehmen, damit die Bundesämter die erwähnten Richtplanbeschlüsse respektieren und dem Plangenehmigungsverfahren zu einem beförderlichen Abschluss verhelfen?</p>
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