Veränderung der Amtsdauer der Revisionsstelle im Obligationenrecht

ShortId
10.3689
Id
20103689
Updated
27.07.2023 20:50
Language
de
Title
Veränderung der Amtsdauer der Revisionsstelle im Obligationenrecht
AdditionalIndexing
15;Revisionsaufsicht;Buchprüfung;Klein- und mittleres Unternehmen;Amtsdauer;Obligationenrecht;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L05K0703020202, Buchprüfung
  • L06K080701010101, Amtsdauer
  • L04K05070204, Obligationenrecht
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Rotation fällt in den meisten Firmen im Jahre 2014 an, d. h., die Firmen und die Revisionsgesellschaften haben sehr viele Rotationen in diesem Jahr vorzunehmen.</p><p>2. Das angesammelte Know-how beim leitenden Revisor geht verloren.</p><p>3. Der leitende Revisor geniesst auch bei den Kreditgebern Vertrauen, das bei einem Wechsel wieder gewonnen werden muss.</p><p>4. Für die Einführung des neuen leitenden Revisors fallen grosse Kosten an, da im Übergang bei der Einführung alles doppelt erfolgt.</p><p>5. Die Generalversammlung soll frei über die Zusammenarbeit mit den leitenden Revisoren bestimmen können.</p><p>6. Bei KMU mit ordentlicher Revision ist der leitende Revisor, die leitende Revisorin ein wichtiger Sparring-Partner für den Verwaltungsrat.</p><p>Der Vorschlag ist KMU-freundlich, denn der einstimmige Beschluss kann wohl praktisch nur in Familienunternehmen erreicht werden. Börsenkotierte Unternehmen unterliegen dem Börsengesetz und unterliegen dort der Rotationspflicht (auch weiterhin). Die Revisionsgesellschaft wird von der Generalversammlung gewählt, nicht aber der leitende Revisor. Die Revisionsstelle unterliegt nicht der Rotationspflicht.</p>
  • <p>Ist derselbe Revisor regelmässig und über einen langen Zeitraum mit der Prüfung der Jahresrechnung eines Unternehmens befasst, so entsteht in dieser Zeit meist ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Repräsentanten des geprüften Unternehmens. Es besteht die Gefahr, dass diese Vertrautheit die Objektivität des Revisors beeinträchtigt. Zudem kann eine lange berufliche Verbundenheit auch den Anschein der fehlenden Unabhängigkeit hervorrufen. Die Adressaten eines Revisionsberichtes können in beiden Fällen nicht mehr uneingeschränkt auf das Urteil der Revisionsstelle vertrauen.</p><p>Demgegenüber hat die Revisionsstelle grundsätzlich ein Interesse an einer langen Mandatsdauer. Sie ist aufgrund der vertieften Kenntnisse, die sie sich im Lauf der Zeit über ein geprüftes Unternehmen aneignet, in der Lage, eine effektivere Prüfung durchzuführen, und kann Kosten optimieren. Für das geprüfte Unternehmen ist der Wechsel der Revisionsstelle ebenfalls nachteilig, weil die Erstprüfung in der Regel höhere interne Kosten als die Folgeprüfungen verursacht. Zwischen der Revisionsstelle und dem geprüften Unternehmen besteht demnach eine Beziehung, in der beide Parteien Anreize haben, diese fortzusetzen.</p><p>Der Gesetzgeber war sich dem Dilemma zwischen Sicherstellung der Unabhängigkeit und den entsprechenden Kostenfolgen bewusst und hat das Problem nach langer parlamentarischer Debatte folgendermassen gelöst: Die Revisionsstelle wird jeweils auf eine bestimmte Dauer gewählt, kann aber grundsätzlich unbeschränkt wiedergewählt werden. Dagegen unterliegt die Person, die innerhalb der Revisionsstelle die Verantwortung für die Revision leitet (leitender Revisor), der Rotationspflicht. Der leitende Revisor muss demnach nach sieben Jahren Mandatsbetreuung eine dreijährige Pause einlegen, bevor er das Mandat wieder übernehmen kann. Die Rotationspflicht gilt nur für die ordentliche Revision, also für diejenigen Unternehmen, welche die Schwellenwerte von 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschreiten. Es sind zurzeit Bestrebungen im Gange, diese Schwellenwerte anzuheben. Demnach wären künftig nur noch grosse Unternehmen und Publikumsgesellschaften betroffen.</p><p>Die siebenjährige Rotationsdauer hat am 1. Januar 2008 erstmals zu laufen begonnen. Da der leitende Revisor höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen darf, muss die Jahresrechnung 2013, die im Frühling 2014 zu prüfen ist, erstmals von einem anderen leitenden Revisor geprüft werden. Praktische Erfahrungen mit der Rotationspflicht gibt es keine, somit soll eine Regelung gestrichen werden, die noch gar nicht zur Anwendung gekommen ist. Wenn dereinst praktische Erfahrungen mit der Rotationspflicht vorliegen, befürwortet der Bundesrat, eine Evaluation der neuen Bestimmungen durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Artikel 730a Absatz 2 des Obligationenrechtes ist ersatzlos zu streichen oder abzuändern.</p><p>Der zu streichende Artikel 730a Absatz 2 des Obligationenrechtes lautet wie folgt: "Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen."</p><p>Als Alternative zu einer ersatzlosen Streichung ist der erwähnte Passus im Obligationenrecht allenfalls wie folgt zu formulieren: "Der leitende Revisor, die leitende Revisorin kann durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung (eventuell des Verwaltungsrates) nach sieben Jahren wieder gewählt werden."</p>
  • Veränderung der Amtsdauer der Revisionsstelle im Obligationenrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Rotation fällt in den meisten Firmen im Jahre 2014 an, d. h., die Firmen und die Revisionsgesellschaften haben sehr viele Rotationen in diesem Jahr vorzunehmen.</p><p>2. Das angesammelte Know-how beim leitenden Revisor geht verloren.</p><p>3. Der leitende Revisor geniesst auch bei den Kreditgebern Vertrauen, das bei einem Wechsel wieder gewonnen werden muss.</p><p>4. Für die Einführung des neuen leitenden Revisors fallen grosse Kosten an, da im Übergang bei der Einführung alles doppelt erfolgt.</p><p>5. Die Generalversammlung soll frei über die Zusammenarbeit mit den leitenden Revisoren bestimmen können.</p><p>6. Bei KMU mit ordentlicher Revision ist der leitende Revisor, die leitende Revisorin ein wichtiger Sparring-Partner für den Verwaltungsrat.</p><p>Der Vorschlag ist KMU-freundlich, denn der einstimmige Beschluss kann wohl praktisch nur in Familienunternehmen erreicht werden. Börsenkotierte Unternehmen unterliegen dem Börsengesetz und unterliegen dort der Rotationspflicht (auch weiterhin). Die Revisionsgesellschaft wird von der Generalversammlung gewählt, nicht aber der leitende Revisor. Die Revisionsstelle unterliegt nicht der Rotationspflicht.</p>
    • <p>Ist derselbe Revisor regelmässig und über einen langen Zeitraum mit der Prüfung der Jahresrechnung eines Unternehmens befasst, so entsteht in dieser Zeit meist ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Repräsentanten des geprüften Unternehmens. Es besteht die Gefahr, dass diese Vertrautheit die Objektivität des Revisors beeinträchtigt. Zudem kann eine lange berufliche Verbundenheit auch den Anschein der fehlenden Unabhängigkeit hervorrufen. Die Adressaten eines Revisionsberichtes können in beiden Fällen nicht mehr uneingeschränkt auf das Urteil der Revisionsstelle vertrauen.</p><p>Demgegenüber hat die Revisionsstelle grundsätzlich ein Interesse an einer langen Mandatsdauer. Sie ist aufgrund der vertieften Kenntnisse, die sie sich im Lauf der Zeit über ein geprüftes Unternehmen aneignet, in der Lage, eine effektivere Prüfung durchzuführen, und kann Kosten optimieren. Für das geprüfte Unternehmen ist der Wechsel der Revisionsstelle ebenfalls nachteilig, weil die Erstprüfung in der Regel höhere interne Kosten als die Folgeprüfungen verursacht. Zwischen der Revisionsstelle und dem geprüften Unternehmen besteht demnach eine Beziehung, in der beide Parteien Anreize haben, diese fortzusetzen.</p><p>Der Gesetzgeber war sich dem Dilemma zwischen Sicherstellung der Unabhängigkeit und den entsprechenden Kostenfolgen bewusst und hat das Problem nach langer parlamentarischer Debatte folgendermassen gelöst: Die Revisionsstelle wird jeweils auf eine bestimmte Dauer gewählt, kann aber grundsätzlich unbeschränkt wiedergewählt werden. Dagegen unterliegt die Person, die innerhalb der Revisionsstelle die Verantwortung für die Revision leitet (leitender Revisor), der Rotationspflicht. Der leitende Revisor muss demnach nach sieben Jahren Mandatsbetreuung eine dreijährige Pause einlegen, bevor er das Mandat wieder übernehmen kann. Die Rotationspflicht gilt nur für die ordentliche Revision, also für diejenigen Unternehmen, welche die Schwellenwerte von 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschreiten. Es sind zurzeit Bestrebungen im Gange, diese Schwellenwerte anzuheben. Demnach wären künftig nur noch grosse Unternehmen und Publikumsgesellschaften betroffen.</p><p>Die siebenjährige Rotationsdauer hat am 1. Januar 2008 erstmals zu laufen begonnen. Da der leitende Revisor höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen darf, muss die Jahresrechnung 2013, die im Frühling 2014 zu prüfen ist, erstmals von einem anderen leitenden Revisor geprüft werden. Praktische Erfahrungen mit der Rotationspflicht gibt es keine, somit soll eine Regelung gestrichen werden, die noch gar nicht zur Anwendung gekommen ist. Wenn dereinst praktische Erfahrungen mit der Rotationspflicht vorliegen, befürwortet der Bundesrat, eine Evaluation der neuen Bestimmungen durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Artikel 730a Absatz 2 des Obligationenrechtes ist ersatzlos zu streichen oder abzuändern.</p><p>Der zu streichende Artikel 730a Absatz 2 des Obligationenrechtes lautet wie folgt: "Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen."</p><p>Als Alternative zu einer ersatzlosen Streichung ist der erwähnte Passus im Obligationenrecht allenfalls wie folgt zu formulieren: "Der leitende Revisor, die leitende Revisorin kann durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung (eventuell des Verwaltungsrates) nach sieben Jahren wieder gewählt werden."</p>
    • Veränderung der Amtsdauer der Revisionsstelle im Obligationenrecht

Back to List