Umsetzung der Motion 00.3670, "Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle"

ShortId
10.3691
Id
20103691
Updated
28.07.2023 07:39
Language
de
Title
Umsetzung der Motion 00.3670, "Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle"
AdditionalIndexing
2841;Buchführung;Aufgaben der Exekutive;Motion;Kanton;Krankenkasse;Transparenz;Betriebsrücklage;Rechnungsabschluss;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0703020206, Rechnungsabschluss
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K080301020105, Motion
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Ziffer 1 der Motion 00.3670, "Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle", wird vom Bundesrat die Einführung einer detaillierteren Rechnungslegung bei den Krankenkassen gefordert. Zudem wird gefordert, dass die Krankenkassen nach Kantonen aufgegliederte, einheitliche Rechnungen vorlegen, die Beträge für namentlich die folgenden Punkte ausweisen: Rückerstattung von Leistungen, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen sowie Reserven. Die Zahlen für die Grundversicherung müssen laut Motion veröffentlicht werden.</p><p>Ziffer 1 der Motion wurde am 30. September 2002 vom Nationalrat und am 10. März 2003 vom Ständerat angenommen.</p><p>Das Parlament hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass all diese Daten offen und transparent zugänglich sein müssen.</p><p>Die aktuellen Diskussionen zum Transfer von Reserven bestimmter Krankenkassen in andere Regionen zeigen, dass die vom Parlament bereits vor mehreren Jahren geforderte Praxis zwingend notwendig ist. Es darf nicht vergessen werden, dass die erwähnten Elemente bei der Festsetzung der Prämien berücksichtigt werden und dass eine undurchsichtige Situation den Versicherten schaden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die in der Motion 00.3670 unter Ziffer 1 vorgebrachten Anliegen aufgenommen und umgesetzt. Mit der Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Strategie und dringliche Punkte; 04.031) wurden die Gesetzesbestimmungen für die Rechnungslegung und den Geschäftsbericht der Krankenversicherer erweitert (vgl. Art. 60 KVG). Zudem hat der Bundesrat dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, die ebenfalls auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind (siehe Art. 85a KVV). Ziffer 1 der Motion 00.3670 wurde daher als erfüllt betrachtet und im Bericht "Motionen und Postulate 2005" abgeschrieben. </p><p>Ziffer 2 der Motion wurde als Postulat überwiesen und bereits im Bericht "Motionen und Postulate 2003" abgeschrieben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Warum hat der Bundesrat nicht für eine lückenlose Umsetzung der Motion 00.3670 gesorgt, die vom Parlament bereits im Jahr 2003 angenommen wurde?</p>
  • Umsetzung der Motion 00.3670, "Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Ziffer 1 der Motion 00.3670, "Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle", wird vom Bundesrat die Einführung einer detaillierteren Rechnungslegung bei den Krankenkassen gefordert. Zudem wird gefordert, dass die Krankenkassen nach Kantonen aufgegliederte, einheitliche Rechnungen vorlegen, die Beträge für namentlich die folgenden Punkte ausweisen: Rückerstattung von Leistungen, Verwaltungskosten, Abschreibungen, Rückstellungen sowie Reserven. Die Zahlen für die Grundversicherung müssen laut Motion veröffentlicht werden.</p><p>Ziffer 1 der Motion wurde am 30. September 2002 vom Nationalrat und am 10. März 2003 vom Ständerat angenommen.</p><p>Das Parlament hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass all diese Daten offen und transparent zugänglich sein müssen.</p><p>Die aktuellen Diskussionen zum Transfer von Reserven bestimmter Krankenkassen in andere Regionen zeigen, dass die vom Parlament bereits vor mehreren Jahren geforderte Praxis zwingend notwendig ist. Es darf nicht vergessen werden, dass die erwähnten Elemente bei der Festsetzung der Prämien berücksichtigt werden und dass eine undurchsichtige Situation den Versicherten schaden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die in der Motion 00.3670 unter Ziffer 1 vorgebrachten Anliegen aufgenommen und umgesetzt. Mit der Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Strategie und dringliche Punkte; 04.031) wurden die Gesetzesbestimmungen für die Rechnungslegung und den Geschäftsbericht der Krankenversicherer erweitert (vgl. Art. 60 KVG). Zudem hat der Bundesrat dazu Ausführungsbestimmungen erlassen, die ebenfalls auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind (siehe Art. 85a KVV). Ziffer 1 der Motion 00.3670 wurde daher als erfüllt betrachtet und im Bericht "Motionen und Postulate 2005" abgeschrieben. </p><p>Ziffer 2 der Motion wurde als Postulat überwiesen und bereits im Bericht "Motionen und Postulate 2003" abgeschrieben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Warum hat der Bundesrat nicht für eine lückenlose Umsetzung der Motion 00.3670 gesorgt, die vom Parlament bereits im Jahr 2003 angenommen wurde?</p>
    • Umsetzung der Motion 00.3670, "Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle"

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